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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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rer Straffe beleget werden solle. V. R. W. Praetori & Scabinis Dresdensibus, Mens. Feb. Anno 1628.

vide Carpzov. part. 2. pract. crim. q. 62. n. 58.

III. Wenn aber bey solchen Kindern die Boßheit das Alter erfüllet/ werden sie mit noch schwerer Straffe beleget. Hoc tamen casu de malitia inexcusabili impuberis Rei constare debet, quam in puero undecim annorum Domini Scabini Lips. deprehendentes ob stuprum violentum commissum fustigationis poenam ipsi dictare haudquaquam duditarunt, in hunc modum respondentes. So wird er wegen solcher an dem Mägdlein begangenen und vollbrachten gewaltsamen Nothzucht/ gestalten Sachen nach/ weil die Boßheit bey ihme das Alter erfüllet/ öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittener u. ausgestandener Leibes-Straffe des Landes ewig verwiesen V. R. W. Quaestori Weidensi, Mens. Sept. 1620,

Pariter quoque adversus Reum Sacrilegii impuberem pronunciatum fuit, ad requisitionem Senatus Dresdensis, hisce formalibus: Ob sich nun wohl der Gefangene C. K. zu solchem Kirchen-Raub bekant/ und wir uns darneben erinnern / was vermöge Sächß. Rechte auf diejenige/ so Kirchen oder Kirchhöfe berauben / für eine Straffe/ nemlichen daß dieselben geradebrecht werden sollen / verordnet: Dieweil aber gleichwohlbey diesen Peinlichen Fall etliche Umstände angeführet werden/ so bey Dictirung der Straffe in gebührende Acht genommen werden müssen/ unter welchen diese nicht die wenigsten seyn/ nemlich des Gefangenen Jugend und Minderjährigkeit/ indem derselbe noch biß dato das 14. Jahr seines Alters vollkommlichen nicht erreichet/ und daß er die Sachen um ein leidliches/ sich des Hungers zu erwehren/ verkaufft/ welche Umstände dann Käyser Carls des V. und des H. Römischen Reiches Peinliche Gerichts-Ordnung denen Richtern und Urtelsfassern gebührlich in acht zunehmen befiehlet etc. So mag der Gefangene dahero am Leben nicht gestrafft werden. Er wird aber gleichwohl mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ V. R. W. Mens. Feb. 1615.

rer Straffe beleget werden solle. V. R. W. Praetori & Scabinis Dresdensibus, Mens. Feb. Anno 1628.

vide Carpzov. part. 2. pract. crim. q. 62. n. 58.

III. Wenn aber bey solchen Kindern die Boßheit das Alter erfüllet/ werden sie mit noch schwerer Straffe beleget. Hoc tamen casu de malitia inexcusabili impuberis Rei constare debet, quam in puero undecim annorum Domini Scabini Lips. deprehendentes ob stuprum violentum commissum fustigationis poenam ipsi dictare haudquaquam duditarunt, in hunc modum respondentes. So wird er wegen solcher an dem Mägdlein begangenen und vollbrachten gewaltsamen Nothzucht/ gestalten Sachen nach/ weil die Boßheit bey ihme das Alter erfüllet/ öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittener u. ausgestandener Leibes-Straffe des Landes ewig verwiesen V. R. W. Quaestori Weidensi, Mens. Sept. 1620,

Pariter quoque adversus Reum Sacrilegii impuberem pronunciatum fuit, ad requisitionem Senatus Dresdensis, hisce formalibus: Ob sich nun wohl der Gefangene C. K. zu solchem Kirchen-Raub bekant/ und wir uns darneben erinnern / was vermöge Sächß. Rechte auf diejenige/ so Kirchen oder Kirchhöfe berauben / für eine Straffe/ nemlichen daß dieselben geradebrecht werden sollen / verordnet: Dieweil aber gleichwohlbey diesen Peinlichen Fall etliche Umstände angeführet werden/ so bey Dictirung der Straffe in gebührende Acht genommen werden müssen/ unter welchen diese nicht die wenigsten seyn/ nemlich des Gefangenen Jugend und Minderjährigkeit/ indem derselbe noch biß dato das 14. Jahr seines Alters vollkommlichen nicht erreichet/ und daß er die Sachen um ein leidliches/ sich des Hungers zu erwehren/ verkaufft/ welche Umstände dann Käyser Carls des V. und des H. Römischen Reiches Peinliche Gerichts-Ordnung denen Richtern und Urtelsfassern gebührlich in acht zunehmen befiehlet etc. So mag der Gefangene dahero am Leben nicht gestrafft werden. Er wird aber gleichwohl mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ V. R. W. Mens. Feb. 1615.

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[731/0747] rer Straffe beleget werden solle. V. R. W. Praetori & Scabinis Dresdensibus, Mens. Feb. Anno 1628. vide Carpzov. part. 2. pract. crim. q. 62. n. 58. III. Wenn aber bey solchen Kindern die Boßheit das Alter erfüllet/ werden sie mit noch schwerer Straffe beleget. Hoc tamen casu de malitia inexcusabili impuberis Rei constare debet, quam in puero undecim annorum Domini Scabini Lips. deprehendentes ob stuprum violentum commissum fustigationis poenam ipsi dictare haudquaquam duditarunt, in hunc modum respondentes. So wird er wegen solcher an dem Mägdlein begangenen und vollbrachten gewaltsamen Nothzucht/ gestalten Sachen nach/ weil die Boßheit bey ihme das Alter erfüllet/ öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittener u. ausgestandener Leibes-Straffe des Landes ewig verwiesen V. R. W. Quaestori Weidensi, Mens. Sept. 1620, Pariter quoque adversus Reum Sacrilegii impuberem pronunciatum fuit, ad requisitionem Senatus Dresdensis, hisce formalibus: Ob sich nun wohl der Gefangene C. K. zu solchem Kirchen-Raub bekant/ und wir uns darneben erinnern / was vermöge Sächß. Rechte auf diejenige/ so Kirchen oder Kirchhöfe berauben / für eine Straffe/ nemlichen daß dieselben geradebrecht werden sollen / verordnet: Dieweil aber gleichwohlbey diesen Peinlichen Fall etliche Umstände angeführet werden/ so bey Dictirung der Straffe in gebührende Acht genommen werden müssen/ unter welchen diese nicht die wenigsten seyn/ nemlich des Gefangenen Jugend und Minderjährigkeit/ indem derselbe noch biß dato das 14. Jahr seines Alters vollkommlichen nicht erreichet/ und daß er die Sachen um ein leidliches/ sich des Hungers zu erwehren/ verkaufft/ welche Umstände dann Käyser Carls des V. und des H. Römischen Reiches Peinliche Gerichts-Ordnung denen Richtern und Urtelsfassern gebührlich in acht zunehmen befiehlet etc. So mag der Gefangene dahero am Leben nicht gestrafft werden. Er wird aber gleichwohl mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ V. R. W. Mens. Feb. 1615.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 731. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/747>, abgerufen am 22.11.2024.