P. H. O. Caroli V. art. 10. ibi[unleserliches Material] Dan. Clasen, in Exegesi n. 70. Joh. Jacob. Wissenbach, exercit. Pandect. disp. 37. n. 24. Cujacius. in L. verum 256. ff. de V. S. Manzius, in patrocin decad. 1. q. 4. n. 5. & seqq.
Und wird in solchen Fällen erkant/ da die Todes-Straffe nicht stat hat/ die That aber doch härter/ als extraordinarie mit den Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung zu vindicirer. Oder wenn der Delinquent von liederlichen Gemüthe ist/ so/ daß wenn er loßgelassen würde/ noch grösser Unglück stifften möchte. Drum auch Anno 1640 die Juristen-Facultät zu Wittenberg folgenden Spruch gethan:
P. P.
Ob wohl die Straffe des ewigen Gefängnis heutiges Tages nicht sonderlich in Ubung / auch vermöge der peinlichen Hals - Gerichts-Ordnung Art. 10. der Todes-Straffe allerdings gleich geachtet wird/ und daher der Delinquent wohl mit den Staupenschlag/ oder nach Gelegenheit seines Standes mit der ewigen Landes-Verweisung zubelegen/ dennoch aber/ und wofern es euren Bericht nach / allenthalben also bewand: So mag mehrgemeldter ungerathene Sohn/ seines unterschiedlichen Verbrechens wegen/ und damit er so viel desto eher in sich gehen/ auch man sich seinetwegen keines grössern Unheils zubefahren haben möge / in stetswährender/ iedoch leidlicher Verhafftung so lange nicht unbillig angehalten werden/ biß man seiner Reue und künfftiger Besserung allerdings wohl versichert/ V. R. W.
add. Richter, vol. 2. cons. 346.
Zuweilen wird auch alternative der Staupenschlag oder das ewige Gefängniß gesprochen/ immaßen die JCTI Jenenses, Anno 1678. gethan:
P. P.
Weil nunmehr Inquisit auf vorgenommene Territion erhalten/ daß er/ als er dem Entleibten A. R. den tödlichen Stich gegeben/ was er gethan/ nicht gewust? So wird er zwar mit der ordentlichen Straffe des Todschlages verschonet/ iedoch aber gestalten Sachen und Umständen nach/ nicht unbillig mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber zur Verbüssung seines Verbrechens/ in einen leidlichen Gefängnis Zeit seines Lebens enthalten/ V. R. W.
P. H. O. Caroli V. art. 10. ibi[unleserliches Material] Dan. Clasen, in Exegesi n. 70. Joh. Jacob. Wissenbach, exercit. Pandect. disp. 37. n. 24. Cujacius. in L. verum 256. ff. de V. S. Manzius, in patrocin decad. 1. q. 4. n. 5. & seqq.
Und wird in solchen Fällen erkant/ da die Todes-Straffe nicht stat hat/ die That aber doch härter/ als extraordinariè mit den Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung zu vindicirer. Oder wenn der Delinquent von liederlichen Gemüthe ist/ so/ daß wenn er loßgelassen würde/ noch grösser Unglück stifften möchte. Drum auch Anno 1640 die Juristen-Facultät zu Wittenberg folgenden Spruch gethan:
P. P.
Ob wohl die Straffe des ewigen Gefängnis heutiges Tages nicht sonderlich in Ubung / auch vermöge der peinlichen Hals - Gerichts-Ordnung Art. 10. der Todes-Straffe allerdings gleich geachtet wird/ und daher der Delinquent wohl mit den Staupenschlag/ oder nach Gelegenheit seines Standes mit der ewigen Landes-Verweisung zubelegen/ dennoch aber/ und wofern es euren Bericht nach / allenthalben also bewand: So mag mehrgemeldter ungerathene Sohn/ seines unterschiedlichen Verbrechens wegen/ und damit er so viel desto eher in sich gehen/ auch man sich seinetwegen keines grössern Unheils zubefahren haben möge / in stetswährender/ iedoch leidlicher Verhafftung so lange nicht unbillig angehalten werden/ biß man seiner Reue und künfftiger Besserung allerdings wohl versichert/ V. R. W.
add. Richter, vol. 2. cons. 346.
Zuweilen wird auch alternativè der Staupenschlag oder das ewige Gefängniß gesprochen/ im̃aßen die JCTI Jenenses, Anno 1678. gethan:
P. P.
Weil nunmehr Inquisit auf vorgenommene Territion erhalten/ daß er/ als er dem Entleibten A. R. den tödlichen Stich gegeben/ was er gethan/ nicht gewust? So wird er zwar mit der ordentlichen Straffe des Todschlages verschonet/ iedoch aber gestalten Sachen und Umständen nach/ nicht unbillig mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber zur Verbüssung seines Verbrechens/ in einen leidlichen Gefängnis Zeit seines Lebens enthalten/ V. R. W.
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P. H. O. Caroli V. art. 10. ibi_ Dan. Clasen, in Exegesi n. 70. Joh. Jacob. Wissenbach, exercit. Pandect. disp. 37. n. 24. Cujacius. in L. verum 256. ff. de V. S. Manzius, in patrocin decad. 1. q. 4. n. 5. & seqq.
Und wird in solchen Fällen erkant/ da die Todes-Straffe nicht stat hat/ die That aber doch härter/ als extraordinariè mit den Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung zu vindicirer. Oder wenn der Delinquent von liederlichen Gemüthe ist/ so/ daß wenn er loßgelassen würde/ noch grösser Unglück stifften möchte. Drum auch Anno 1640 die Juristen-Facultät zu Wittenberg folgenden Spruch gethan:
P. P.
Ob wohl die Straffe des ewigen Gefängnis heutiges Tages nicht sonderlich in Ubung / auch vermöge der peinlichen Hals - Gerichts-Ordnung Art. 10. der Todes-Straffe allerdings gleich geachtet wird/ und daher der Delinquent wohl mit den Staupenschlag/ oder nach Gelegenheit seines Standes mit der ewigen Landes-Verweisung zubelegen/ dennoch aber/ und wofern es euren Bericht nach / allenthalben also bewand: So mag mehrgemeldter ungerathene Sohn/ seines unterschiedlichen Verbrechens wegen/ und damit er so viel desto eher in sich gehen/ auch man sich seinetwegen keines grössern Unheils zubefahren haben möge / in stetswährender/ iedoch leidlicher Verhafftung so lange nicht unbillig angehalten werden/ biß man seiner Reue und künfftiger Besserung allerdings wohl versichert/ V. R. W.
add. Richter, vol. 2. cons. 346.
Zuweilen wird auch alternativè der Staupenschlag oder das ewige Gefängniß gesprochen/ im̃aßen die JCTI Jenenses, Anno 1678. gethan:
P. P.
Weil nunmehr Inquisit auf vorgenommene Territion erhalten/ daß er/ als er dem Entleibten A. R. den tödlichen Stich gegeben/ was er gethan/ nicht gewust? So wird er zwar mit der ordentlichen Straffe des Todschlages verschonet/ iedoch aber gestalten Sachen und Umständen nach/ nicht unbillig mit Staupen-Schlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber zur Verbüssung seines Verbrechens/ in einen leidlichen Gefängnis Zeit seines Lebens enthalten/ V. R. W.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/644>, abgerufen am 23.11.2024.
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