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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 150. n. 51. & de Leg. Reg. Germ. c. 9. sect. 11. n. 24. R. A. zu Speyer de Anno 6526. §. Und wiewohl 6. & §. Es soll auch. Theod. Reinking, de Regim. Sec. & Eccles. lib. 1. claß. 5. c. 6. n. 24. & 27. Philipp. Knipscbild, de Jur. civil. Imper. lib. 2. c. 27. n. 5. Otto Philipp Zepper, de Jure aggratiandi, tit. 1. n. 7. & seqq. us[unleserliches Material] [unleserliches Material] Georg. Christoph. a Paßel/ dissert. de Gratia delinquentibus facienda, membr. 3. art. 34. & seqq.

Drum der Peinliche Richter sich dessen enthalten soll/ wenn er ihm nicht selber Ungelegenheit und grosse Verantwortung über den Hals ziehen will. Denn wenn er gleich solche Gnade dem Inquisiten verspreche/ kan er ihm doch dieselbe nicht gewähren noch halten/ ist auch nicht gültig oder verbündlich/ zumahl da dieselbe/ wie gedacht/ nicht bey ihm/ sondern einem andern Höhern stehet. Allermaßen solches

Sigismund. Finkelthaus, Observ. 105.

mit folgenden Praejudicio der Juristen-Facultät zu Leipzig bestätiget:

P. P.

Ob nun wohl sonst die gethane Versprechungen zuhalten seyn/ dennoch aber und dieweil einen Richter unbenommen/ die Warheit durch Simulationes und dergleichen Zusagungen/ von den Verbrechern heraus zulocken/ nach beschehenen Bekäntnis aber in seiner Macht und Bekäntniß nicht ist/ die öffentliche Laster / so ihre gewisse Straffen haben/ unbestrafft hingehen zulassen/ weil solche Erlassung der Straffen allein bey der hohen Obrigkeit bestehet: So ist der Richter zu Fr. seiner/ dem Gefangenen H. U. gethanen Versprechung ungeachtet / Rechtlich Erkäntnis über die angerügte Deuben einzuholen/ und was sich auf fernere Inquisition und Erkundigung befinden wird/ an ihn H. U. durch gebührende ordentliche Straff-Mittel zu exequiren schuldig/ V. R. W.

Welchen auch

Valent. Förster, in tr. de Pactis, c. 4. obs. 3. n. 50. Herm. Goehausen, in Proceß. contra Sagas lit. F. §, lit. K. pag. 251. & seqq. & in addit. p. 29.
Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 150. n. 51. & de Leg. Reg. Germ. c. 9. sect. 11. n. 24. R. A. zu Speyer de Anno 6526. §. Und wiewohl 6. & §. Es soll auch. Theod. Reinking, de Regim. Sec. & Eccles. lib. 1. claß. 5. c. 6. n. 24. & 27. Philipp. Knipscbild, de Jur. civil. Imper. lib. 2. c. 27. n. 5. Otto Philipp Zepper, de Jure aggratiandi, tit. 1. n. 7. & seqq. us[unleserliches Material] [unleserliches Material] Georg. Christoph. à Paßel/ dissert. de Gratia delinquentibus facienda, membr. 3. art. 34. & seqq.

Drum der Peinliche Richter sich dessen enthalten soll/ wenn er ihm nicht selber Ungelegenheit und grosse Verantwortung über den Hals ziehen will. Denn wenn er gleich solche Gnade dem Inquisiten verspreche/ kan er ihm doch dieselbe nicht gewähren noch halten/ ist auch nicht gültig oder verbündlich/ zumahl da dieselbe/ wie gedacht/ nicht bey ihm/ sondern einem andern Höhern stehet. Allermaßen solches

Sigismund. Finkelthaus, Observ. 105.

mit folgenden Praejudicio der Juristen-Facultät zu Leipzig bestätiget:

P. P.

Ob nun wohl sonst die gethane Versprechungen zuhalten seyn/ dennoch aber und dieweil einen Richter unbenommen/ die Warheit durch Simulationes und dergleichen Zusagungen/ von den Verbrechern heraus zulocken/ nach beschehenen Bekäntnis aber in seiner Macht und Bekäntniß nicht ist/ die öffentliche Laster / so ihre gewisse Straffen haben/ unbestrafft hingehen zulassen/ weil solche Erlassung der Straffen allein bey der hohen Obrigkeit bestehet: So ist der Richter zu Fr. seiner/ dem Gefangenen H. U. gethanen Versprechung ungeachtet / Rechtlich Erkäntnis über die angerügte Deuben einzuholen/ und was sich auf fernere Inquisition und Erkundigung befinden wird/ an ihn H. U. durch gebührende ordentliche Straff-Mittel zu exequiren schuldig/ V. R. W.

Welchen auch

Valent. Förster, in tr. de Pactis, c. 4. obs. 3. n. 50. Herm. Goehausen, in Proceß. contra Sagas lit. F. §, lit. K. pag. 251. & seqq. & in addit. p. 29.
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        <p>Sigismund. Finkelthaus, Observ. 105.</p>
        <p>mit folgenden Praejudicio der Juristen-Facultät zu Leipzig bestätiget:</p>
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[337/0353] Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 150. n. 51. & de Leg. Reg. Germ. c. 9. sect. 11. n. 24. R. A. zu Speyer de Anno 6526. §. Und wiewohl 6. & §. Es soll auch. Theod. Reinking, de Regim. Sec. & Eccles. lib. 1. claß. 5. c. 6. n. 24. & 27. Philipp. Knipscbild, de Jur. civil. Imper. lib. 2. c. 27. n. 5. Otto Philipp Zepper, de Jure aggratiandi, tit. 1. n. 7. & seqq. us_ _ Georg. Christoph. à Paßel/ dissert. de Gratia delinquentibus facienda, membr. 3. art. 34. & seqq. Drum der Peinliche Richter sich dessen enthalten soll/ wenn er ihm nicht selber Ungelegenheit und grosse Verantwortung über den Hals ziehen will. Denn wenn er gleich solche Gnade dem Inquisiten verspreche/ kan er ihm doch dieselbe nicht gewähren noch halten/ ist auch nicht gültig oder verbündlich/ zumahl da dieselbe/ wie gedacht/ nicht bey ihm/ sondern einem andern Höhern stehet. Allermaßen solches Sigismund. Finkelthaus, Observ. 105. mit folgenden Praejudicio der Juristen-Facultät zu Leipzig bestätiget: P. P. Ob nun wohl sonst die gethane Versprechungen zuhalten seyn/ dennoch aber und dieweil einen Richter unbenommen/ die Warheit durch Simulationes und dergleichen Zusagungen/ von den Verbrechern heraus zulocken/ nach beschehenen Bekäntnis aber in seiner Macht und Bekäntniß nicht ist/ die öffentliche Laster / so ihre gewisse Straffen haben/ unbestrafft hingehen zulassen/ weil solche Erlassung der Straffen allein bey der hohen Obrigkeit bestehet: So ist der Richter zu Fr. seiner/ dem Gefangenen H. U. gethanen Versprechung ungeachtet / Rechtlich Erkäntnis über die angerügte Deuben einzuholen/ und was sich auf fernere Inquisition und Erkundigung befinden wird/ an ihn H. U. durch gebührende ordentliche Straff-Mittel zu exequiren schuldig/ V. R. W. Welchen auch Valent. Förster, in tr. de Pactis, c. 4. obs. 3. n. 50. Herm. Goehausen, in Proceß. contra Sagas lit. F. §, lit. K. pag. 251. & seqq. & in addit. p. 29.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/353>, abgerufen am 09.05.2024.