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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia.

XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ wenn ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird.

Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4.

XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden.

idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32.

In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben.

Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.

XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet.

Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi:

Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia.

XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ weñ ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird.

Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4.

XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden.

idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32.

In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben.

Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.

XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet.

Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi:

Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

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        <p>Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12.</p>
        <p>XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in                      Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis                      und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii,                      an einem verblichenen Cörper geschiehet.</p>
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[469/0485] lassen/ weder durch Lieb/ Leid / Mith/ Gab noch keiner andern Sachen wegen: Und sonderlich will ich Käyser Carls des Fünften/ und des Heil. Reichs Peinlicher Gerichts-Ordnung getreulich leben / und nach meinem Verständnis halten und Hand-haben/ alles getreulich und ungefährlich/ also helffe mir Gott und die heiligen Evangelia. XV. Ihre Verrichtungen sind neben dem/ was albereit vorher erwehnet/ noch ferner/ daß sie mit dem Richter und Gerichtschreiber darbey seyn/ weñ ein erschlagener/ ermordeter/ oder sonst entleibter Cörper besichtiget/ und aufgehoben wird. Carpzov. part. 3. Juris-Prud. For. const. 3. Def. 17. n. ult. Wehner, voc. Zehent. Speidel. voc. Frais Pfand. Berlich. Part. 1. Dec. 93. n. 4. XVI. Worzu aber nur ihrer zween erfodert werden. idem Carpzov. p. 1. Prax. Crim. Quaest. 26. n. 32. In den Elevischen und der Marck adhibiret man in solchen Fällen auch nur 2. Wenn aber einer in Wasser ersoffen ist/ gehet der Richter mit sieben Schöppen/ aus einem alda gewöhnlichen alten Gebrauch/ hin/ und lässet den Cörper solenniter aufheben. Gerh. Feltmann. de cadav. inspiciendo c. 4. n. 12. XVII. Item wenn die gefährlichen Wunden eines beschädigten von den Gerichten in Augenschein genommen werden/ oder gar die Section von einen oder mehr Medicis und Chirurgis, in Gegenwart des Richters 2. Gericht-Schöppen und des Actuarii, an einem verblichenen Cörper geschiehet. Juxta Const. Crim. Caroli V. art. 149. ibi: Und damit dann in obgemeldten Fällen an gebührlicher Ermessung u. Erkäntnis solcher unterschiedlichen Verwundung halber/ nach der Begräbnis des Entleibten / desto minder mangel sey/ soll der Richter samt zweyen Schöppen/ dem Gericht-Schreiber/ und einem oder mehr Wund-Aertzten (so man dieselbe haben / und solches geschehen kan] die dann zuvor dazu beeidiget werden sollen / denselben todten Cörper vor der Begräbnis mit Fleiß besichtigen/ und alle seine empfangene Wunden/ Schläge/ Auswürffe/ wie der jedes funden/ und ermessen würde/ mit Fleiß mercken und verzeichnen lassen.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/485>, abgerufen am 19.05.2024.