Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft. Cyprianus. lib. 1. Epist. 5. XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne. Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38. XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden. Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88. CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM I. WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft. Cyprianus. lib. 1. Epist. 5. XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne. Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38. XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden. Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88. CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM I. WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0784" n="768"/> <p>Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.</p> <p>Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.</p> <p>XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.</p> <p>Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.</p> <p>XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.</p> <p>Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.</p> </div> <div> <head>CAPVT XXIV.</head> <argument> <p>DE DEPORTATIONE IN INSULAM</p> </argument> <p>I.</p> <p>WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe- </p> </div> </body> </text> </TEI> [768/0784]
Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.
Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.
XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.
Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.
XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.
Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.
CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM
I.
WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 768. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/784>, abgerufen am 30.06.2024. |