Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.quae ab intest. defer. sub rubr. de success. Fisci n. 17. Richter, de succeß. ad intest. sect. 3. memb. 1. n. 124. XVI. Es sind auch solche Unkosten denen Unterthanen nicht aufzubürden/ prout resp. Dnn. Scabini Lips. Henrico a Brederlohen/ Mens. Sept. Anno 1621. Ist kurtz-verruckter Zeit das Gerichte zu Tammenhäyn/ so alt und vor undencklichen Jahren gebauet und aufgesetzet gewesen/ von dem grossen Winde ümgeworffen worden/ sc. So seyd ihr dasselbe/ vermöge der euch des Orths zuständigen Ober-Gerichte/ auf eure Unkosten aufzubauen/ und in vorigen Stand zubringen schuldig/ und eure Unterthanen mögne solche Unkosten zu tragen wieder ihren Willen nicht gedrungen werden/ V. R. w. Es wäre dann ein anders herkommen / exerciret und verrecessiret. Jul. Clarus, lib. 5. §. fin. quaest. 99. n. 5. Vielweniger seind sie dem Peinlichen Ankläger abzufordern. Daniel Clasen, in comment. ad supra dict. art. 215. const. crim. pag. 840. XVII. Wenn aber die Räder/ Hexen-Stöcke und Pranger aufgerichtet werden / braucht man obige Ceremonien nicht/ sondern der Scharffrichter mit seinen Knechten und Gehülffen setzet sie selbsten üm einen gewissen Recompens. XVIII. Die Schnap-Galgen in den Städten und Vestungen vor die Soldatesca und Gvarnison: Item die Pfähle/ woran die Reuther/ wenn sie was verbrochen / gestellet und angeschlossen werden/ bauen und verfertigen die Zimmerleuthe / ohne einige Solennität und Zuthun anderer ihrer Handthierung/ richten sie auch alleine auf. XIX. Worbey noch ferner zu melden/ daß an etlichen Orthen die neu-aufgebaute Galgen mit einen Krantz geziehret werden/ wie dann Herr D. Dither, in seiner addition ad Besold. Thesaur. pract. v. Galgen p. 289. anführet/ daß er selber auch/ wie er noch zu Straßburg studiret, zu Molsheim bey Verbrennung einer Hexen observiret/ daß der neue Galgen allda mit einen Krantz geschmücket gewesen. XX. Wenn in einem Gebieth kein gemeiner Orth zufinden/ wo sich füglich schickt / einen Galgen und Fehmstät hin zubauen/ kan ein Unterthan gezwun- quae ab intest. defer. sub rubr. de success. Fisci n. 17. Richter, de succeß. ad intest. sect. 3. memb. 1. n. 124. XVI. Es sind auch solche Unkosten denen Unterthanen nicht aufzubürden/ prout resp. Dnn. Scabini Lips. Henrico à Brederlohen/ Mens. Sept. Anno 1621. Ist kurtz-verruckter Zeit das Gerichte zu Tammenhäyn/ so alt und vor undencklichen Jahren gebauet und aufgesetzet gewesen/ von dem grossen Winde ümgeworffen worden/ sc. So seyd ihr dasselbe/ vermöge der euch des Orths zuständigen Ober-Gerichte/ auf eure Unkosten aufzubauen/ und in vorigen Stand zubringen schuldig/ und eure Unterthanen mögne solche Unkosten zu tragen wieder ihren Willen nicht gedrungen werden/ V. R. w. Es wäre dann ein anders herkommen / exerciret und verrecessiret. Jul. Clarus, lib. 5. §. fin. quaest. 99. n. 5. Vielweniger seind sie dem Peinlichen Ankläger abzufordern. Daniel Clasen, in comment. ad supra dict. art. 215. const. crim. pag. 840. XVII. Wenn aber die Räder/ Hexen-Stöcke und Pranger aufgerichtet werden / braucht man obige Ceremonien nicht/ sondern der Scharffrichter mit seinen Knechten und Gehülffen setzet sie selbsten üm einen gewissen Recompens. XVIII. Die Schnap-Galgen in den Städten und Vestungen vor die Soldatesca und Gvarnison: Item die Pfähle/ woran die Reuther/ wenn sie was verbrochen / gestellet und angeschlossen werden/ bauen und verfertigen die Zimmerleuthe / ohne einige Solennität und Zuthun anderer ihrer Handthierung/ richten sie auch alleine auf. XIX. Worbey noch ferner zu melden/ daß an etlichen Orthen die neu-aufgebaute Galgen mit einen Krantz geziehret werden/ wie dann Herr D. Dither, in seiner addition ad Besold. Thesaur. pract. v. Galgen p. 289. anführet/ daß er selber auch/ wie er noch zu Straßburg studiret, zu Molsheim bey Verbrennung einer Hexen observiret/ daß der neue Galgen allda mit einen Krantz geschmücket gewesen. XX. Wenn in einem Gebieth kein gemeiner Orth zufinden/ wo sich füglich schickt / einen Galgen und Fehmstät hin zubauen/ kan ein Unterthan gezwun- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0631" n="615"/> quae ab intest. defer. sub rubr. de success. Fisci n. 17. Richter, de succeß. ad intest. sect. 3. memb. 1. n. 124.