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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79.

XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße.

Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167.

Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen.

Naurath, de rationar. pag. 407.

Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen.

Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.

XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79.

XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße.

Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167.

Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen.

Naurath, de rationar. pag. 407.

Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen.

Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.

XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

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        <p>Naurath, de rationar. pag. 407.</p>
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        <p>Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12.</p>
        <p>XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge                      richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen                      alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der                      Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit                      zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme?                      Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein                      Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?</p>
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[659/0675] Daniel. Clasen, in comment, ad d. artic. 11. Const. crim. pag. 79. XLIII. Es muß der Judex wegen der Gefangenen Verpflegung gute Anstalt machen / auch wöchentlich bey den Stock- oder Kercker - Meister Stadt- oder Land-Knecht nachsehen laßen/ ob sie auch das jenige/ was ihnen zum Unterhalt verordnet ist / bekommen/ damit nicht die Obrigkeit das Geld geben/ und die Gefangenen dennoch Hunger und Kummer leiden/ oder der arme Sünder/ wie wohl ehedeßen geschehen/ vor den Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht/ ehe er seinen Tod erlitten/ über Hunger und Durst klagen müße. Author. prax. crim. Altenburg. pag. 167. Denn es begiebt sich offt/ daß die Kerckermeister und Gerichts - Diener/ oder doch deren Weiber und Kinder/ wenn sie den Gefangenen die Speisen zutragen / gemeiniglich das beste zuvor herab nehmen/ und für sich behalten/ hergeben das jenige/ was sie nicht mögen/ denen armen Delinquenten bringen/ oder wohl solche gegen ein geringes Zugemüse austauschen/ welcher Betrug/ wenn er vorgehet und auskömmet/ billig mit Ernst zubestraffen. Naurath, de rationar. pag. 407. Und wäre wohl gut/ wenn in den Gerichts-Häusern an allen Thüren und Tafeln angeschrieben stünde: Gedencke der armen Gefangenen! wie Oldekop. tit. 3. Obs. crim. 16. n. 6. anführet/ daß er auf dem Rathhause in einer vernehmen Reichs-Stad gesehen/ so würde dadurch die Obrigkeit täglich erinnert/ der Gefangenen sich beßer anzunehmen/ und nach deren Zustande zu frangen/ als Leider! so geschiehet. Da doch dieselbe Ambts-wegen schuldig/ die Gefangene zu besuchen/ und was ihnen nöthig herbey zuschaffen. Arnold. de Reyer, in Thesaur. jur. tom. 1. pag. 415. n. 12. XLIII. Und damit der Judex desto eher hinter der Kerckermeister und Ge richts-Diener Betrug und Bubenstücke kommen möge/ soll er den Gefangenen alleine/ und daß jene nicht dabey sind/ vornehmen und befragen/ ob ihn der Diener hart halte? Oder wie er sonst mit ihn umgehe? Item ob er zu rechter Zeit zu Essen und zu Trincken? Auch waß? und wie viele er allemahl bekomme? Deßgleichen ob er auch/ zu seiner Reinigung/ weiß Zeug/ oder auch offte rein Stroh zum Lager/ und was ihm sonst nöthig/ kriege?

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/675>, abgerufen am 23.11.2024.