Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Dem dieser antwortet: Du hast gethan/ was Urthel und Recht mit sich gebracht! Const. Crim. Caroli V. art. 98. Oder/ du hast Urthel und Recht eine Genüge gethan. Peinlich. Sächß. Inquisition - und Achts - Proceß/ tit. 12. art. 2. Der Scharffrichter saget hierauf/ das dancke ich GOTT/ und meinem Meister/ der mir solche Kunst gelehret hat! thut darbey eine Vermahnung an das Volck/ daß sich iederman vor dergleichen Ubelthaten hüten/ und niemand auf solche Maße unter seine Hände gerathen möchte. Volckmann, in Proceß. Crim. part 2. tit. 7. pag. 84. CCCLXVII. Anderswo redet der Scharffrichter den judicem also an: Hr. Richter / habe ich recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht/ wie Urthel und Recht gegeben hat/ wie es der arme Mann (oder Mensch) verschuldet hat? Dem antwortet er: Ja/ du hast recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht sc. Dan. Clasen, ad art. 98. Const. Crim. Caroli V. In welchen Articul aber stehet/ daß der Richter antworten solle: So du gerichtet hast/ wie Urthel und Recht geben hat/ so lasse ich es darbey bleiben. CCCLXVIII. Worbey anzumercken/ daß vor allen Dingen nöthig/ daß die Gerichts-Personen sich mit auf dem Richt-Platz begeben/ um zu sehen/ ob und wie der Nachrichter das Urthel exequire/ ob er den armen Sünder bald abhelffe / oder lange quähle und metzele/ denn auf solchen letztern Fall derselbe von den Gerichten mit der Landes - Verweisung/ oder mit einer ziemlichen Geid-Busse / gar wohl angesehen werden kan. Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 67. Mevius, ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 18. art. 1. CCCLXIX. Theils auch deswegen/ daß sie dem Scharffrichter das bey dem Peinlichen Hals - Gericht durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht ausgeruffene sichere Geleit durch die Soldatesca/ oder den Ausschuß/ desto füglicher leisten/ und Schutz halten können/ wenn ihm etwa bey der Execution es mißlinge / daß er dem Verurtheilten nicht in einen oder zwey Streichen den Kopff her unter hiebe/ sondern noch wohl auf der Erden denselben vollend abhacken/ oder abschneiden müste/ oder wenn ihm Dem dieser antwortet: Du hast gethan/ was Urthel und Recht mit sich gebracht! Const. Crim. Caroli V. art. 98. Oder/ du hast Urthel und Recht eine Genüge gethan. Peinlich. Sächß. Inquisition - und Achts - Proceß/ tit. 12. art. 2. Der Scharffrichter saget hierauf/ das dancke ich GOTT/ und meinem Meister/ der mir solche Kunst gelehret hat! thut darbey eine Vermahnung an das Volck/ daß sich iederman vor dergleichen Ubelthaten hüten/ und niemand auf solche Maße unter seine Hände gerathen möchte. Volckmann, in Proceß. Crim. part 2. tit. 7. pag. 84. CCCLXVII. Anderswo redet der Scharffrichter den judicem also an: Hr. Richter / habe ich recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht/ wie Urthel und Recht gegeben hat/ wie es der arme Mañ (oder Mensch) verschuldet hat? Dem antwortet er: Ja/ du hast recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht sc. Dan. Clasen, ad art. 98. Const. Crim. Caroli V. In welchen Articul aber stehet/ daß der Richter antworten solle: So du gerichtet hast/ wie Urthel und Recht geben hat/ so lasse ich es darbey bleiben. CCCLXVIII. Worbey anzumercken/ daß vor allen Dingen nöthig/ daß die Gerichts-Personen sich mit auf dem Richt-Platz begeben/ um zu sehen/ ob und wie der Nachrichter das Urthel exequire/ ob er den armen Sünder bald abhelffe / oder lange quähle und metzele/ denn auf solchen letztern Fall derselbe von den Gerichten mit der Landes - Verweisung/ oder mit einer ziemlichen Geid-Busse / gar wohl angesehen werden kan. Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 67. Mevius, ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 18. art. 1. CCCLXIX. Theils auch deswegen/ daß sie dem Scharffrichter das bey dem Peinlichen Hals - Gericht durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht ausgeruffene sichere Geleit durch die Soldatesca/ oder den Ausschuß/ desto füglicher leisten/ und Schutz halten können/ wenn ihm etwa bey der Execution es mißlinge / daß er dem Verurtheilten nicht in einen oder zwey Streichen den Kopff her unter hiebe/ sondern noch wohl auf der Erden denselben vollend abhacken/ oder abschneiden müste/ oder wenn ihm <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0474" n="458"/> Dem dieser antwortet: Du hast gethan/ was Urthel und Recht mit sich gebracht!