</p> <p>XVI. Es sind auch solche Unkosten denen Unterthanen nicht aufzubürden/ prout resp. Dnn. Scabini Lips. Henrico à Brederlohen/ Mens. Sept. Anno 1621. Ist kurtz-verruckter Zeit das Gerichte zu Tammenhäyn/ so alt und vor undencklichen Jahren gebauet und aufgesetzet gewesen/ von dem grossen Winde ümgeworffen worden/ sc. So seyd ihr dasselbe/ vermöge der euch des Orths zuständigen Ober-Gerichte/ auf eure Unkosten aufzubauen/ und in vorigen Stand zubringen schuldig/ und eure Unterthanen mögne solche Unkosten zu tragen wieder ihren Willen nicht gedrungen werden/ V. R. w. Es wäre dann ein anders herkommen / exerciret und verrecessiret.</p> <p>Jul. Clarus, lib. 5. §. fin. quaest. 99. n. 5.</p> <p>Vielweniger seind sie dem Peinlichen Ankläger abzufordern.</p> <p>Daniel Clasen, in comment. ad supra dict. art. 215. const. crim. pag. 840.</p> <p>XVII. Wenn aber die Räder/ Hexen-Stöcke und Pranger aufgerichtet werden / braucht man obige Ceremonien nicht/ sondern der Scharffrichter mit seinen Knechten und Gehülffen setzet sie selbsten üm einen gewissen Recompens.</p> <p>XVIII. Die Schnap-Galgen in den Städten und Vestungen vor die Soldatesca und Gvarnison: Item die Pfähle/ woran die Reuther/ wenn sie was verbrochen / gestellet und angeschlossen werden/ bauen und verfertigen die Zimmerleuthe / ohne einige Solennität und Zuthun anderer ihrer Handthierung/ richten sie auch alleine auf.</p> <p>XIX. Worbey noch ferner zu melden/ daß an etlichen Orthen die neu-aufgebaute Galgen mit einen Krantz geziehret werden/ wie dann Herr D. Dither, in seiner addition ad Besold. Thesaur. pract. v. Galgen p. 289. anführet/ daß er selber auch/ wie er noch zu Straßburg studiret, zu Molsheim bey Verbrennung einer Hexen observiret/ daß der neue Galgen allda mit einen Krantz geschmücket gewesen.</p> <p>XX. Wenn in einem Gebieth kein gemeiner Orth zufinden/ wo sich füglich schickt / einen Galgen und Fehmstät hin zubauen/ kan ein Unterthan gezwun- </p> </div> </body> </text> </TEI> [615/0631]
quae ab intest. defer. sub rubr. de success. Fisci n. 17. Richter, de succeß. ad intest. sect. 3. memb. 1. n. 124.
XVI. Es sind auch solche Unkosten denen Unterthanen nicht aufzubürden/ prout resp. Dnn. Scabini Lips. Henrico à Brederlohen/ Mens. Sept. Anno 1621. Ist kurtz-verruckter Zeit das Gerichte zu Tammenhäyn/ so alt und vor undencklichen Jahren gebauet und aufgesetzet gewesen/ von dem grossen Winde ümgeworffen worden/ sc. So seyd ihr dasselbe/ vermöge der euch des Orths zuständigen Ober-Gerichte/ auf eure Unkosten aufzubauen/ und in vorigen Stand zubringen schuldig/ und eure Unterthanen mögne solche Unkosten zu tragen wieder ihren Willen nicht gedrungen werden/ V. R. w. Es wäre dann ein anders herkommen / exerciret und verrecessiret.
Jul. Clarus, lib. 5. §. fin. quaest. 99. n. 5.
Vielweniger seind sie dem Peinlichen Ankläger abzufordern.
Daniel Clasen, in comment. ad supra dict. art. 215. const. crim. pag. 840.
XVII. Wenn aber die Räder/ Hexen-Stöcke und Pranger aufgerichtet werden / braucht man obige Ceremonien nicht/ sondern der Scharffrichter mit seinen Knechten und Gehülffen setzet sie selbsten üm einen gewissen Recompens.
XVIII. Die Schnap-Galgen in den Städten und Vestungen vor die Soldatesca und Gvarnison: Item die Pfähle/ woran die Reuther/ wenn sie was verbrochen / gestellet und angeschlossen werden/ bauen und verfertigen die Zimmerleuthe / ohne einige Solennität und Zuthun anderer ihrer Handthierung/ richten sie auch alleine auf.
XIX. Worbey noch ferner zu melden/ daß an etlichen Orthen die neu-aufgebaute Galgen mit einen Krantz geziehret werden/ wie dann Herr D. Dither, in seiner addition ad Besold. Thesaur. pract. v. Galgen p. 289. anführet/ daß er selber auch/ wie er noch zu Straßburg studiret, zu Molsheim bey Verbrennung einer Hexen observiret/ daß der neue Galgen allda mit einen Krantz geschmücket gewesen.
XX. Wenn in einem Gebieth kein gemeiner Orth zufinden/ wo sich füglich schickt / einen Galgen und Fehmstät hin zubauen/ kan ein Unterthan gezwun-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/631>, abgerufen am 16.07.2024. |