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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Oder des Pomponii Attici seines/ welcher lieber die injurien vergessen/ als rechen wolte.

Cornel. Nepos. in ejus vita. 25. cap. 11. n. 5.

IV. Dannenhero auch die Rechte sehr löblich und wohl geordnet haben/ daß nach angestelter Klage solche Schmäher/ Lästerer und Ehren-Diebe vor Gericht erfodert/ und zu Darthu- und wenn sie solches nicht können/ vermittelst eines Urtheils oder Bescheides zum öffentlichen Wiederruf und Schlagung ihres verlogenen Mauls condemniret werden. Der Wiederruf geschiehet gemeiniglich auf diese Arth:

Ich N. N. bekenne hiermit öffentlich und vor Gerichte/ daß ich wieder Gottes Wort und Befehl/ auch mein eigen Gewissen gröblich gehandelt/ daß ich aus pur lautern Haß/ Feindschafft und Rachgier/ durch Verleitung des Satans mich erkühnet N. N. zu beschuldigen/ als sc. (hier wird solche umständlich inserirt) Weil aber solches von mir auf ihn wieder besser Wissen u. Gewissen erdichtet und erlogen ist: Als bekenne und bereue ich solches hiermit von Hertzen/ schlage und züchtige auch deßhalber mit diesen Handstreich [hie muß er sich selbst aufs Maul schlagen/ oder/ da er nicht dran will/ thut es der Scharffrichter] mein verlogen Maul: Revocire anbey alle und jede von mir wieder N. N. ausgestossene Lästerungen/ injurien, Schmach- und Schand-Reden/ und verschulucke dieselbe wieder in meinen Kragen und Magen/ wie dieselbe von mir evomiret worden/ nnd bitte ihn um Gotteswillen/ er wolle mir solchen groben Fehltritt und harte Beleidigung Christlich und von Hertzen verzeihen und vergeben. Ich halte ihn vor einen ehrlichen/ unbescholtenen/ rechtschaffenen Mann/ weiß von ihm nichts / als alle Ehre/ Liebe und Gutes/ will mich auch hinküufftig vor solcher schweren Sünde und Verläumbdung meines Nähesten fleißig hüten/ und vorsehen / diesen schweren Sünden-Fall GOtt fußfällig und mit Trähnen abbitten/ und mein Leben bessern.

V. Wenn aber der Beklagte solchem Urthel oder Bescheide nicht nachkommen / vielweniger den Wiederruf leisten wolte/ doch gegenwärtig wäre/ sind die bewährtesten Rechts-Lehrer der Meinung/ daß man folgender Gestalt wieder ihn verfahren solle. Erstlich sey er nach Gelegenheit und

Oder des Pomponii Attici seines/ welcher lieber die injurien vergessen/ als rechen wolte.

Cornel. Nepos. in ejus vita. 25. cap. 11. n. 5.

IV. Dannenhero auch die Rechte sehr löblich und wohl geordnet haben/ daß nach angestelter Klage solche Schmäher/ Lästerer und Ehren-Diebe vor Gericht erfodert/ und zu Darthu- und wenn sie solches nicht können/ vermittelst eines Urtheils oder Bescheides zum öffentlichen Wiederruf und Schlagung ihres verlogenen Mauls condemniret werden. Der Wiederruf geschiehet gemeiniglich auf diese Arth:

Ich N. N. bekenne hiermit öffentlich und vor Gerichte/ daß ich wieder Gottes Wort und Befehl/ auch mein eigen Gewissen gröblich gehandelt/ daß ich aus pur lautern Haß/ Feindschafft und Rachgier/ durch Verleitung des Satans mich erkühnet N. N. zu beschuldigen/ als sc. (hier wird solche umständlich inserirt) Weil aber solches von mir auf ihn wieder besser Wissen u. Gewissen erdichtet und erlogen ist: Als bekenne und bereue ich solches hiermit von Hertzen/ schlage und züchtige auch deßhalber mit diesen Handstreich [hie muß er sich selbst aufs Maul schlagen/ oder/ da er nicht dran will/ thut es der Scharffrichter] mein verlogen Maul: Revocire anbey alle und jede von mir wieder N. N. ausgestossene Lästerungen/ injurien, Schmach- und Schand-Reden/ und verschulucke dieselbe wieder in meinen Kragen und Magen/ wie dieselbe von mir evomiret worden/ nnd bitte ihn um Gotteswillen/ er wolle mir solchen groben Fehltritt und harte Beleidigung Christlich und von Hertzen verzeihen und vergeben. Ich halte ihn vor einen ehrlichen/ unbescholtenen/ rechtschaffenen Mann/ weiß von ihm nichts / als alle Ehre/ Liebe und Gutes/ will mich auch hinküufftig vor solcher schweren Sünde und Verläumbdung meines Nähesten fleißig hüten/ und vorsehen / diesen schweren Sünden-Fall GOtt fußfällig und mit Trähnen abbitten/ und mein Leben bessern.

V. Wenn aber der Beklagte solchem Urthel oder Bescheide nicht nachkommen / vielweniger den Wiederruf leisten wolte/ doch gegenwärtig wäre/ sind die bewährtesten Rechts-Lehrer der Meinung/ daß man folgender Gestalt wieder ihn verfahren solle. Erstlich sey er nach Gelegenheit und

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[824/0834] Oder des Pomponii Attici seines/ welcher lieber die injurien vergessen/ als rechen wolte. Cornel. Nepos. in ejus vita. 25. cap. 11. n. 5. IV. Dannenhero auch die Rechte sehr löblich und wohl geordnet haben/ daß nach angestelter Klage solche Schmäher/ Lästerer und Ehren-Diebe vor Gericht erfodert/ und zu Darthu- und wenn sie solches nicht können/ vermittelst eines Urtheils oder Bescheides zum öffentlichen Wiederruf und Schlagung ihres verlogenen Mauls condemniret werden. Der Wiederruf geschiehet gemeiniglich auf diese Arth: Ich N. N. bekenne hiermit öffentlich und vor Gerichte/ daß ich wieder Gottes Wort und Befehl/ auch mein eigen Gewissen gröblich gehandelt/ daß ich aus pur lautern Haß/ Feindschafft und Rachgier/ durch Verleitung des Satans mich erkühnet N. N. zu beschuldigen/ als sc. (hier wird solche umständlich inserirt) Weil aber solches von mir auf ihn wieder besser Wissen u. Gewissen erdichtet und erlogen ist: Als bekenne und bereue ich solches hiermit von Hertzen/ schlage und züchtige auch deßhalber mit diesen Handstreich [hie muß er sich selbst aufs Maul schlagen/ oder/ da er nicht dran will/ thut es der Scharffrichter] mein verlogen Maul: Revocire anbey alle und jede von mir wieder N. N. ausgestossene Lästerungen/ injurien, Schmach- und Schand-Reden/ und verschulucke dieselbe wieder in meinen Kragen und Magen/ wie dieselbe von mir evomiret worden/ nnd bitte ihn um Gotteswillen/ er wolle mir solchen groben Fehltritt und harte Beleidigung Christlich und von Hertzen verzeihen und vergeben. Ich halte ihn vor einen ehrlichen/ unbescholtenen/ rechtschaffenen Mann/ weiß von ihm nichts / als alle Ehre/ Liebe und Gutes/ will mich auch hinküufftig vor solcher schweren Sünde und Verläumbdung meines Nähesten fleißig hüten/ und vorsehen / diesen schweren Sünden-Fall GOtt fußfällig und mit Trähnen abbitten/ und mein Leben bessern. V. Wenn aber der Beklagte solchem Urthel oder Bescheide nicht nachkommen / vielweniger den Wiederruf leisten wolte/ doch gegenwärtig wäre/ sind die bewährtesten Rechts-Lehrer der Meinung/ daß man folgender Gestalt wieder ihn verfahren solle. Erstlich sey er nach Gelegenheit und

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/834>, abgerufen am 22.11.2024.