Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle.

Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat.

Wiewohl Joh. Ant. de Nigr.

in c. gravamina n. 100.

setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset.

XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur,

Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg[unleserliches Material] adfin. fol. 544 p. 1.

anderthalben Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen.

Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.)

Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag;

Concord. alleg. Tax-Ordn.

Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle.

Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht.

Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im

XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle.

Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat.

Wiewohl Joh. Ant. de Nigr.

in c. gravamina n. 100.

setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset.

XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur,

Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg[unleserliches Material] adfin. fol. 544 p. 1.

anderthalbẽ Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen.

Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.)

Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag;

Concord. alleg. Tax-Ordn.

Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle.

Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht.

Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0569" n="553"/>
        <p>XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen                      gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf                      Gülden vor jede Execution, geben lassen solle.</p>
        <p>Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat.</p>
        <p>Wiewohl Joh. Ant. de Nigr.</p>
        <p>in c. gravamina n. 100.</p>
        <p>setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium &amp; c. c. fin.                      corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit                      weiset.</p>
        <p>XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden                     / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr                      Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages /                      zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren                      und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten                      ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und                      Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in                      Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden                      Tortur,</p>
        <p>Vid. Tax - Ordn. 1612. &amp; Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg<gap reason="illegible"/>                      adfin. fol. 544 p. 1.</p>
        <p>anderthalbe&#x0303; Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen                      Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich                      nehmen.</p>
        <p>Tax-Ordn. 1612. &amp; Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. &amp; fol. 545. p.                      2.)</p>
        <p>Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag;</p>
        <p>Concord. alleg. Tax-Ordn.</p>
        <p>Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf                      allerley Fälle.</p>
        <p>Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht.</p>
        <p>Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die                      Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen                      Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey                      zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben                      Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung /                      nach billigen Dingen/ verordnen. Im
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[553/0569] XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle. Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat. Wiewohl Joh. Ant. de Nigr. in c. gravamina n. 100. setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset. XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur, Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg_ adfin. fol. 544 p. 1. anderthalbẽ Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen. Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.) Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag; Concord. alleg. Tax-Ordn. Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle. Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht. Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/569
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/569>, abgerufen am 23.11.2024.