Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde. Const. Crim. Caroli V. art. 79. Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6. CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl / Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1. Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet. Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235. Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte. Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293. CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn. CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehen anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist. CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde. Const. Crim. Caroli V. art. 79. Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6. CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl / Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1. Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet. Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235. Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte. Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293. CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn. CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehẽ anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0467" n="451"/> <p>CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde.</p> <p>Const. Crim. Caroli V. art. 79.</p> <p>Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6.</p> <p>CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl /</p> <p>Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1.</p> <p>Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet.</p> <p>Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235.</p> <p>Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte.</p> <p>Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293.</p> <p>CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn.</p> <p>CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehẽ anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.</p> </div> </body> </text> </TEI> [451/0467]
CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde.
Const. Crim. Caroli V. art. 79.
Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6.
CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl /
Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1.
Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet.
Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235.
Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte.
Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293.
CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn.
CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehẽ anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/467>, abgerufen am 01.07.2024. |