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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Die Sineser halten unter währenden Gerichts-Sitz ihre Gerichts-Diener in strenger Disciplin und Ehr-Furcht. Wer das geringste übersiehet/ oder nicht stille gnung ist/ sondern ein Gemürmel erreget/ der wird hart gestrafft/ und ihm/ damit der Schimpf desto kündlicher sey/ ein Fähnlein in die Hand gegeben: Welches er kniend so lange halten muß/ biß das Gericht aufstehet: Da ihm denn der Richter eine gewisse Anzahl harter Streiche zuerkent. Weßwegen man viel solcher Gerichts-Diener siehet/ die Pflaster oder Narben und Striemen im Angesichte haben; Aber dennoch dessen sich nicht sonderlich viel schämen/ weil mans schon an dergleichen Leuten wohl gewohnt ist.

Maffejus, lib. 6. Hist. Indic. pag. 264. Edit. Colon. 1590. Erasm. Francisci, im Neu Polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel ausländischer Völcker/ lib. 2. Disc. 4. pag. 350.

XLV. Zum Beschluß dieses Capitels wird gefraget/ wie es mit den Ambts-Knechten und Schergen/ die mit Malefiz Personen zuthun haben/ und solche dem Nachrichter an das Band liefern/ und deren Kindern/ bey Aufnahme in Handwerge und deren Erlernung/ zu halten? Indeme mit den andern/ welche mit den Malefiz Personen bey der strengen Frage/ und Vollziehung der Peinlichen Urthel nichts zuschaffen/ noch Hand anzulegen haben/ es keinen Zweiffel hat. Nun sollen zu solchen Dienst die jenige Personen/ die Erbarn Herkommens und Wesens seyn / vorher nicht unerbare Handlung getrieben/ oder böse Nachrede und Leumuth auf sich haben/ von Frömmigkeit und guten Wandels wegen erwehlet und aufgenommen werden /

Erklärung der Bayerischen Landes-Freyheit/ part. 1. art. 5. Item Landesfried des Fürstenthums Neuburg/ p. 1. art. 5.

Ist auch deren [und der Nachrichter] Ambt vor sich nicht unehrlich/ sondern vielmehr nothwendig/ immassen auch die Biblischen Exempel gnugsam bezeugen/ daß die Zeugen einer begangenen Ubelthat/ ob sie schon hohen Standes gewesen/ so gar das Nachrichter Ambt bey Vollziehung der verdienten Straffe verrichten müssen.

Deuter. c. 13. & 17. ibi.

Die Hand der Zeugen soll die erste seyn/ ihn zu tödten/ und darnach die Hand alles Volcks/ daß du das Böse von dir thust. sc.

Volum. IV. Disp. Basil. 20. de Execut. Leg. th. 49.

Die Sineser halten unter währenden Gerichts-Sitz ihre Gerichts-Diener in strenger Disciplin und Ehr-Furcht. Wer das geringste übersiehet/ oder nicht stille gnung ist/ sondern ein Gemürmel erreget/ der wird hart gestrafft/ und ihm/ damit der Schimpf desto kündlicher sey/ ein Fähnlein in die Hand gegeben: Welches er kniend so lange halten muß/ biß das Gericht aufstehet: Da ihm denn der Richter eine gewisse Anzahl harter Streiche zuerkent. Weßwegen man viel solcher Gerichts-Diener siehet/ die Pflaster oder Narben und Striemen im Angesichte haben; Aber dennoch dessen sich nicht sonderlich viel schämen/ weil mans schon an dergleichen Leuten wohl gewohnt ist.

Maffejus, lib. 6. Hist. Indic. pag. 264. Edit. Colon. 1590. Erasm. Francisci, im Neu Polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel ausländischer Völcker/ lib. 2. Disc. 4. pag. 350.

