Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.chen entschieden. Was Malefiz oder eines Freyheit/ Erbe und Eigen angelanget/ das ist der Grafen Verrichtung zu gestanden/ davon ein ausführlich Gesetz Capit. lib. 3. c. 69. CXCIII. So haben auch die Freie/ das ist Adeliche Personen auf dem Lande und in Städten die Freyheit gehabt/ daß sie vor der Cent-Grafen Gericht nicht erscheinen dürffen/ sie seyen dann demselben als Richter/ zugeordnet/ oder Kläger/ oder als Zeugen fürbeschieden gewesen; sonst hat jederman aus den Gemeinden auf den Dorfschafften vorm Gericht sich ein stellen müssen/ wenn einer oder ander in seinen Sachen einen beklagen/ und Zeugen führen wollen / daß der Beklagte und Zeugen gleich an der Hand seyn/ und der Cent-Grafe mit seinen zugeordneten alsbald Bescheid geben können. CXCIV. Der Cent-Graf hat gleichen Eyd/ immassen andere Richter/ geschworen / und so er sich demselben ungemäß verhalten/ und dessen in Gegenwart der Königlichen Gesandten auf dem Land-Gericht überwunden/ haben dieselben den Cent-Grafen seines Ampts zu entsetzen/ und einen andern an dessen Statt zu erwehlen Macht gehabt. Capit. lib. 3. c. 11. Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 23.CXCV. Denominationem vocis Cent vide apud Andr. Knichen de Sublim. & Regio Territ. Jure c. 4. n. 39. seqq. usqve 78. Schottel de Sing. & Antiq. in Germ. jur. c. 7. pag. 211. 212. & 213. CXCVI. Heut zu Tage aber haben sich die Centen gantz ümgewendet/ und ist ihre Bürgerliche Jurisdiction in ein Malefiz- oder Hals-Gericht allerdings verwandelt. Acta Lindaviens. fol. 580. In dem Lande zu Francken gehören allein die vier Fälle Mord/ Raub/ Brand und Diebstahl zur Centlichen Obrigkeit. vid. Knichen. d. tr. c. 4. n. 331. Knipschild. de jure Civit. Imp. lib. 1. c. 6. n. 156.Besold. in thes. pract. v. Centbarliche Obrigkeit p. 148. Dither. in Contin. Besold. pag. 134.Anderswo begreifft dieselbe in sich alle Fraiß/ Malefiz-Fälle/ hohe und Haupt-Rugen/ alle Fälle und Rugen/ so Leib und Leben/ Hals und Hand/ Haut und Haar/ und dergleichen betreffen: Alle hohe und niedere Gebot/ und Verbot auf der Gemeind ausserhalb und auf den häußlichen Lehn zu chen entschieden. Was Malefiz oder eines Freyheit/ Erbe und Eigen angelanget/ das ist der Grafen Verrichtung zu gestanden/ davon ein ausführlich Gesetz Capit. lib. 3. c. 69. CXCIII. So haben auch die Freie/ das ist Adeliche Personen auf dem Lande und in Städten die Freyheit gehabt/ daß sie vor der Cent-Grafen Gericht nicht erscheinen dürffen/ sie seyen dann demselben als Richter/ zugeordnet/ oder Kläger/ oder als Zeugen fürbeschieden gewesen; sonst hat jederman aus den Gemeinden auf den Dorfschafften vorm Gericht sich ein stellen müssen/ wenn einer oder ander in seinen Sachen einen beklagen/ und Zeugen führen wollen / daß der Beklagte und Zeugen gleich an der Hand seyn/ und der Cent-Grafe mit seinen zugeordneten alsbald Bescheid geben können. CXCIV. Der Cent-Graf hat gleichen Eyd/ immassen andere Richter/ geschworen / und so er sich demselben ungemäß verhalten/ und dessen in Gegenwart der Königlichen Gesandten auf dem Land-Gericht überwunden/ haben dieselben den Cent-Grafen seines Ampts zu entsetzen/ und einen andern an dessen Statt zu erwehlen Macht gehabt. Capit. lib. 3. c. 11. Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 23.CXCV. Denominationem vocis Cent vide apud Andr. Knichen de Sublim. & Regio Territ. Jure c. 4. n. 39. seqq. usqve 78. Schottel de Sing. & Antiq. in Germ. jur. c. 7. pag. 211. 212. & 213. CXCVI. Heut zu Tage aber haben sich die Centen gantz ümgewendet/ und ist ihre Bürgerliche Jurisdiction in ein Malefiz- oder Hals-Gericht allerdings verwandelt. Acta Lindaviens. fol. 580. In dem Lande zu Francken gehören allein die vier Fälle Mord/ Raub/ Brand und Diebstahl zur Centlichen Obrigkeit. vid. Knichen. d. tr. c. 4. n. 331. Knipschild. de jure Civit. Imp. lib. 1. c. 6. n. 156.Besold. in thes. pract. v. Centbarliche Obrigkeit p. 148. Dither. in Contin. Besold. pag. 134.Anderswo begreifft dieselbe in sich alle Fraiß/ Malefiz-Fälle/ hohe und Haupt-Rugen/ alle Fälle und Rugen/ so Leib und Leben/ Hals und Hand/ Haut und Haar/ und dergleichen betreffen: Alle hohe und niedere Gebot/ und Verbot auf der Gemeind ausserhalb und auf den häußlichen Lehn zu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0074" n="58"/> chen entschieden. Was Malefiz oder eines Freyheit/ Erbe und Eigen angelanget/ das ist der Grafen Verrichtung zu gestanden/ davon ein ausführlich Gesetz Capit. lib. 3. c. 69.