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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf.

idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220.

CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sammt seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret.

CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret.

CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und

den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf.

idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220.

CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sam̃t seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret.

CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret.

CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und

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[37/0053] den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf. idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220. CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sam̃t seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret. CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret. CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/53>, abgerufen am 25.11.2024.