Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poen und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versammlet. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:

Herr Gräffe /

Met Orleve /

Unde met behage /

Eck jock frage /

Segget my vor Recht /

im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:

Herr Gräffe /

Met Orleve /

Unde met behage /

Eck jock frage /

Segget my vor Recht /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0081" n="65"/>
im alten Rechten erkandten                      freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten                      Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9.                      Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes                     / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut                     / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit /                      und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in                      der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye                      Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein                      Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret.                      Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey                      Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man                      aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust /                      ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die                      Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung /                      Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche                      Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn                      daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte                      Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts /                      da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge                      versam&#x0303;let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem                      des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter                      gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der                      andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle                      gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber                      geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne                      Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den                      viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter /                      und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein                      Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:</p>
        <p>Herr Gräffe /</p>
        <p>Met Orleve /</p>
        <p>Unde met behage /</p>
        <p>Eck jock frage /</p>
        <p>Segget my vor Recht /</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[65/0081] im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt: Herr Gräffe / Met Orleve / Unde met behage / Eck jock frage / Segget my vor Recht /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/81
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/81>, abgerufen am 04.05.2024.