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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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tisch/ und ihres Verstandes nicht so mächtig sind / daß sie sich selber ernehren können: da denn die Obrigkeit billig solcher gestalt vor sie sorget/ daß sie nötigen Unterhalt auf ihr Lebenlang haben. Sic in Historiis narrat Posidonius Stoicus, multos olim fuisse, qui suae imbecillitatis conscii, aliis in servitutem spontese se darent, ut domini ipsis providerent de necessariis, loco cujus ipsi, quas possent, praestarent operas.

Grotius, de J. B, & P. lib. 1. c. 5. §. 27.

XV. Elfftens diejenige/ so keine Caution und würckliche Bürgeschafft leisten können [I.] De non offendendo, oder den andern keinen Schaden zuzufügen/ als zum Exempel/ wenn einer nur mit blossen Worten drohete/ er wolte den und den einen rothen Hahn auf das Hauß setzen/ oder eine Kugel schencken/ der Droher auch so ein arger und liederlicher Vogel wäre/ daß man in Sorgen stehen müste / er würde solche Drohungen [unleserliches Material] und ins Werck setzen/ er hätte aber nicht in Vermögen zu caviren/ vielweniger einen Bürgen darzustellen/ welcher vor ihn eintrete/ als denn wird er billig in solche verwahrte Häuser gebracht/ mit seiner Arbeit sein Brod zuverdienen/ damit der/ dem er gedrohet/ ihm den Unterhalt/ wenn er nichts hat/ geben dürffe. [II.] De non vindicando carcere, daß er die gefängliche Hafft 7 ausser rechtlich oder thätlich/ nicht rechen wolle/ denn wenn er so verdächtig und liederlich ist/ daß ob er schon deswegen eine Urphede schwüre/ dennoch sie nicht halten würde/ thut man besser / daß man sich seiner Person versichere/ als von ihm Schaden leide. Melius enim est, in tempore occurrere, quam post vulneratam causam remedium quaerere.

L. 1. C. quando lic. [unleserliches Material] sine jud.

Formula Urphedae in Camera Imp. consveta est haec: Ihr werdet schweren einen Eyd zu GOrt und auf das heilige Evangelium/ daß ihr die Gefangniß/ darinnen ihr von wegen eurer Mißhandlung zur Straffe angenommen worden/ gegen den Herrn Cammer-Richter/ Präsidenten/ Beysitzern und allen des Käyserlichen Cammer Gerichts-Personen/ auch Bürgemeister und Kath der Stadt Speyer/ (oder nunmehr Wetzlar) ihre Diener und Verwanthen/ auch sonst männiglich mit Worten und Wercken/ heimlich oder öffentlich/ in keinerley Weise oder Wege rächen / oder anten wollet/ alles treulich und ohne gefährde.

Wehner, observ. pract. sub voc. Urfriede.

tisch/ und ihres Verstandes nicht so mächtig sind / daß sie sich selber ernehren können: da denn die Obrigkeit billig solcher gestalt vor sie sorget/ daß sie nötigen Unterhalt auf ihr Lebenlang haben. Sic in Historiis narrat Posidonius Stoicus, multos olim fuisse, qui suae imbecillitatis conscii, aliis in servitutem spontèse se darent, ut domini ipsis providerent de necessariis, loco cujus ipsi, quas possent, praestarent operas.

Grotius, de J. B, & P. lib. 1. c. 5. §. 27.

XV. Elfftens diejenige/ so keine Caution und würckliche Bürgeschafft leisten können [I.] De non offendendo, oder den andern keinen Schaden zuzufügen/ als zum Exempel/ wenn einer nur mit blossen Worten drohete/ er wolte den und den einen rothen Hahn auf das Hauß setzen/ oder eine Kugel schencken/ der Droher auch so ein arger und liederlicher Vogel wäre/ daß man in Sorgen stehen müste / er würde solche Drohungen [unleserliches Material] und ins Werck setzen/ er hätte aber nicht in Vermögen zu caviren/ vielweniger einen Bürgen darzustellen/ welcher vor ihn eintrete/ als denn wird er billig in solche verwahrte Häuser gebracht/ mit seiner Arbeit sein Brod zuverdienen/ damit der/ dem er gedrohet/ ihm den Unterhalt/ wenn er nichts hat/ geben dürffe. [II.] De non vindicando carcere, daß er die gefängliche Hafft 7 ausser rechtlich oder thätlich/ nicht rechen wolle/ denn weñ er so verdächtig und liederlich ist/ daß ob er schon deswegen eine Urphede schwüre/ dennoch sie nicht halten würde/ thut man besser / daß man sich seiner Person versichere/ als von ihm Schaden leide. Melius enim est, in tempore occurrere, quam post vulneratam causam remedium quaerere.

