ctarunt ei, violentiam intulerat carnifici primo ictu aberranti, Mens. Octob. 1611.
Richter, Reg l. jur. 2. p 13. in fin. Adrian Beier, do manu Regia & militar. th. 34. & seqq.
massen er denn im Kriege unter des General Auditeurs Commando gehöret.
Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 209
[II] daß sie nicht wie andere kaffen/ wachen/ frohndienen und andere Onera Personalia dürffen übertragen helffen/ sondern davon befreyet sind. [III] daß einer oder der andere unter ihnen Privilegia erlanget/ entweder durch das gantze Land/ oder doch in einen gewissen district, Ambt oder Gericht alleine die Torturen und Peinliche Executiones an den armen Sündern zu vollentstreckeu. [IV] Wenn sie zugleich die Cavillerey und Abdeckung durch ihre Knechte darbey treiben uud verrichten lassen/ daß sie abermahl gewisse Oerther haben/ wo sie die Feld- oder Rasemeisterey Erblich exerciren/ und ihnen kein ander Eintrag thun darf.
Eylenberg. in Disput. de Jure Carnif. c. 2. §. 1. vid. D. Adrian Beyern, de Expens. Execut. Crim. pag. 14. & 15. allwo er 2. Privilegia eines Scharffrichters wegen der Abdeckung de anno 1619. & 1628. anführet.
[V.] Haben sie etlicher Orthen/ das Beneficium, daß sie einen Haußtrunck von etlichen Eymern Tranck-Steuer u. Zehent frey brauen und geniessen/ aber nichts davon verkauffen/ oder an Geldestat vor Arbeits-Lohn hingeben dürffen/ bey Verlust der Gnade und Freyheit. [VI] succediren die Scharffrichter im Heer-Geräthe: Denn der älteste Sohn eines Nachrichters bekömt das beste Richt-Schwerd/ die andern Söhne aber die übrigen/ so noch vorhanden sind. Sicut respond Facultas Juridica Helmstad. Anno 1642.
vid. Richter. de Success. ab intestat. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. Edit. Noviss. 134.
[VII] Maßen sie sich auch Curen/ sonderlich aber Arm- u. Bein-Brüche zu heilen an/ daß sie offte mehr/ als die Barbierer diesfals zuthun haben/ wie man denn unterschiedliche unter ihnen findet/ die hierin gute Erfahrung haben. Wiewohl Ludovicus Hörnick.
in Polit. Medic. d. 18. §. 14. pag. 187.
ctarunt ei, violentiam intulerat carnifici primo ictu aberranti, Mens. Octob. 1611.
Richter, Reg l. jur. 2. p 13. in fin. Adrian Beier, do manu Regia & militar. th. 34. & seqq.
massen er denn im Kriege unter des General Auditeurs Commando gehöret.
Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 209
[II] daß sie nicht wie andere kaffen/ wachen/ frohndienen und andere Onera Personalia dürffen übertragen helffen/ sondern davon befreyet sind. [III] daß einer oder der andere unter ihnen Privilegia erlanget/ entweder durch das gantze Land/ oder doch in einen gewissen district, Ambt oder Gericht alleine die Torturen und Peinliche Executiones an den armen Sündern zu vollentstreckeu. [IV] Wenn sie zugleich die Cavillerey und Abdeckung durch ihre Knechte darbey treiben uud verrichten lassen/ daß sie abermahl gewisse Oerther haben/ wo sie die Feld- oder Rasemeisterey Erblich exerciren/ und ihnen kein ander Eintrag thun darf.
Eylenberg. in Disput. de Jure Carnif. c. 2. §. 1. vid. D. Adrian Beyern, de Expens. Execut. Crim. pag. 14. & 15. allwo er 2. Privilegia eines Scharffrichters wegen der Abdeckung de anno 1619. & 1628. anführet.
[V.] Haben sie etlicher Orthen/ das Beneficium, daß sie einen Haußtrunck von etlichen Eymern Tranck-Steuer u. Zehent frey brauen und geniessen/ aber nichts davon verkauffen/ oder an Geldestat vor Arbeits-Lohn hingeben dürffen/ bey Verlust der Gnade und Freyheit. [VI] succediren die Scharffrichter im Heer-Geräthe: Denn der älteste Sohn eines Nachrichters bekömt das beste Richt-Schwerd/ die andern Söhne aber die übrigen/ so noch vorhanden sind. Sicut respond Facultas Juridica Helmstad. Anno 1642.
vid. Richter. de Success. ab intestat. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. Edit. Noviss. 134.
[VII] Maßen sie sich auch Curen/ sonderlich aber Arm- u. Bein-Brüche zu heilen an/ daß sie offte mehr/ als die Barbierer diesfals zuthun haben/ wie man denn unterschiedliche unter ihnen findet/ die hierin gute Erfahrung haben. Wiewohl Ludovicus Hörnick.
in Polit. Medic. d. 18. §. 14. pag. 187.
