Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.CCCXV. An etlichen Orthen ist gebräuchlich/ daß vor der Execution eine Glocke geleutet/ und dadurch das Volck gleichsam convociret werde/ den Delinquenten zu sehen/ an ihm ein Exempel zu nehmen/ und sich vor bösen Thaten zu hüten / wie denn auch aus dergleichen Ursachen dieselbe vorher eine Zeitlang an den Pranger oder Hals-Eisen gestellet werden. Auth. Prax. Crim. Altenb. pag. 287. Dither, in Contin. Thes. Pract. Besold. pag. 85. column. 1. Anderswo wird ihnen die Schand-Glocke nachgeleutet. Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. J. P. welches auch theils Orthen geschicht/ wenn jemand des Landes/ mit öffentlichen Fortführen/ uf Ewig verwiesen wird. CCCXVI. Vor der Execution oder Dimission aber müssen sie eine Urphede/ oder Urfrieden/ daß ist einen solchen Eyd schweren/ daß sie die erlittene Haft / und was darbey allenthalben vorgangen/ weder vor sicht/ noch durch jemand anders/ mit Worten oder in der That nicht rechen noch anthen/ sondern sich an Urthel und Recht begnügen/ binnen 24. Stunden [oder wie lange ihnen sonst bey der Verweisung Zeit gegeben wird] sich aus dem Fürstenthum und Landen würcklich wegbegeben/ und darin/ ohne gnädigster Herrschafft specialen Erlaubnis nimmermehr [oder da die Relegatio temporalis ist/ binnen 2. 3. und mehr Jahren] wieder antreffen lassen wollen. Otto Philip. Zepper de Urphedan. 35. & seqq. FORMULAR, einer solchen Urphede / CCCXVII. Demnach ich N. N. wegen verdächtiger Hex- und Zauberey/ bey dem Fürstl. Ambt N. zur Hafft gebracht/ bißher wieder mich inquiriret, auch nach ausgestandener Volter mir die Ewige Landes-Verweisung durch Urthel und Recht zuerkant worden/ mit welcher ich ietzo beleget werden sol; Als schwere ich zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinen heiligen Wort/ hiermit einen Leiblichen Eyd und Urphede/ daß ich dieses alles vor eine wohlverdiente Straffe achten und erkennen/ und mich deßhalber weder an den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Hern N. Hertzogen zu N./ noch auch Sr. Fürstl. Durchl. Herrn Canzlar/ Räthen / Beambten/ Bedienten/ Land u. Leuten/ und in Summa an niemands Hab/ Guth CCCXV. An etlichen Orthen ist gebräuchlich/ daß vor der Execution eine Glocke geleutet/ und dadurch das Volck gleichsam convociret werde/ den Delinquenten zu sehen/ an ihm ein Exempel zu nehmen/ und sich vor bösen Thaten zu hüten / wie denn auch aus dergleichen Ursachen dieselbe vorher eine Zeitlang an den Pranger oder Hals-Eisen gestellet werden. Auth. Prax. Crim. Altenb. pag. 287. Dither, in Contin. Thes. Pract. Besold. pag. 85. column. 1. Anderswo wird ihnen die Schand-Glocke nachgeleutet. Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. J. P. welches auch theils Orthen geschicht/ wenn jemand des Landes/ mit öffentlichen Fortführen/ uf Ewig verwiesen wird. CCCXVI. Vor der Execution oder Dimission aber müssen sie eine Urphede/ oder Urfrieden/ daß ist einen solchen Eyd schweren/ daß sie die erlittene Haft / und was darbey allenthalben vorgangen/ weder vor sicht/ noch durch jemand anders/ mit Worten oder in der That nicht rechen noch anthen/ sondern sich an Urthel und Recht begnügen/ binnen 24. Stunden [oder wie lange ihnen sonst bey der Verweisung Zeit gegeben wird] sich aus dem Fürstenthum und Landen würcklich wegbegeben/ und darin/ ohne gnädigster Herrschafft specialen Erlaubnis nimmermehr [oder da die Relegatio temporalis ist/ binnen 2. 3. und mehr Jahren] wieder antreffen lassen wollen. Otto Philip. Zepper de Urphedan. 35. & seqq. FORMULAR, einer solchen Urphede / CCCXVII. Demnach ich N. N. wegen verdächtiger Hex- und Zauberey/ bey dem Fürstl. Ambt N. zur Hafft gebracht/ bißher wieder mich inquiriret, auch nach ausgestandener Volter mir die Ewige Landes-Verweisung durch Urthel und Recht zuerkant worden/ mit welcher ich ietzo beleget werden sol; Als schwere ich zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinen heiligen Wort/ hiermit einen Leiblichen Eyd und Urphede/ daß ich dieses alles vor eine wohlverdiente Straffe achten und erkennen/ und mich deßhalber weder an den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Hern N. Hertzogen zu N./ noch auch Sr. Fürstl. Durchl. Herrn Canzlar/ Räthen / Beambten/ Bedienten/ Land u. Leuten/ und in Summa an niemands Hab/ Guth <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0452" n="436"/> <p>CCCXV. 