zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.
Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.
add.
Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.
Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.
Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.
Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.
zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.
Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.
add.
Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.
Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.
Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.
Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.
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zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ <foreignxml:lang="el">[Greek words]</foreign> bestehe: Die <foreignxml:lang="el">[Greek words]</foreign> und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.</p><p>Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.</p><p>add.</p><p>Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.</p><p>Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.</p><p>Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.</p><p>Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.</p></div></body></text></TEI>
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zween davon der Catholischen/ die andern beyde aber der Evangelischen Religion bey gethan seyn sollen/ bestellet / und denen in allen und jeden Sachen/ die Stände betreffend/ [doch diejenige worinn Käyserliche Jurisdiction allein fundiret/ ausgeschieden] des H. Reichs Satz- und Ordnungen/ auch gemeinen beschriebenen Rechten/ und dero Stände redlichen Gewohnheiten und Statuten gemäß/ zu urtheilen und zu judiciren eingeräumet. Wie die Zahl der Assessorum nach und nach gestiegen/ und/ wer dieselbe zu praesentiren/ davon ist ausser obangezogenen zu Worms datirten Reichs-Abschiede der R. A. zu Speyer de Anno 1570. §. dieweil denn auch sc. wie nicht weniger das Instrumemum Pacis art. 5. §. sin. und zumahl aus der Cammer-Gerichts-Ordnung de Anno 1555. deren reqvisita, Pflichte und dergleichen zu ersehen. Darbey auch zu mercken/ daß kein Gericht/ so hoch das auch im Römischen Reich sey/ entweder neue Gesetze und Ordnungen vor sich zu geben / oder die bereits von des Reichs wegen geschlossene und promulgirte zu expliciren Macht habe/ sondern deren Gewalt blößlich in Recht geben/ oder wie es die Griechen nennen/ [Greek words] bestehe: Die [Greek words] und deren Erklärung aber Käyserl. Majestät und dem H. Reich ruhend bleibe. Ausser der Assessorum Zahl / ist auch ein Advocatus und Procurator Fisci Imperialis, welche Käyserl. Majestät zu benennen/ und zu bestellen hat/ deren Ampt und Verrichtung Denaisius in compend. Jur. Cameral. tit. Causae Fiscales erzehlet. Den Cantzeley-Verwalter / und die Secretarios, Protonotarios, Notarios, Lesere/ Ingrossisten/ Copisten / Pedellen und Bothen sc. pfleget Chur-Mayntz/ als des H. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler an/ und in Pflichte zu nehmen. Unter denen/ wie auch allen Ministris Camerae soll paritas religionis in acht genommen werden. Und ist eines jeden Ampt an obgedachten Ort der Cammer-Gerichts-Ordnung ümständlich beschrieben/ auch solcher Ordnung nach und nach angehengte Verbesser-Erleuter- und Enderungen beym Denaisio in seinen Compendio Jur. Cam. und den Reichs-Abschiede de Anno 1654. zu erlernen. Die Advocaten und Procuratores aber werden von der Cammer/ wenn sie habiles und tüchtig erfunden werden / verpflichtet.
Autor Jur. Publ. Rom. Germ von pag. 233. biß 237.
add.
Tob. Baurmeister de Jurisdict. pag. 444. n. 13. & seqq. usqve 20.
Item pag. 445. n. 18. pag. 446. n. 19. & pag. 447. n. 22.
Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 2. part. 1. cap. per tot.
Petr. Heigius lib. 1. qvaest. 9.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/71>, abgerufen am 24.11.2024.
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