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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Warheit/ du loser Dieb! Dessen sich aber ein rechtschaffener Richter gäntzlich enthalten soll/ weil es wieder seinen Respect, Ehre und Würde läufft.

Sebast. Guazzin, in tr. ad defens. Inquis. reor. &c. Tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 2. Schilling, de Reiterat. Torturae cap. 3. §. 6.

Quicquid aliter post. Gloss. dixerit Joh. And.

in c. non licet. 85. dist.

relatus per Paris de Puteo supra dicto loc.

Ein Exempel oder Beschreibung grausamer/ fast unerhörter Marter und Volterung an einem Ehe-Weibe verübt/ kan gelesen werden bey mehr-gedachten D. Meyfart in der Christlichen Erinnerung an gewaltige Regenten in Appendice pag. 269. & 270. Und solte die Obrigkeit billig die Hencker welche grausame / ungewöhnliche und neue Marter-Instrumenta vorschlagen und mitbringen/ dieselbe zuerst versuchen lassen/ wie Phalaris dem Perillo mit seinen Marter-Ochsen / [wovon drunten in einem/ eigenen Capitel gehandelt wird] so würden sie sich wohl eines bessern bedencken.

Praetor. in gründlichen Bericht von Zaubeery/ c. 11. p. 220. seq.

CXCII. Heut zu Tage sind folgende die gewöhnlichsten:

I. Die Daumen-Stöcke/ oder Daum-Schrauben.

Welches ein Instrument von Eisen ist/ darein die beyden Daumen [wenn die Arme zuvor auf den Rücken/ und die Hände zusammen gebunden worden] und zwar ein ieder in ein sonderlich Fach gesteckt/ und wenn der Scharfrichter die in der Mitten stehende Schraube zuschraubet/ von dem zwerg über die Daumen her/ und das andere unten-hingehende Eisen sehr hart geklemmet und gedrückt werden. Wenn dieselbe dem Reo sollen angeleget werden/ muß er vorher den Rock ausziehen / und also im Hemd/ doch die Hosen anhabend/ sich auf einen Schemel setzen / alsdann bindet der Scharfrichter ihm beyde Hände auf den Rücken zusammen/ und appliciret selbigen die Daum-Schrauben. Sie werden aber nicht forn auf die Daumen/ sondern auf das andere Gelenck derselben gesetzet. Müssen offt gelüfftet werden/ sonst verstocket das Geblüte/ daß die Inquisiten hernach keine sonderliche Schmertzen mehr fühlen.

Warheit/ du loser Dieb! Dessen sich aber ein rechtschaffener Richter gäntzlich enthalten soll/ weil es wieder seinen Respect, Ehre und Würde läufft.

Sebast. Guazzin, in tr. ad defens. Inquis. reor. &c. Tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 2. Schilling, de Reiterat. Torturae cap. 3. §. 6.

Quicquid aliter post. Gloss. dixerit Joh. And.

in c. non licet. 85. dist.

relatus per Paris de Puteo supra dicto loc.

Ein Exempel oder Beschreibung grausamer/ fast unerhörter Marter und Volterung an einem Ehe-Weibe verübt/ kan gelesen werden bey mehr-gedachten D. Meyfart in der Christlichen Eriñerung an gewaltige Regenten in Appendice pag. 269. & 270. Und solte die Obrigkeit billig die Hencker welche grausame / ungewöhnliche und neue Marter-Instrumenta vorschlagen und mitbringen/ dieselbe zuerst versuchen lassen/ wie Phalaris dem Perillo mit seinen Marter-Ochsen / [wovon drunten in einem/ eigenen Capitel gehandelt wird] so würden sie sich wohl eines bessern bedencken.

Praetor. in gründlichen Bericht von Zaubeery/ c. 11. p. 220. seq.