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Vor der Execution oder Dimission aber müssen sie eine Urphede/ oder Urfrieden/ daß ist einen solchen Eyd schweren/ daß sie die erlittene Haft / und was darbey allenthalben vorgangen/ weder vor sicht/ noch durch jemand anders/ mit Worten oder in der That nicht rechen noch anthen/ sondern sich an Urthel und Recht begnügen/ binnen 24. Stunden [oder wie lange ihnen sonst bey der Verweisung Zeit gegeben wird] sich aus dem Fürstenthum und Landen würcklich wegbegeben/ und darin/ ohne gnädigster Herrschafft specialen Erlaubnis nimmermehr [oder da die Relegatio temporalis ist/ binnen 2. 3. und mehr Jahren] wieder antreffen lassen wollen.</p> <p>Otto Philip. Zepper de Urphedan. 35. & seqq.</p> <p>FORMULAR,</p> <p>einer solchen Urphede /</p> <p>CCCXVII. Demnach ich N. N. wegen verdächtiger Hex- und Zauberey/ bey dem Fürstl. Ambt N. zur Hafft gebracht/ bißher wieder mich inquiriret, auch nach ausgestandener Volter mir die Ewige Landes-Verweisung durch Urthel und Recht zuerkant worden/ mit welcher ich ietzo beleget werden sol; Als schwere ich zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinen heiligen Wort/ hiermit einen Leiblichen Eyd und Urphede/ daß ich dieses alles vor eine wohlverdiente Straffe achten und erkennen/ und mich deßhalber weder an den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Hern N. Hertzogen zu N./ noch auch Sr. Fürstl. Durchl. Herrn Canzlar/ Räthen / Beambten/ Bedienten/ Land u. Leuten/ und in Summa an niemands Hab/ Guth </p> </div> </body> </text> </TEI> [436/0452]
CCCXV. An etlichen Orthen ist gebräuchlich/ daß vor der Execution eine Glocke geleutet/ und dadurch das Volck gleichsam convociret werde/ den Delinquenten zu sehen/ an ihm ein Exempel zu nehmen/ und sich vor bösen Thaten zu hüten / wie denn auch aus dergleichen Ursachen dieselbe vorher eine Zeitlang an den Pranger oder Hals-Eisen gestellet werden.
Auth. Prax. Crim. Altenb. pag. 287.
Dither, in Contin. Thes. Pract. Besold. pag. 85. column. 1.
Anderswo wird ihnen die Schand-Glocke nachgeleutet.
Limnaeus, tom. 2. addit. ad lib. 4. c. 8. n. 334. J. P.
welches auch theils Orthen geschicht/ wenn jemand des Landes/ mit öffentlichen Fortführen/ uf Ewig verwiesen wird.
CCCXVI. Vor der Execution oder Dimission aber müssen sie eine Urphede/ oder Urfrieden/ daß ist einen solchen Eyd schweren/ daß sie die erlittene Haft / und was darbey allenthalben vorgangen/ weder vor sicht/ noch durch jemand anders/ mit Worten oder in der That nicht rechen noch anthen/ sondern sich an Urthel und Recht begnügen/ binnen 24. Stunden [oder wie lange ihnen sonst bey der Verweisung Zeit gegeben wird] sich aus dem Fürstenthum und Landen würcklich wegbegeben/ und darin/ ohne gnädigster Herrschafft specialen Erlaubnis nimmermehr [oder da die Relegatio temporalis ist/ binnen 2. 3. und mehr Jahren] wieder antreffen lassen wollen.
Otto Philip. Zepper de Urphedan. 35. & seqq.
FORMULAR,
einer solchen Urphede /
CCCXVII. Demnach ich N. N. wegen verdächtiger Hex- und Zauberey/ bey dem Fürstl. Ambt N. zur Hafft gebracht/ bißher wieder mich inquiriret, auch nach ausgestandener Volter mir die Ewige Landes-Verweisung durch Urthel und Recht zuerkant worden/ mit welcher ich ietzo beleget werden sol; Als schwere ich zu GOtt dem Allmächtigen/ und seinen heiligen Wort/ hiermit einen Leiblichen Eyd und Urphede/ daß ich dieses alles vor eine wohlverdiente Straffe achten und erkennen/ und mich deßhalber weder an den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Hern N. Hertzogen zu N./ noch auch Sr. Fürstl. Durchl. Herrn Canzlar/ Räthen / Beambten/ Bedienten/ Land u. Leuten/ und in Summa an niemands Hab/ Guth
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