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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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fen Frage mit angehänget seynd/ zuverstehen/ und wird auf Richterliche Ermässigung/ des delicti Beschaffenheit und der Personen Gelegenheit nach/ unterschiedlich verrichtet/ und haben die Scharfrichter solchen Verstand nur von Anziehung der Schrauben allein/ wenn gleich der Gefangene weder gerecket/ noch aufgezogen worden/ bißweilen den Inquisiten geschnüret/ und die Bein-Schrauben angeleget/ auch ist wohl der Gefangene ziemlich gebunden und geschnüret auf die Leither geleget/ und ihm die Hände hinterrücks in die Höhe gestrecket/ und die Schien-Beigeschraubet worden. Uber dieses hat auch der Scharfrichter den Inquisiten ziemlicher Maaßen gebunden / und uf die Leither etwas gezogen. Letzlich seynd dem Gefangenen/ wenn er uf die Leither gebracht/ die Schrauben-Stöcke an die Beine gelegt/ er aber nicht außgereckt oder gedehnet worden/ auch wird sonderlich bey denen/ so der Hexerey halben verdächtig/ gebraucht/ daß sie in den Bock gespannet werden / wie denn sonsten den Scharfrichter nicht unbewust/ wie und auf was Maße die ziemliche scharffe Frage pfleget exequiret zu werden. Letzlichen ist zwar auch der dritte Grad de Tortur, so aber selten erkant wird/ daß nemlich der Scharfrichter den Inquisiten nebst vorgesetzten Peinlichkeiten auch mit dem Feuer/ als angezündeten Schwefel und Kiehn/ auch mit andern gewöhnlichen scharffen Mitteln angreiffen mag/ jedoch daß den Inquisiten dadurch an seinem Leben kein Schaden zugefüget werde.

CCV. Ericus Mauritius ICtus & Ordinarius zu Kiel hat in seinen A. 1669. herauß gegebenen Specimine Consiliorum Chilonensium die Arth/ ziemlicher Maßen peinlich Fragen/ mit diesen Worten exprimiret: Solte aber der Gefangene mit der Bekäntnis nicht herauß wollen/ könte alßdenn die Tortur, (ziemlicher Maßen) dergestalt an ihm volstreckt werden/ daß er durch den Scharfrichter anfänglich mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und dafern solches bey ihm nichts verfangen wolte/ alßdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln angelegt/ und er eine Zeitlang aufgezogen/ und hernach wieder zwey oder drey Sprossen niedergelassen würde/ womit der Sachen ein Gnügen geschehen kan.

CCVI. Welches die Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process-Ordnung fast mit dergleichen Worten folgenden Inhalts gegeben: Wenn die Peinliche Frage / oder die Schärffe im Urthel mit der Gemeinen

fen Frage mit angehänget seynd/ zuverstehen/ und wird auf Richterliche Ermässigung/ des delicti Beschaffenheit und der Personen Gelegenheit nach/ unterschiedlich verrichtet/ und haben die Scharfrichter solchen Verstand nur von Anziehung der Schrauben allein/ wenn gleich der Gefangene weder gerecket/ noch aufgezogen worden/ bißweilen den Inquisiten geschnüret/ und die Bein-Schrauben angeleget/ auch ist wohl der Gefangene ziemlich gebunden und geschnüret auf die Leither geleget/ und ihm die Hände hinterrücks in die Höhe gestrecket/ und die Schien-Beigeschraubet worden. Uber dieses hat auch der Scharfrichter den Inquisiten ziemlicher Maaßen gebunden / und uf die Leither etwas gezogen. Letzlich seynd dem Gefangenen/ wenn er uf die Leither gebracht/ die Schrauben-Stöcke an die Beine gelegt/ er aber nicht außgereckt oder gedehnet worden/ auch wird sonderlich bey denen/ so der Hexerey halben verdächtig/ gebraucht/ daß sie in den Bock gespannet werden / wie denn sonsten den Scharfrichter nicht unbewust/ wie und auf was Maße die ziemliche scharffe Frage pfleget exequiret zu werden. Letzlichen ist zwar auch der dritte Grad de Tortur, so aber selten erkant wird/ daß nemlich der Scharfrichter den Inquisiten nebst vorgesetzten Peinlichkeiten auch mit dem Feuer/ als angezündeten Schwefel und Kiehn/ auch mit andern gewöhnlichen scharffen Mitteln angreiffen mag/ jedoch daß den Inquisiten dadurch an seinem Leben kein Schaden zugefüget werde.