</p> <p>CXCIII. So haben auch die Freie/ das ist Adeliche Personen auf dem Lande und in Städten die Freyheit gehabt/ daß sie vor der Cent-Grafen Gericht nicht erscheinen dürffen/ sie seyen dann demselben als Richter/ zugeordnet/ oder Kläger/ oder als Zeugen fürbeschieden gewesen; sonst hat jederman aus den Gemeinden auf den Dorfschafften vorm Gericht sich ein stellen müssen/ wenn einer oder ander in seinen Sachen einen beklagen/ und Zeugen führen wollen / daß der Beklagte und Zeugen gleich an der Hand seyn/ und der Cent-Grafe mit seinen zugeordneten alsbald Bescheid geben können.</p> <p>CXCIV. Der Cent-Graf hat gleichen Eyd/ immassen andere Richter/ geschworen / und so er sich demselben ungemäß verhalten/ und dessen in Gegenwart der Königlichen Gesandten auf dem Land-Gericht überwunden/ haben dieselben den Cent-Grafen seines Ampts zu entsetzen/ und einen andern an dessen Statt zu erwehlen Macht gehabt.</p> <l>Capit. lib. 3. c. 11.</l> <l>Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 23.</l> <p>CXCV. 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Besold. pag. 134.</l> <p>Anderswo begreifft dieselbe in sich alle Fraiß/ Malefiz-Fälle/ hohe und Haupt-Rugen/ alle Fälle und Rugen/ so Leib und Leben/ Hals und Hand/ Haut und Haar/ und dergleichen betreffen: Alle hohe und niedere Gebot/ und Verbot auf der Gemeind ausserhalb und auf den häußlichen Lehn zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0074]
chen entschieden. Was Malefiz oder eines Freyheit/ Erbe und Eigen angelanget/ das ist der Grafen Verrichtung zu gestanden/ davon ein ausführlich Gesetz Capit. lib. 3. c. 69.
CXCIII. So haben auch die Freie/ das ist Adeliche Personen auf dem Lande und in Städten die Freyheit gehabt/ daß sie vor der Cent-Grafen Gericht nicht erscheinen dürffen/ sie seyen dann demselben als Richter/ zugeordnet/ oder Kläger/ oder als Zeugen fürbeschieden gewesen; sonst hat jederman aus den Gemeinden auf den Dorfschafften vorm Gericht sich ein stellen müssen/ wenn einer oder ander in seinen Sachen einen beklagen/ und Zeugen führen wollen / daß der Beklagte und Zeugen gleich an der Hand seyn/ und der Cent-Grafe mit seinen zugeordneten alsbald Bescheid geben können.
CXCIV. Der Cent-Graf hat gleichen Eyd/ immassen andere Richter/ geschworen / und so er sich demselben ungemäß verhalten/ und dessen in Gegenwart der Königlichen Gesandten auf dem Land-Gericht überwunden/ haben dieselben den Cent-Grafen seines Ampts zu entsetzen/ und einen andern an dessen Statt zu erwehlen Macht gehabt.
Capit. lib. 3. c. 11. Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 23. CXCV. Denominationem vocis Cent
vide apud Andr. Knichen de Sublim. & Regio Territ. Jure c. 4. n. 39. seqq. usqve 78.
Schottel de Sing. & Antiq. in Germ. jur. c. 7. pag. 211. 212. & 213.
CXCVI. Heut zu Tage aber haben sich die Centen gantz ümgewendet/ und ist ihre Bürgerliche Jurisdiction in ein Malefiz- oder Hals-Gericht allerdings verwandelt.
Acta Lindaviens. fol. 580.
In dem Lande zu Francken gehören allein die vier Fälle Mord/ Raub/ Brand und Diebstahl zur Centlichen Obrigkeit.
vid. Knichen. d. tr. c. 4. n. 331. Knipschild. de jure Civit. Imp. lib. 1. c. 6. n. 156. Besold. in thes. pract. v. Centbarliche Obrigkeit p. 148.
Dither. in Contin. Besold. pag. 134. Anderswo begreifft dieselbe in sich alle Fraiß/ Malefiz-Fälle/ hohe und Haupt-Rugen/ alle Fälle und Rugen/ so Leib und Leben/ Hals und Hand/ Haut und Haar/ und dergleichen betreffen: Alle hohe und niedere Gebot/ und Verbot auf der Gemeind ausserhalb und auf den häußlichen Lehn zu
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