Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia.

XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ wenn ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird.

Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4.

XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden.

idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32.

In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben.

Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.

XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet.

Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi:

Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia.

XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ weñ ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird.

Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4.

XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden.

idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32.

In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben.

Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.

XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet.

Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi:

Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0485" n="469"/>
lassen/ weder durch Lieb/ Leid /                      Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls                      des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben                     / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und                      ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia.</p>
        <p>XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch                      ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ wen&#x0303;                      ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und                      aufgehoben wird.</p>
        <p>Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc.                      Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4.</p>
        <p>XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden.</p>
        <p>idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32.</p>
        <p>In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn                      aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus                      einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter                      aufheben.</p>
        <p>Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.</p>
        <p>XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in                      Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis                      und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii,                      an einem verblichenen Cörper geschiehet.</p>
        <p>Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi:</p>
        <p>Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis                      solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten                     / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem                      Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben /                      und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen /                      denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine                      empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen                      würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[469/0485] lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia. XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ weñ ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird. Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4. XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden. idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32. In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben. Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12. XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet. Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi: Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/485
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/485>, abgerufen am 22.11.2024.