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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Clarus, lib. 5. Sent. q. 97. Carpz. in Proc. Inq. tit. 12. n. 4. art. 1 n. 5. Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 378. per tot.

CCCXLI. Lässet er sich nun gantz und gar nicht gewinnen/ wird ihm nicht allein keine weitere Frist verstattet/ sondern mit der zuerkanten Straffe/ seines Trotzes und Boßheit ungeachtet/ verfahren. Inmassen der Schöppen-Stuhl zu Leipzig schon Anno 1569. also gesprochen/ nemlich

P. P.

Hat der Gefangene N. nachdem ihm zu Volstreckung der zuerkanten Todes-Straffe ein Peinlicher Gerichts-Tag angekündiget worden/ sich vor und an den Gerichts-Tage gantz unchristlich erzeiget/ und von GOrt und seinem Reich nichts wissen / deßgleichen vom ewigen Leben/ Aufferstehung der Todten/ oder dem ewigen Höllischen Feuer und Verdamnis nichts halten/ auch nicht bethen/ noch sich aus Gottes Wort trösten/ und mit dem Hochwürdigen Nachtmahl des HErrn speisen lassen wollen sc. So wird der Gefangene durch die Prediger Göttlichen Worts zum Gebeth billig unterrichtet/ zu wahrer Buß und Bekehrung/ sowohl auch zum Gebrauch des hochwürdigen Abendmahls mit Fleiß ermahnet: Und wenn er gleich hierauf sein voriges Bekäntnis vor Gericht abermahls wiederruffen würde/ und von den Praedicanten sich nicht trösten lassen/ noch das Sacrament gebrauchen wolte/ sondern auf scinen verstockten Sinn verharren thäte/ so würde nichts destoweniger mit der zuerkanten Straffe wieder ihn billig verfahren.

Optime quoq; haec exprimit Consilium Chilonense, 26. p. 1. n. 9. p. 357. apud Dn. Mauritium: Solte die Gefangene aber/ welches wir nicht verhoffen/ ihre Sünde nicht recht erkennen/ und sich zu dem Allmächtigen GOtt von Hertzen so bald bekehren wollen: So könte man der Execution eine Zeitlang Anstand geben/ biß sie durch embsigen Fleiß der Herren Geistlichen/ nechst Göttlichen Beystand / dahin gebracht worden sc. Da aber solcher Fleiß und Mühe vergeblichen angewandt würde/ möchte solches endlich dem Urthel keine Hinderung seyn/ sondern dem Richter/ schärffere Straffe zu ergreiffen/ Anlas geben. sc.

Clarus, lib. 5. Sent. q. 97. Carpz. in Proc. Inq. tit. 12. n. 4. art. 1 n. 5. Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 378. per tot.

CCCXLI. Lässet er sich nun gantz und gar nicht gewinnen/ wird ihm nicht allein keine weitere Frist verstattet/ sondern mit der zuerkanten Straffe/ seines Trotzes und Boßheit ungeachtet/ verfahren. Inmassen der Schöppen-Stuhl zu Leipzig schon Anno 1569. also gesprochen/ nemlich

P. P.

Hat der Gefangene N. nachdem ihm zu Volstreckung der zuerkanten Todes-Straffe ein Peinlicher Gerichts-Tag angekündiget worden/ sich vor und an den Gerichts-Tage gantz unchristlich erzeiget/ und von GOrt und seinem Reich nichts wissen / deßgleichen vom ewigen Leben/ Aufferstehung der Todten/ oder dem ewigen Höllischen Feuer und Verdamnis nichts halten/ auch nicht bethen/ noch sich aus Gottes Wort trösten/ und mit dem Hochwürdigen Nachtmahl des HErrn speisen lassen wollen sc. So wird der Gefangene durch die Prediger Göttlichen Worts zum Gebeth billig unterrichtet/ zu wahrer Buß und Bekehrung/ sowohl auch zum Gebrauch des hochwürdigen Abendmahls mit Fleiß ermahnet: Und wenn er gleich hierauf sein voriges Bekäntnis vor Gericht abermahls wiederruffen würde/ und von den Praedicanten sich nicht trösten lassen/ noch das Sacrament gebrauchen wolte/ sondern auf scinen verstockten Sinn verharren thäte/ so würde nichts destoweniger mit der zuerkanten Straffe wieder ihn billig verfahren.

Optime quoq; haec exprimit Consilium Chilonense, 26. p. 1. n. 9. p. 357. apud Dn. Mauritium: Solte die Gefangene aber/ welches wir nicht verhoffen/ ihre Sünde nicht recht erkennen/ und sich zu dem Allmächtigen GOtt von Hertzen so bald bekehren wollen: So könte man der Execution eine Zeitlang Anstand geben/ biß sie durch embsigen Fleiß der Herren Geistlichen/ nechst Göttlichen Beystand / dahin gebracht worden sc. Da aber solcher Fleiß und Mühe vergeblichen angewandt würde/ möchte solches endlich dem Urthel keine Hinderung seyn/ sondern dem Richter/ schärffere Straffe zu ergreiffen/ Anlas geben. sc.

