Hertzog Johann Georgens zu Sachsen Eisenach Ehe-Mandat Anno 1685.
CCIV. Das Wort Ehe/ oder Ehestand kömmet her von den alten teutschen Wort Ehe / welches ein Pactum oder Verbündniß heisset /
teste Goldasto, in Animadvers. ad Tyrolis Paraenesin fol. 367.Vide qvoqve Speidel. in Speculo Jur. v. Ehe.Rudolf. Godofred. Knichen, op. Polit. tom. 1. c. 1. th. 7. pag. 36.
CCV. [XVII.] Das Fehmen-Gericht. Etliche schreiben das Wort Fehm mit einem V. Vehm/ wie es denn auch auf beyderley Art in den alten Urkunden gefunden wird: und meinen es wäre zusammen gesetzet von Weh und My, Vae mihi! well es bey solchem Gericht sehr scharf zugangen/ daß offt Haut und Haar/ ja der Kopf wohl gar im Stiche geblieben; andere wollen Vehmicum judicium, Vetitum judicium gelesen haben: Da doch nach der alten Teutschen Rede-Art/ Vehm so viel als Separationem ad certum aliqvem Actum bedeutet/ und demnach Vehm-Gericht so viel ist als judicium separatim & ad certam normam constitutum.
CCVI. Daher unterschiedene Worte/ als die Vehm-Zeit/ qvo actus certus & destinatus perficitur; Vehme-Ding/ libera judicii Vemici sedes; Vehmer/ Judex ipse Vemicus. Vehme-Schöppe-Assessores judicii Vemici. Vehm-Wröge/ Delationes & causae ad judicium Vemicum pertinentes.
CCVII. Ob man nun wohl bey unsrer Zeit so keine accurrate Norm und Form hat und findet/ wie solch Fehm-Gericht eigentlich gehalten/ so ist doch aus obangezognen teutschen Wort Fehm oder Vehm abzunehmen/ daß es in geheim / besonders/ und doch nicht ohne Solennitäten celebriret worden. Nachdem aber ein grosser Mißbrach darbey entstande/ und ungeachtet ein und andermahligen Reformation, derselbe nicht aufhören wollen/ sind solche Vehm-Gericht gäntzlich abgestrafft/ und/ wie einige davor halten/ der Nahme der Westphalischen heimlichen Gerichte an deren Stelle kommen.
Schottolius desing. & antiq. in German. Jur. c. 29.Winckelmann. in notit. Hist. cap. ult. n. 63. & seq.
CCVIII. Doch müssen sie nicht untereinander confundiret werden: Zumahl mit denen alten Vehm-Gerichten/ wie sie noch in ihren guten und richtigen Stand gewesen / als welche nicht allein in Westphalen/ sondern auch durch gantz Sachsen exerciret und gehalten worden.
vid. Gryphiand. de Weichbild. Saxon. c. 59.
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen Eisenach Ehe-Mandat Anno 1685.
CCIV. Das Wort Ehe/ oder Ehestand kömmet her von den alten teutschen Wort Ehe / welches ein Pactum oder Verbündniß heisset /
teste Goldasto, in Animadvers. ad Tyrolis Paraenesin fol. 367.Vide qvoqve Speidel. in Speculo Jur. v. Ehe.Rudolf. Godofred. Knichen, op. Polit. tom. 1. c. 1. th. 7. pag. 36.
CCV. [XVII.] Das Fehmen-Gericht. Etliche schreiben das Wort Fehm mit einem V. Vehm/ wie es denn auch auf beyderley Art in den alten Urkunden gefunden wird: und meinen es wäre zusammen gesetzet von Weh und My, Vae mihi! well es bey solchem Gericht sehr scharf zugangen/ daß offt Haut und Haar/ ja der Kopf wohl gar im Stiche geblieben; andere wollen Vehmicum judicium, Vetitum judicium gelesen haben: Da doch nach der alten Teutschen Rede-Art/ Vehm so viel als Separationem ad certum aliqvem Actum bedeutet/ und demnach Vehm-Gericht so viel ist als judicium separatim & ad certam normam constitutum.