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ctarunt ei, violentiam intulerat carnifici primo ictu aberranti, Mens. Octob. 1611.</p><p>Richter, Reg l. jur. 2. p 13. in fin. Adrian Beier, do manu Regia & militar. th. 34. & seqq.</p><p>massen er denn im Kriege unter des General Auditeurs Commando gehöret.</p><p>Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 209</p><p>[II] daß sie nicht wie andere kaffen/ wachen/ frohndienen und andere Onera Personalia dürffen übertragen helffen/ sondern davon befreyet sind. [III] daß einer oder der andere unter ihnen Privilegia erlanget/ entweder durch das gantze Land/ oder doch in einen gewissen district, Ambt oder Gericht alleine die Torturen und Peinliche Executiones an den armen Sündern zu vollentstreckeu. [IV] Wenn sie zugleich die Cavillerey und Abdeckung durch ihre Knechte darbey treiben uud verrichten lassen/ daß sie abermahl gewisse Oerther haben/ wo sie die Feld- oder Rasemeisterey Erblich exerciren/ und ihnen kein ander Eintrag thun darf.</p><p>Eylenberg. in Disput. de Jure Carnif. c. 2. §. 1. vid. D. Adrian Beyern, de Expens. Execut. Crim. pag. 14. & 15. allwo er 2. Privilegia eines Scharffrichters wegen der Abdeckung de anno 1619. & 1628. anführet.</p><p>[V.] Haben sie etlicher Orthen/ das Beneficium, daß sie einen Haußtrunck von etlichen Eymern Tranck-Steuer u. Zehent frey brauen und geniessen/ aber nichts davon verkauffen/ oder an Geldestat vor Arbeits-Lohn hingeben dürffen/ bey Verlust der Gnade und Freyheit. [VI] succediren die Scharffrichter im Heer-Geräthe: Denn der älteste Sohn eines Nachrichters bekömt das beste Richt-Schwerd/ die andern Söhne aber die übrigen/ so noch vorhanden sind. Sicut respond Facultas Juridica Helmstad. Anno 1642.</p><p>vid. Richter. de Success. ab intestat. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. Edit. Noviss. 134.</p><p>[VII] Maßen sie sich auch Curen/ sonderlich aber Arm- u. Bein-Brüche zu heilen an/ daß sie offte mehr/ als die Barbierer diesfals zuthun haben/ wie man denn unterschiedliche unter ihnen findet/ die hierin gute Erfahrung haben. Wiewohl Ludovicus Hörnick.</p><p>in Polit. Medic. d. 18. §. 14. pag. 187.</p></div></body></text></TEI>
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ctarunt ei, violentiam intulerat carnifici primo ictu aberranti, Mens. Octob. 1611.
Richter, Reg l. jur. 2. p 13. in fin. Adrian Beier, do manu Regia & militar. th. 34. & seqq.
massen er denn im Kriege unter des General Auditeurs Commando gehöret.
Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 209
[II] daß sie nicht wie andere kaffen/ wachen/ frohndienen und andere Onera Personalia dürffen übertragen helffen/ sondern davon befreyet sind. [III] daß einer oder der andere unter ihnen Privilegia erlanget/ entweder durch das gantze Land/ oder doch in einen gewissen district, Ambt oder Gericht alleine die Torturen und Peinliche Executiones an den armen Sündern zu vollentstreckeu. [IV] Wenn sie zugleich die Cavillerey und Abdeckung durch ihre Knechte darbey treiben uud verrichten lassen/ daß sie abermahl gewisse Oerther haben/ wo sie die Feld- oder Rasemeisterey Erblich exerciren/ und ihnen kein ander Eintrag thun darf.
Eylenberg. in Disput. de Jure Carnif. c. 2. §. 1. vid. D. Adrian Beyern, de Expens. Execut. Crim. pag. 14. & 15. allwo er 2. Privilegia eines Scharffrichters wegen der Abdeckung de anno 1619. & 1628. anführet.
[V.] Haben sie etlicher Orthen/ das Beneficium, daß sie einen Haußtrunck von etlichen Eymern Tranck-Steuer u. Zehent frey brauen und geniessen/ aber nichts davon verkauffen/ oder an Geldestat vor Arbeits-Lohn hingeben dürffen/ bey Verlust der Gnade und Freyheit. [VI] succediren die Scharffrichter im Heer-Geräthe: Denn der älteste Sohn eines Nachrichters bekömt das beste Richt-Schwerd/ die andern Söhne aber die übrigen/ so noch vorhanden sind. Sicut respond Facultas Juridica Helmstad. Anno 1642.
vid. Richter. de Success. ab intestat. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. Edit. Noviss. 134.
[VII] Maßen sie sich auch Curen/ sonderlich aber Arm- u. Bein-Brüche zu heilen an/ daß sie offte mehr/ als die Barbierer diesfals zuthun haben/ wie man denn unterschiedliche unter ihnen findet/ die hierin gute Erfahrung haben. Wiewohl Ludovicus Hörnick.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/598>, abgerufen am 04.11.2024.
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