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        <p>CCCXLI. Lässet er sich nun gantz und gar nicht gewinnen/ wird ihm nicht allein                      keine weitere Frist verstattet/ sondern mit der zuerkanten Straffe/ seines                      Trotzes und Boßheit ungeachtet/ verfahren. Inmassen der Schöppen-Stuhl zu                      Leipzig schon Anno 1569. also gesprochen/ nemlich</p>
        <p>P. P.</p>
        <p>Hat der Gefangene N. nachdem ihm zu Volstreckung der zuerkanten Todes-Straffe ein                      Peinlicher Gerichts-Tag angekündiget worden/ sich vor und an den Gerichts-Tage                      gantz unchristlich erzeiget/ und von GOrt und seinem Reich nichts wissen /                      deßgleichen vom ewigen Leben/ Aufferstehung der Todten/ oder dem ewigen                      Höllischen Feuer und Verdamnis nichts halten/ auch nicht bethen/ noch sich aus                      Gottes Wort trösten/ und mit dem Hochwürdigen Nachtmahl des HErrn speisen                      lassen wollen sc. So wird der Gefangene durch die Prediger Göttlichen Worts zum                      Gebeth billig unterrichtet/ zu wahrer Buß und Bekehrung/ sowohl auch zum                      Gebrauch des hochwürdigen Abendmahls mit Fleiß ermahnet: Und wenn er gleich                      hierauf sein voriges Bekäntnis vor Gericht abermahls wiederruffen würde/ und                      von den Praedicanten sich nicht trösten lassen/ noch das Sacrament gebrauchen                      wolte/ sondern auf scinen verstockten Sinn verharren thäte/ so würde nichts                      destoweniger mit der zuerkanten Straffe wieder ihn billig verfahren.</p>
        <p>Optime quoq; haec exprimit Consilium Chilonense, 26. p. 1. n. 9. p. 357. apud Dn.                      Mauritium: Solte die Gefangene aber/ welches wir nicht verhoffen/ ihre Sünde                      nicht recht erkennen/ und sich zu dem Allmächtigen GOtt von Hertzen so bald                      bekehren wollen: So könte man der Execution eine Zeitlang Anstand geben/ biß                      sie durch embsigen Fleiß der Herren Geistlichen/ nechst Göttlichen Beystand /                      dahin gebracht worden sc. Da aber solcher Fleiß und Mühe vergeblichen angewandt                      würde/ möchte solches endlich dem Urthel keine Hinderung seyn/ sondern dem                      Richter/ schärffere Straffe zu ergreiffen/ Anlas geben. sc.</p>
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[448/0464] Clarus, lib. 5. Sent. q. 97. Carpz. in Proc. Inq. tit. 12. n. 4. art. 1 n. 5. Freudius, in Gewissens-Fragen von Zauberey/ Quaest. 378. per tot. CCCXLI. Lässet er sich nun gantz und gar nicht gewinnen/ wird ihm nicht allein keine weitere Frist verstattet/ sondern mit der zuerkanten Straffe/ seines Trotzes und Boßheit ungeachtet/ verfahren. Inmassen der Schöppen-Stuhl zu Leipzig schon Anno 1569. also gesprochen/ nemlich P. P. Hat der Gefangene N. nachdem ihm zu Volstreckung der zuerkanten Todes-Straffe ein Peinlicher Gerichts-Tag angekündiget worden/ sich vor und an den Gerichts-Tage gantz unchristlich erzeiget/ und von GOrt und seinem Reich nichts wissen / deßgleichen vom ewigen Leben/ Aufferstehung der Todten/ oder dem ewigen Höllischen Feuer und Verdamnis nichts halten/ auch nicht bethen/ noch sich aus Gottes Wort trösten/ und mit dem Hochwürdigen Nachtmahl des HErrn speisen lassen wollen sc. So wird der Gefangene durch die Prediger Göttlichen Worts zum Gebeth billig unterrichtet/ zu wahrer Buß und Bekehrung/ sowohl auch zum Gebrauch des hochwürdigen Abendmahls mit Fleiß ermahnet: Und wenn er gleich hierauf sein voriges Bekäntnis vor Gericht abermahls wiederruffen würde/ und von den Praedicanten sich nicht trösten lassen/ noch das Sacrament gebrauchen wolte/ sondern auf scinen verstockten Sinn verharren thäte/ so würde nichts destoweniger mit der zuerkanten Straffe wieder ihn billig verfahren. Optime quoq; haec exprimit Consilium Chilonense, 26. p. 1. n. 9. p. 357. apud Dn. Mauritium: Solte die Gefangene aber/ welches wir nicht verhoffen/ ihre Sünde nicht recht erkennen/ und sich zu dem Allmächtigen GOtt von Hertzen so bald bekehren wollen: So könte man der Execution eine Zeitlang Anstand geben/ biß sie durch embsigen Fleiß der Herren Geistlichen/ nechst Göttlichen Beystand / dahin gebracht worden sc. Da aber solcher Fleiß und Mühe vergeblichen angewandt würde/ möchte solches endlich dem Urthel keine Hinderung seyn/ sondern dem Richter/ schärffere Straffe zu ergreiffen/ Anlas geben. sc.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/464>, abgerufen am 22.11.2024.