Es ist aber hievon durch allgemeine Gewohnheit abgeschritten worden/ also daß heut zu Tage auch weniger Schöppen/ wann derselben nur nicht unter drey seyn / nebens dem Richter und Actuario, das Peinliche Gericht besetzen können.
Matth. Stephani, in not. ad d. art. 48. Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 136. n. 12. Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, tit. XI. art. 1. pag. 165.
CCCLIV. Die Taffel/ worbey sich obige Gerichts-Personen setzen/ pfleget an theils Orthen/ dem Gericht um so viel mehr Ansehen/ und den Leuten Furcht zu machen/ mit e[unleserliches Material]nem schwartzen Tuch bedecket zu werden. Und wird sodann der arme Sünder vorgeführet: Der Richter aber hat entweder ein blosses Schwerd / oder einen weissen Stab/ oder beydes zugleich/ in der rechten Hand/ doch darf er das nicht strack ausgezogen haben/ sondern wann er und die Schöppen in die Banck sich niedergesetzet/ ziehet er dasselbe erst aus. [Ja an theils Orthen wird es erst entblösset/ wenn er den Titul und Nahmen seines gnädigsten Herrn nennet/ deßhalber er das Gericht heget] und hält es/ wie gedacht/ in der rechten Hand/ ohne/ oder mit einen Blech-hand-Schue angethan/ wie es jedes Orths üblich ist/ indem solches an einem Orth anders/ als am andern gehalten wird.
Peinl. Säch[unleserliches Material]. Inquisition- und Achts-Process, tit. XI. art. 1. §. 5. & 6.
CCCLV. Nach diesem heget der Richter [wozu an vielen Orthen gewisse Land-Richter verordnet sind /] das Peinliche Hals-Gericht/ wie es üblich/ und im ersten Capitel dieses Tractats weitläuftig angeführet worden/ hält sodann dem armen Sünder seine kürtzlich aus den Acten extrahirte Urgicht vor/ und befraget ihm bey jeden Punct/ ob er derselben noch geständig sey? Wenn er nun alles nochmahls bejahet/ wird ihm durch den Gericht-Schreiber das Urthel/ und wie er von Leben zum Tode gebracht werden sol/ deutlich vorgelesen/ drauf bricht der Richter den Stab [welchen der Frohnboth oder Gerichts-Diener wieder aufheben / und wenn alles vorbey/ dem Judici zustellen/ undsonst niemanden was davon geben sol/ weil viele Aberglauben und Hexenwerck damit getrieben wird /] und übergiebet den armen Sünder dem Nachrichter/ mit Befehl/ das Urthel/ seinen Buchstäblichten Inhalt nach/ an ihn zu volstrecken.
Vid. Philipp Helfric. Krebs, de lapide & ligno Sect. 9. §. 7 pag. 104Ord. Crim. Hassiac. fol. 17.
Es ist aber hievon durch allgemeine Gewohnheit abgeschritten worden/ also daß heut zu Tage auch weniger Schöppen/ wann derselben nur nicht unter drey seyn / nebens dem Richter und Actuario, das Peinliche Gericht besetzen können.
Matth. Stephani, in not. ad d. art. 48. Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 136. n. 12. Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, tit. XI. art. 1. pag. 165.
CCCLIV. Die Taffel/ worbey sich obige Gerichts-Personen setzen/ pfleget an theils Orthen/ dem Gericht um so viel mehr Ansehen/ und den Leuten Furcht zu machen/ mit e[unleserliches Material]nem schwartzen Tuch bedecket zu werden. Und wird sodann der arme Sünder vorgeführet: Der Richter aber hat entweder ein blosses Schwerd / oder einen weissen Stab/ oder beydes zugleich/ in der rechten Hand/ doch darf er das nicht strack ausgezogen haben/ sondern wann er und die Schöppen in die Banck sich niedergesetzet/ ziehet er dasselbe erst aus. [Ja an theils Orthen wird es erst entblösset/ wenn er den Titul und Nahmen seines gnädigsten Herrn nennet/ deßhalber er das Gericht heget] und hält es/ wie gedacht/ in der rechten Hand/ ohne/ oder mit einen Blech-hand-Schue angethan/ wie es jedes Orths üblich ist/ indem solches an einem Orth anders/ als am andern gehalten wird.
