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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7.

XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken.

Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7.

Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret.

Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8.

XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben.

idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8.

Formul einer solchen Beeydigung.

Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen

Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7.

XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken.

Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7.

Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret.

Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8.

XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben.

idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8.

Formul einer solchen Beeydigung.

Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen

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        <p>Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7.</p>
        <p>Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und                      zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die                      Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und                      Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen                      Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu                      suchen/ zu partiret.</p>
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        <p>XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche                     / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und                      beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben.</p>
        <p>idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8.</p>
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        <p>Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen                      leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich                      und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich                      nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln /                      Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem                      Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen                      und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten                      noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als                      den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch                      nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen /                      verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn                     / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen
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[661/0677] Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7. XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken. Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7. Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret. Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8. XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben. idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8. Formul einer solchen Beeydigung. Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 661. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/677>, abgerufen am 23.11.2024.