CXCII. Heut zu Tage sind folgende die gewöhnlichsten:

I. Die Daumen-Stöcke/ oder Daum-Schrauben.

Welches ein Instrument von Eisen ist/ darein die beyden Daumen [wenn die Arme zuvor auf den Rücken/ und die Hände zusammen gebunden worden] und zwar ein ieder in ein sonderlich Fach gesteckt/ und wenn der Scharfrichter die in der Mitten stehende Schraube zuschraubet/ von dem zwerg über die Daumen her/ und das andere unten-hingehende Eisen sehr hart geklemmet und gedrückt werden. Wenn dieselbe dem Reo sollen angeleget werden/ muß er vorher den Rock ausziehen / und also im Hemd/ doch die Hosen anhabend/ sich auf einen Schemel setzen / alsdann bindet der Scharfrichter ihm beyde Hände auf den Rücken zusammen/ und appliciret selbigen die Daum-Schrauben. Sie werden aber nicht forn auf die Daumen/ sondern auf das andere Gelenck derselben gesetzet. Müssen offt gelüfftet werden/ sonst verstocket das Geblüte/ daß die Inquisiten hernach keine sonderliche Schmertzen mehr fühlen.

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        <p>Praetor. in gründlichen Bericht von Zaubeery/ c. 11. p. 220. seq.</p>
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        <p>I. Die Daumen-Stöcke/ oder Daum-Schrauben.</p>
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[313/0329] Warheit/ du loser Dieb! Dessen sich aber ein rechtschaffener Richter gäntzlich enthalten soll/ weil es wieder seinen Respect, Ehre und Würde läufft. Sebast. Guazzin, in tr. ad defens. Inquis. reor. &c. Tom. 2. defens. 30. c. 21. n. 2. Schilling, de Reiterat. Torturae cap. 3. §. 6. Quicquid aliter post. Gloss. dixerit Joh. And. in c. non licet. 85. dist. relatus per Paris de Puteo supra dicto loc. Ein Exempel oder Beschreibung grausamer/ fast unerhörter Marter und Volterung an einem Ehe-Weibe verübt/ kan gelesen werden bey mehr-gedachten D. Meyfart in der Christlichen Eriñerung an gewaltige Regenten in Appendice pag. 269. & 270. Und solte die Obrigkeit billig die Hencker welche grausame / ungewöhnliche und neue Marter-Instrumenta vorschlagen und mitbringen/ dieselbe zuerst versuchen lassen/ wie Phalaris dem Perillo mit seinen Marter-Ochsen / [wovon drunten in einem/ eigenen Capitel gehandelt wird] so würden sie sich wohl eines bessern bedencken. Praetor. in gründlichen Bericht von Zaubeery/ c. 11. p. 220. seq. CXCII. Heut zu Tage sind folgende die gewöhnlichsten: I. Die Daumen-Stöcke/ oder Daum-Schrauben. Welches ein Instrument von Eisen ist/ darein die beyden Daumen [wenn die Arme zuvor auf den Rücken/ und die Hände zusammen gebunden worden] und zwar ein ieder in ein sonderlich Fach gesteckt/ und wenn der Scharfrichter die in der Mitten stehende Schraube zuschraubet/ von dem zwerg über die Daumen her/ und das andere unten-hingehende Eisen sehr hart geklemmet und gedrückt werden. Wenn dieselbe dem Reo sollen angeleget werden/ muß er vorher den Rock ausziehen / und also im Hemd/ doch die Hosen anhabend/ sich auf einen Schemel setzen / alsdann bindet der Scharfrichter ihm beyde Hände auf den Rücken zusammen/ und appliciret selbigen die Daum-Schrauben. Sie werden aber nicht forn auf die Daumen/ sondern auf das andere Gelenck derselben gesetzet. Müssen offt gelüfftet werden/ sonst verstocket das Geblüte/ daß die Inquisiten hernach keine sonderliche Schmertzen mehr fühlen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/329>, abgerufen am 08.05.2024.