Peinl. Säch[unleserliches Material]. Inquisition- und Achts-Process, tit. XI. art. 1. §. 5. & 6.
CCCLV. Nach diesem heget der Richter [wozu an vielen Orthen gewisse Land-Richter verordnet sind /] das Peinliche Hals-Gericht/ wie es üblich/ und im ersten Capitel dieses Tractats weitläuftig angeführet worden/ hält sodann dem armen Sünder seine kürtzlich aus den Acten extrahirte Urgicht vor/ und befraget ihm bey jeden Punct/ ob er derselben noch geständig sey? Wenn er nun alles nochmahls bejahet/ wird ihm durch den Gericht-Schreiber das Urthel/ und wie er von Leben zum Tode gebracht werden sol/ deutlich vorgelesen/ drauf bricht der Richter den Stab [welchen der Frohnboth oder Gerichts-Diener wieder aufheben / und wenn alles vorbey/ dem Judici zustellen/ undsonst niemanden was davon geben sol/ weil viele Aberglauben und Hexenwerck damit getrieben wird /] und übergiebet den armen Sünder dem Nachrichter/ mit Befehl/ das Urthel/ seinen Buchstäblichten Inhalt nach/ an ihn zu volstrecken.
Vid. Philipp Helfric. Krebs, de lapide & ligno Sect. 9. §. 7 pag. 104Ord. Crim. Hassiac. fol. 17.
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Es ist aber hievon durch allgemeine Gewohnheit abgeschritten worden/ also daß heut zu Tage auch weniger Schöppen/ wann derselben nur nicht unter drey seyn / nebens dem Richter und Actuario, das Peinliche Gericht besetzen können.
Matth. Stephani, in not. ad d. art. 48. Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 136. n. 12. Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, tit. XI. art. 1. pag. 165.
CCCLIV. Die Taffel/ worbey sich obige Gerichts-Personen setzen/ pfleget an theils Orthen/ dem Gericht um so viel mehr Ansehen/ und den Leuten Furcht zu machen/ mit e_ nem schwartzen Tuch bedecket zu werden. Und wird sodann der arme Sünder vorgeführet: Der Richter aber hat entweder ein blosses Schwerd / oder einen weissen Stab/ oder beydes zugleich/ in der rechten Hand/ doch darf er das nicht strack ausgezogen haben/ sondern wann er und die Schöppen in die Banck sich niedergesetzet/ ziehet er dasselbe erst aus. [Ja an theils Orthen wird es erst entblösset/ wenn er den Titul und Nahmen seines gnädigsten Herrn nennet/ deßhalber er das Gericht heget] und hält es/ wie gedacht/ in der rechten Hand/ ohne/ oder mit einen Blech-hand-Schue angethan/ wie es jedes Orths üblich ist/ indem solches an einem Orth anders/ als am andern gehalten wird.
Peinl. Säch_ . Inquisition- und Achts-Process, tit. XI. art. 1. §. 5. & 6.
CCCLV. Nach diesem heget der Richter [wozu an vielen Orthen gewisse Land-Richter verordnet sind /] das Peinliche Hals-Gericht/ wie es üblich/ und im ersten Capitel dieses Tractats weitläuftig angeführet worden/ hält sodann dem armen Sünder seine kürtzlich aus den Acten extrahirte Urgicht vor/ und befraget ihm bey jeden Punct/ ob er derselben noch geständig sey? Wenn er nun alles nochmahls bejahet/ wird ihm durch den Gericht-Schreiber das Urthel/ und wie er von Leben zum Tode gebracht werden sol/ deutlich vorgelesen/ drauf bricht der Richter den Stab [welchen der Frohnboth oder Gerichts-Diener wieder aufheben / und wenn alles vorbey/ dem Judici zustellen/ undsonst niemanden was davon geben sol/ weil viele Aberglauben und Hexenwerck damit getrieben wird /] und übergiebet den armen Sünder dem Nachrichter/ mit Befehl/ das Urthel/ seinen Buchstäblichten Inhalt nach/ an ihn zu volstrecken.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/469>, abgerufen am 22.11.2024.
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