L. 1. C. quando lic. [unleserliches Material] sine jud.

Formula Urphedae in Camera Imp. consveta est haec: Ihr werdet schweren einen Eyd zu GOrt und auf das heilige Evangelium/ daß ihr die Gefangniß/ darinnen ihr von wegen eurer Mißhandlung zur Straffe angenommen worden/ gegen den Herrn Cammer-Richter/ Präsidenten/ Beysitzern und allen des Käyserlichen Cammer Gerichts-Personen/ auch Bürgemeister und Kath der Stadt Speyer/ (oder nunmehr Wetzlar) ihre Diener und Verwanthen/ auch sonst mäñiglich mit Worten und Wercken/ heimlich oder öffentlich/ in keinerley Weise oder Wege rächen / oder anten wollet/ alles treulich und ohne gefährde.

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[714/0730] tisch/ und ihres Verstandes nicht so mächtig sind / daß sie sich selber ernehren können: da denn die Obrigkeit billig solcher gestalt vor sie sorget/ daß sie nötigen Unterhalt auf ihr Lebenlang haben. Sic in Historiis narrat Posidonius Stoicus, multos olim fuisse, qui suae imbecillitatis conscii, aliis in servitutem spontèse se darent, ut domini ipsis providerent de necessariis, loco cujus ipsi, quas possent, praestarent operas. Grotius, de J. B, & P. lib. 1. c. 5. §. 27. XV. Elfftens diejenige/ so keine Caution und würckliche Bürgeschafft leisten können [I.] De non offendendo, oder den andern keinen Schaden zuzufügen/ als zum Exempel/ wenn einer nur mit blossen Worten drohete/ er wolte den und den einen rothen Hahn auf das Hauß setzen/ oder eine Kugel schencken/ der Droher auch so ein arger und liederlicher Vogel wäre/ daß man in Sorgen stehen müste / er würde solche Drohungen _ und ins Werck setzen/ er hätte aber nicht in Vermögen zu caviren/ vielweniger einen Bürgen darzustellen/ welcher vor ihn eintrete/ als denn wird er billig in solche verwahrte Häuser gebracht/ mit seiner Arbeit sein Brod zuverdienen/ damit der/ dem er gedrohet/ ihm den Unterhalt/ wenn er nichts hat/ geben dürffe. [II.] De non vindicando carcere, daß er die gefängliche Hafft 7 ausser rechtlich oder thätlich/ nicht rechen wolle/ denn weñ er so verdächtig und liederlich ist/ daß ob er schon deswegen eine Urphede schwüre/ dennoch sie nicht halten würde/ thut man besser / daß man sich seiner Person versichere/ als von ihm Schaden leide. Melius enim est, in tempore occurrere, quam post vulneratam causam remedium quaerere. L. 1. C. quando lic. _ sine jud. Formula Urphedae in Camera Imp. consveta est haec: Ihr werdet schweren einen Eyd zu GOrt und auf das heilige Evangelium/ daß ihr die Gefangniß/ darinnen ihr von wegen eurer Mißhandlung zur Straffe angenommen worden/ gegen den Herrn Cammer-Richter/ Präsidenten/ Beysitzern und allen des Käyserlichen Cammer Gerichts-Personen/ auch Bürgemeister und Kath der Stadt Speyer/ (oder nunmehr Wetzlar) ihre Diener und Verwanthen/ auch sonst mäñiglich mit Worten und Wercken/ heimlich oder öffentlich/ in keinerley Weise oder Wege rächen / oder anten wollet/ alles treulich und ohne gefährde. Wehner, observ. pract. sub voc. Urfriede.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/730>, abgerufen am 02.07.2024.