CCV. Ericus Mauritius ICtus & Ordinarius zu Kiel hat in seinen A. 1669. herauß gegebenen Specimine Consiliorum Chilonensium die Arth/ ziemlicher Maßen peinlich Fragen/ mit diesen Worten exprimiret: Solte aber der Gefangene mit der Bekäntnis nicht herauß wollen/ könte alßdenn die Tortur, (ziemlicher Maßen) dergestalt an ihm volstreckt werden/ daß er durch den Scharfrichter anfänglich mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und dafern solches bey ihm nichts verfangen wolte/ alßdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln angelegt/ und er eine Zeitlang aufgezogen/ und hernach wieder zwey oder drey Sprossen niedergelassen würde/ womit der Sachen ein Gnügen geschehen kan.

CCVI. Welches die Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process-Ordnung fast mit dergleichen Worten folgenden Inhalts gegeben: Wenn die Peinliche Frage / oder die Schärffe im Urthel mit der Gemeinen

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[325/0341] fen Frage mit angehänget seynd/ zuverstehen/ und wird auf Richterliche Ermässigung/ des delicti Beschaffenheit und der Personen Gelegenheit nach/ unterschiedlich verrichtet/ und haben die Scharfrichter solchen Verstand nur von Anziehung der Schrauben allein/ wenn gleich der Gefangene weder gerecket/ noch aufgezogen worden/ bißweilen den Inquisiten geschnüret/ und die Bein-Schrauben angeleget/ auch ist wohl der Gefangene ziemlich gebunden und geschnüret auf die Leither geleget/ und ihm die Hände hinterrücks in die Höhe gestrecket/ und die Schien-Beigeschraubet worden. Uber dieses hat auch der Scharfrichter den Inquisiten ziemlicher Maaßen gebunden / und uf die Leither etwas gezogen. Letzlich seynd dem Gefangenen/ wenn er uf die Leither gebracht/ die Schrauben-Stöcke an die Beine gelegt/ er aber nicht außgereckt oder gedehnet worden/ auch wird sonderlich bey denen/ so der Hexerey halben verdächtig/ gebraucht/ daß sie in den Bock gespannet werden / wie denn sonsten den Scharfrichter nicht unbewust/ wie und auf was Maße die ziemliche scharffe Frage pfleget exequiret zu werden. Letzlichen ist zwar auch der dritte Grad de Tortur, so aber selten erkant wird/ daß nemlich der Scharfrichter den Inquisiten nebst vorgesetzten Peinlichkeiten auch mit dem Feuer/ als angezündeten Schwefel und Kiehn/ auch mit andern gewöhnlichen scharffen Mitteln angreiffen mag/ jedoch daß den Inquisiten dadurch an seinem Leben kein Schaden zugefüget werde. CCV. Ericus Mauritius ICtus & Ordinarius zu Kiel hat in seinen A. 1669. herauß gegebenen Specimine Consiliorum Chilonensium die Arth/ ziemlicher Maßen peinlich Fragen/ mit diesen Worten exprimiret: Solte aber der Gefangene mit der Bekäntnis nicht herauß wollen/ könte alßdenn die Tortur, (ziemlicher Maßen) dergestalt an ihm volstreckt werden/ daß er durch den Scharfrichter anfänglich mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und dafern solches bey ihm nichts verfangen wolte/ alßdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln angelegt/ und er eine Zeitlang aufgezogen/ und hernach wieder zwey oder drey Sprossen niedergelassen würde/ womit der Sachen ein Gnügen geschehen kan. CCVI. Welches die Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process-Ordnung fast mit dergleichen Worten folgenden Inhalts gegeben: Wenn die Peinliche Frage / oder die Schärffe im Urthel mit der Gemeinen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/341>, abgerufen am 23.11.2024.