</p> <p>Const. Crim. Caroli V. art. 98.</p> <p>Oder/ du hast Urthel und Recht eine Genüge gethan.</p> <p>Peinlich. Sächß. Inquisition - und Achts - Proceß/ tit. 12. art. 2.</p> <p>Der Scharffrichter saget hierauf/ das dancke ich GOTT/ und meinem Meister/ der mir solche Kunst gelehret hat! thut darbey eine Vermahnung an das Volck/ daß sich iederman vor dergleichen Ubelthaten hüten/ und niemand auf solche Maße unter seine Hände gerathen möchte.</p> <p>Volckmann, in Proceß. Crim. part 2. tit. 7. pag. 84.</p> <p>CCCLXVII. Anderswo redet der Scharffrichter den judicem also an: Hr. Richter / habe ich recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht/ wie Urthel und Recht gegeben hat/ wie es der arme Mañ (oder Mensch) verschuldet hat? Dem antwortet er: Ja/ du hast recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht sc.</p> <p>Dan. Clasen, ad art. 98. Const. Crim. Caroli V.</p> <p>In welchen Articul aber stehet/ daß der Richter antworten solle: So du gerichtet hast/ wie Urthel und Recht geben hat/ so lasse ich es darbey bleiben.</p> <p>CCCLXVIII. Worbey anzumercken/ daß vor allen Dingen nöthig/ daß die Gerichts-Personen sich mit auf dem Richt-Platz begeben/ um zu sehen/ ob und wie der Nachrichter das Urthel exequire/ ob er den armen Sünder bald abhelffe / oder lange quähle und metzele/ denn auf solchen letztern Fall derselbe von den Gerichten mit der Landes - Verweisung/ oder mit einer ziemlichen Geid-Busse / gar wohl angesehen werden kan.</p> <p>Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 67. Mevius, ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 18. art. 1.</p> <p>CCCLXIX. Theils auch deswegen/ daß sie dem Scharffrichter das bey dem Peinlichen Hals - Gericht durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht ausgeruffene sichere Geleit durch die Soldatesca/ oder den Ausschuß/ desto füglicher leisten/ und Schutz halten können/ wenn ihm etwa bey der Execution es mißlinge / daß er dem Verurtheilten nicht in einen oder zwey Streichen den Kopff her unter hiebe/ sondern noch wohl auf der Erden denselben vollend abhacken/ oder abschneiden müste/ oder wenn ihm </p> </div> </body> </text> </TEI> [458/0474]
Dem dieser antwortet: Du hast gethan/ was Urthel und Recht mit sich gebracht!
Const. Crim. Caroli V. art. 98.
Oder/ du hast Urthel und Recht eine Genüge gethan.
Peinlich. Sächß. Inquisition - und Achts - Proceß/ tit. 12. art. 2.
Der Scharffrichter saget hierauf/ das dancke ich GOTT/ und meinem Meister/ der mir solche Kunst gelehret hat! thut darbey eine Vermahnung an das Volck/ daß sich iederman vor dergleichen Ubelthaten hüten/ und niemand auf solche Maße unter seine Hände gerathen möchte.
Volckmann, in Proceß. Crim. part 2. tit. 7. pag. 84.
CCCLXVII. Anderswo redet der Scharffrichter den judicem also an: Hr. Richter / habe ich recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht/ wie Urthel und Recht gegeben hat/ wie es der arme Mañ (oder Mensch) verschuldet hat? Dem antwortet er: Ja/ du hast recht gerichtet/ wie Urthel und Recht spricht sc.
Dan. Clasen, ad art. 98. Const. Crim. Caroli V.
In welchen Articul aber stehet/ daß der Richter antworten solle: So du gerichtet hast/ wie Urthel und Recht geben hat/ so lasse ich es darbey bleiben.
CCCLXVIII. Worbey anzumercken/ daß vor allen Dingen nöthig/ daß die Gerichts-Personen sich mit auf dem Richt-Platz begeben/ um zu sehen/ ob und wie der Nachrichter das Urthel exequire/ ob er den armen Sünder bald abhelffe / oder lange quähle und metzele/ denn auf solchen letztern Fall derselbe von den Gerichten mit der Landes - Verweisung/ oder mit einer ziemlichen Geid-Busse / gar wohl angesehen werden kan.
Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 67. Mevius, ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 18. art. 1.
CCCLXIX. Theils auch deswegen/ daß sie dem Scharffrichter das bey dem Peinlichen Hals - Gericht durch den Frohn-Bothen/ Land- oder Gerichts-Knecht ausgeruffene sichere Geleit durch die Soldatesca/ oder den Ausschuß/ desto füglicher leisten/ und Schutz halten können/ wenn ihm etwa bey der Execution es mißlinge / daß er dem Verurtheilten nicht in einen oder zwey Streichen den Kopff her unter hiebe/ sondern noch wohl auf der Erden denselben vollend abhacken/ oder abschneiden müste/ oder wenn ihm
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