Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant. P. P. So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W. Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend: Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu[unleserliches Material]rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W. CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über- Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant. P. P. So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W. Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend: Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu[unleserliches Material]rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W. CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0388" n="372"/> <p>Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant.</p> <p>P. P.</p> <p>So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W.</p> <p>Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend:</p> <p>Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu<gap reason="illegible"/>rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W.</p> <p>CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über- </p> </div> </body> </text> </TEI> [372/0388]
Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant.
P. P.
So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W.
Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend:
Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu_ rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W.
CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über-
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