XLV. Zum Beschluß dieses Capitels wird gefraget/ wie es mit den Ambts-Knechten und Schergen/ die mit Malefiz Personen zuthun haben/ und solche dem Nachrichter an das Band liefern/ und deren Kindern/ bey Aufnahme in Handwerge und deren Erlernung/ zu halten? Indeme mit den andern/ welche mit den Malefiz Personen bey der strengen Frage/ und Vollziehung der Peinlichen Urthel nichts zuschaffen/ noch Hand anzulegen haben/ es keinen Zweiffel hat. Nun sollen zu solchen Dienst die jenige Personen/ die Erbarn Herkommens und Wesens seyn / vorher nicht unerbare Handlung getrieben/ oder böse Nachrede und Leumuth auf sich haben/ von Frömmigkeit und guten Wandels wegen erwehlet und aufgenommen werden /

Erklärung der Bayerischen Landes-Freyheit/ part. 1. art. 5. Item Landesfried des Fürstenthums Neuburg/ p. 1. art. 5.

Ist auch deren [und der Nachrichter] Ambt vor sich nicht unehrlich/ sondern vielmehr nothwendig/ immassen auch die Biblischẽ Exempel gnugsam bezeugen/ daß die Zeugen einer begangenen Ubelthat/ ob sie schon hohen Standes gewesen/ so gar das Nachrichter Ambt bey Vollziehung der verdienten Straffe verrichten müssen.

Deuter. c. 13. & 17. ibi.

Die Hand der Zeugen soll die erste seyn/ ihn zu tödten/ und darnach die Hand alles Volcks/ daß du das Böse von dir thust. sc.

Volum. IV. Disp. Basil. 20. de Execut. Leg. th. 49.

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[524/0540] Die Sineser halten unter währenden Gerichts-Sitz ihre Gerichts-Diener in strenger Disciplin und Ehr-Furcht. Wer das geringste übersiehet/ oder nicht stille gnung ist/ sondern ein Gemürmel erreget/ der wird hart gestrafft/ und ihm/ damit der Schimpf desto kündlicher sey/ ein Fähnlein in die Hand gegeben: Welches er kniend so lange halten muß/ biß das Gericht aufstehet: Da ihm denn der Richter eine gewisse Anzahl harter Streiche zuerkent. Weßwegen man viel solcher Gerichts-Diener siehet/ die Pflaster oder Narben und Striemen im Angesichte haben; Aber dennoch dessen sich nicht sonderlich viel schämen/ weil mans schon an dergleichen Leuten wohl gewohnt ist. Maffejus, lib. 6. Hist. Indic. pag. 264. Edit. Colon. 1590. Erasm. Francisci, im Neu Polirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel ausländischer Völcker/ lib. 2. Disc. 4. pag. 350. XLV. Zum Beschluß dieses Capitels wird gefraget/ wie es mit den Ambts-Knechten und Schergen/ die mit Malefiz Personen zuthun haben/ und solche dem Nachrichter an das Band liefern/ und deren Kindern/ bey Aufnahme in Handwerge und deren Erlernung/ zu halten? Indeme mit den andern/ welche mit den Malefiz Personen bey der strengen Frage/ und Vollziehung der Peinlichen Urthel nichts zuschaffen/ noch Hand anzulegen haben/ es keinen Zweiffel hat. Nun sollen zu solchen Dienst die jenige Personen/ die Erbarn Herkommens und Wesens seyn / vorher nicht unerbare Handlung getrieben/ oder böse Nachrede und Leumuth auf sich haben/ von Frömmigkeit und guten Wandels wegen erwehlet und aufgenommen werden / Erklärung der Bayerischen Landes-Freyheit/ part. 1. art. 5. Item Landesfried des Fürstenthums Neuburg/ p. 1. art. 5. Ist auch deren [und der Nachrichter] Ambt vor sich nicht unehrlich/ sondern vielmehr nothwendig/ immassen auch die Biblischẽ Exempel gnugsam bezeugen/ daß die Zeugen einer begangenen Ubelthat/ ob sie schon hohen Standes gewesen/ so gar das Nachrichter Ambt bey Vollziehung der verdienten Straffe verrichten müssen. Deuter. c. 13. & 17. ibi. Die Hand der Zeugen soll die erste seyn/ ihn zu tödten/ und darnach die Hand alles Volcks/ daß du das Böse von dir thust. sc. Volum. IV. Disp. Basil. 20. de Execut. Leg. th. 49.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/540>, abgerufen am 22.11.2024.