Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79.

XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße.

Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167.

Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen.

Naurath, de rationar. pag. 407.

Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen.

Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.

XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79.

XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße.

Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167.

Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen.

Naurath, de rationar. pag. 407.

Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen.

Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.

XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0675" n="659"/>
        <p>Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79.</p>
        <p>XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen /                      auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht                      nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist                     / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen                      dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen                      geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod                      erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße.</p>
        <p>Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167.</p>
        <p>Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder                      doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen /                      gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das                      jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl                      solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er                      vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen.</p>
        <p>Naurath, de rationar. pag. 407.</p>
        <p>Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln                      angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs.                      crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen                      Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der                      Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als                      Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu                      besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen.</p>
        <p>Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.</p>
        <p>XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge                      richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen                      alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der                      Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit                      zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme?                      Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein                      Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[659/0675] Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79. XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße. Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167. Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen. Naurath, de rationar. pag. 407. Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen. Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12. XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/675
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/675>, abgerufen am 02.07.2024.