Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poen und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versammlet. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt: Herr Gräffe / Met Orleve / Unde met behage / Eck jock frage / Segget my vor Recht / im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt: Herr Gräffe / Met Orleve / Unde met behage / Eck jock frage / Segget my vor Recht / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0081" n="65"/> im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:</p> <p>Herr Gräffe /</p> <p>Met Orleve /</p> <p>Unde met behage /</p> <p>Eck jock frage /</p> <p>Segget my vor Recht /</p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0081]
im alten Rechten erkandten freyem König-Stuhl im N. Felde gelegen/ bey Poën und Straff der alten erkandten Busse ankommen solte. Die alte erkandte Busse aber war ein Pfund Wachs und 9. Werbergische Pfennige. Der König-Stuhl ist gewesen in einer jeglichen Art Feldes / oder Acker/ so weit und ferne sich dieses freye Feld-Gericht erstrecken thut / ein viereckichter freyer und grüner Platz/ sechzehen Schuh lang und breit / und anfänglich dadurch zum freyen König-Stuhl gemachet/ daß der Frohnbote in der Mitte eine Gruben Ellen tief gegraben/ dann haben alle sechzehen freye Richter/ ein jeglicher besonders/ eine Handvoll Asche/ eine Kohlen/ und ein Stück von Ziegelstein hineinwerffen müssen/ und sie dann wieder zu gescharret. Und auf dieselbe Stätt hat allemahl/ wann auf solchen Platz ein frey Feld-Gericht gehalten/ der Frohne den Grafen den Stuhl setzen müssen. Wenn man aber an den jetztbemeldten Platz gezweiffelt/ und man nicht eigentlich gewust / ob es ein rechter beständiger König-Stuhl wäre/ oder nicht/ so haben die Frey-Richter/ in der des Orts Inwohnenden freyen Gegenwart/ die Bestätigung / Urkund und Wahrzeichen [oben genandt] suchen müssen. Wann aber daselbst solche Erkand- und Wahrzeichen nicht befunden worden/ so sind alle Urtheil/ so zuvorn daselbst gesprochen/ nichtig und unbündig gewesen. Wann dann nun der angesetzte Gerichts-Tag heran kommen/ haben sich die Frey-Richter/ und Freyen des Orts / da man Gericht halten wollen/ vor des Ober-Richters Hause oder Herberge versam̃let. Dann ist der Ober-Richter heraus gangen/ und hat sich zu dem des Orts gebräuchlichen König-Stuhl verfüget/ welchem die Frey-Richter gefolget. Die beyden jüngsten aber von denselben haben der eine den Stuhl/ der andere eine Stange getragen/ dem sind die Freyen des Orts wohnhafftig alle gefolget in das Feld hinein/ in welchem der Mangel gewesen/ und worüber geklaget worden/ biß vor desselbigen König-Stuhl/ aber niemand hat ohne Erkäntniß/ bey Straff der alten Buß/ in den König-Stuhl/ das ist/ in den viereckichten grünen Platz treten mögen. Darüm dann/ wann der Ober-Richter / und alle Frey-Richter üm den König-Stuhl herüm gestanden/ hat der Frohne ein Stillschweigen geboten/ und darauf angefangen und gesagt:
Herr Gräffe /
Met Orleve /
Unde met behage /
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