fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.
XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.
Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.
Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus a Regio procuratore esse vocatos, mox causa cognita in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palam in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.
Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omnino Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.
XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.
XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /
fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.
XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.
Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.
Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.
Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.
XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.
XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /
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fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.</p><p>XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.</p><p>Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.</p><p>Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.</p><p>Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.</p><p>XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.</p><p>XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /
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fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.
XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.
Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.
Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.
Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.
XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.
XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/535>, abgerufen am 22.11.2024.
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