CCVI. Daher unterschiedene Worte/ als die Vehm-Zeit/ qvo actus certus & destinatus perficitur; Vehme-Ding/ libera judicii Vemici sedes; Vehmer/ Judex ipse Vemicus. Vehme-Schöppe-Assessores judicii Vemici. Vehm-Wröge/ Delationes & causae ad judicium Vemicum pertinentes.
CCVII. Ob man nun wohl bey unsrer Zeit so keine accurrate Norm und Form hat und findet/ wie solch Fehm-Gericht eigentlich gehalten/ so ist doch aus obangezognen teutschen Wort Fehm oder Vehm abzunehmen/ daß es in geheim / besonders/ und doch nicht ohne Solennitäten celebriret worden. Nachdem aber ein grosser Mißbrach darbey entstande/ und ungeachtet ein und andermahligen Reformation, derselbe nicht aufhören wollen/ sind solche Vehm-Gericht gäntzlich abgestrafft/ und/ wie einige davor halten/ der Nahme der Westphalischen heimlichen Gerichte an deren Stelle kommen.
Schottolius desing. & antiq. in German. Jur. c. 29.Winckelmann. in notit. Hist. cap. ult. n. 63. & seq.
CCVIII. Doch müssen sie nicht untereinander confundiret werden: Zumahl mit denen alten Vehm-Gerichten/ wie sie noch in ihren guten und richtigen Stand gewesen / als welche nicht allein in Westphalen/ sondern auch durch gantz Sachsen exerciret und gehalten worden.
vid. Gryphiand. de Weichbild. Saxon. c. 59.
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[63/0079]
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen Eisenach Ehe-Mandat Anno 1685.
CCIV. Das Wort Ehe/ oder Ehestand kömmet her von den alten teutschen Wort Ehe / welches ein Pactum oder Verbündniß heisset /
teste Goldasto, in Animadvers. ad Tyrolis Paraenesin fol. 367. Vide qvoqve Speidel. in Speculo Jur. v. Ehe. Rudolf. Godofred. Knichen, op. Polit. tom. 1. c. 1. th. 7. pag. 36. CCV. [XVII.] Das Fehmen-Gericht. Etliche schreiben das Wort Fehm mit einem V. Vehm/ wie es denn auch auf beyderley Art in den alten Urkunden gefunden wird: und meinen es wäre zusammen gesetzet von Weh und My, Vae mihi! well es bey solchem Gericht sehr scharf zugangen/ daß offt Haut und Haar/ ja der Kopf wohl gar im Stiche geblieben; andere wollen Vehmicum judicium, Vetitum judicium gelesen haben: Da doch nach der alten Teutschen Rede-Art/ Vehm so viel als Separationem ad certum aliqvem Actum bedeutet/ und demnach Vehm-Gericht so viel ist als judicium separatim & ad certam normam constitutum.
CCVI. Daher unterschiedene Worte/ als die Vehm-Zeit/ qvo actus certus & destinatus perficitur; Vehme-Ding/ libera judicii Vemici sedes; Vehmer/ Judex ipse Vemicus. Vehme-Schöppe-Assessores judicii Vemici. Vehm-Wröge/ Delationes & causae ad judicium Vemicum pertinentes.
CCVII. Ob man nun wohl bey unsrer Zeit so keine accurrate Norm und Form hat und findet/ wie solch Fehm-Gericht eigentlich gehalten/ so ist doch aus obangezognen teutschen Wort Fehm oder Vehm abzunehmen/ daß es in geheim / besonders/ und doch nicht ohne Solennitäten celebriret worden. Nachdem aber ein grosser Mißbrach darbey entstande/ und ungeachtet ein und andermahligen Reformation, derselbe nicht aufhören wollen/ sind solche Vehm-Gericht gäntzlich abgestrafft/ und/ wie einige davor halten/ der Nahme der Westphalischen heimlichen Gerichte an deren Stelle kommen.
Schottolius desing. & antiq. in German. Jur. c. 29. Winckelmann. in notit. Hist. cap. ult. n. 63. & seq. CCVIII. Doch müssen sie nicht untereinander confundiret werden: Zumahl mit denen alten Vehm-Gerichten/ wie sie noch in ihren guten und richtigen Stand gewesen / als welche nicht allein in Westphalen/ sondern auch durch gantz Sachsen exerciret und gehalten worden.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/79>, abgerufen am 04.05.2024.
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