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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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L. in crimin alibus §. 1. ff. de quaestionib. L. 1. §. item illud. 24. ff. de Scto. Sylan. L. non defensae 1. C. ubi caus. Fiscal.

P. H. O. Caroli V. art. 6. vers. 6. darzu soll auch ein jeder Richter in diesen grossen Sachen. & art. 20. ejusd. Const.

Tabor, de Tortur. c. 4. §. 3. & 4. Rosbach. in Process. crim. tit. 5. c. 13. Brunnemann, in Process. crim. 2. 8. memb. 5. n. 18.

Denn es könte einer wohl aus Verdruß des Lebens/ oder damit er den Scharf-Richter nicht unter die Hände kähme/ noch auch grosse Marter und Pein außstehen dürffte/ fälschlich die That bekennen/ so er doch nicht gethan / oder verübt/ wie jene Edel-Frau in Schweden/ die in Verdacht gerathen/ als wenn sie ihren Ehemann ums Leben gebracht hätte/ auch sehrgraviret war. Welche nachdem sie von etlichen Königlichen Räthen deßhalben vorgenommen/ und examiniret wurde/ zweymahl/ als sie gevoltert werden solte/ sagte: Ja sie gestünde es/ sie habe es gethan/ man solte ihr nur das Leben nehmen! Aber das drittemahl bekahm der Scharff-Richter Befehl/ er solte/ ungeachtet ihres Bekändnisses/ sie mit der Tortur angreiffen; ehe sie nun in des Henckers Hände kahm/ sagte sie abermahl! Ja sie gestünde es/ man könte ja weiter nichts von sie begehren. Sobald sie aber der Nachrichter angriff/ auf die Leiter legte / und sie in etwas aufzog/ rief sie überlaut: sie hätte es nicht gethan/ welches sie anietzo/ recht bekennete/ indem sie in des Henckers Händen albereit wäre / vorhin hätte sie nur deßh sie in des Henckers Händen albereit wäre/ vorhin hätte sie nur deßhalber gesaget/ daß sie es gethan/ damit sie aher sterbe / als daß sie in des Henckers Hände kähme. Sie ist nachgehends von der Juristen Facultät zu Franckfurth an der Ober/ dahin die Acten verschickt/ absolviret worden. Bey dem Goedelmanno

in tr. de Magis, Venes. & Lamiis lib. 1. c. 10. n. 7. & seq.

findet man noch mehr solcher Exempel. Doch ist obiges zu verstehen/ wenn das delictum ist facti permanentis, daß nemlich einige Spur und Nachricht davon zurück bleibet/ als in Todt-Schlag u. Kinder-Mord/ der Entleibte und umgebrachte Cörper. Da aber das delictum ist facti transeuntis, da die Spuhr gleich mit der That vergehet/ als in Ehebruch/ Sodomiterey und Ketzerey/ sind rechtmäßige Conjecturen gnug.

L. non omnes 5. §. 6. vers. sed hoc ff. de Romilit. Zanger. de quaest. & Tort. in Prooe[unleserliches Material] n. 35.
L. in crimin alibus §. 1. ff. de quaestionib. L. 1. §. item illud. 24. ff. de Scto. Sylan. L. non defensae 1. C. ubi caus. Fiscal.

P. H. O. Caroli V. art. 6. vers. 6. darzu soll auch ein jeder Richter in diesen grossen Sachen. & art. 20. ejusd. Const.

Tabor, de Tortur. c. 4. §. 3. & 4. Rosbach. in Process. crim. tit. 5. c. 13. Brunnemann, in Process. crim. 2. 8. memb. 5. n. 18.

Denn es könte einer wohl aus Verdruß des Lebens/ oder damit er den Scharf-Richter nicht unter die Hände kähme/ noch auch grosse Marter und Pein außstehen dürffte/ fälschlich die That bekennen/ so er doch nicht gethan / oder verübt/ wie jene Edel-Frau in Schweden/ die in Verdacht gerathen/ als wenn sie ihren Ehemann ums Leben gebracht hätte/ auch sehrgraviret war. Welche nachdem sie von etlichen Königlichen Räthen deßhalben vorgenom̃en/ und examiniret wurde/ zweymahl/ als sie gevoltert werden solte/ sagte: Ja sie gestünde es/ sie habe es gethan/ man solte ihr nur das Leben nehmen! Aber das drittemahl bekahm der Scharff-Richter Befehl/ er solte/ ungeachtet ihres Bekändnisses/ sie mit der Tortur angreiffen; ehe sie nun in des Henckers Hände kahm/ sagte sie abermahl! Ja sie gestünde es/ man könte ja weiter nichts von sie begehren. Sobald sie aber der Nachrichter angriff/ auf die Leiter legte / und sie in etwas aufzog/ rief sie überlaut: sie hätte es nicht gethan/ welches sie anietzo/ recht bekennete/ indem sie in des Henckers Händen albereit wäre / vorhin hätte sie nur deßh sie in des Henckers Händen albereit wäre/ vorhin hätte sie nur deßhalber gesaget/ daß sie es gethan/ damit sie aher sterbe / als daß sie in des Henckers Hände kähme. Sie ist nachgehends von der Juristen Facultät zu Franckfurth an der Ober/ dahin die Acten verschickt/ absolviret worden. Bey dem Goedelmanno

in tr. de Magis, Venes. & Lamiis lib. 1. c. 10. n. 7. & seq.

findet man noch mehr solcher Exempel. Doch ist obiges zu verstehen/ wenn das delictum ist facti permanentis, daß nemlich einige Spur und Nachricht davon zurück bleibet/ als in Todt-Schlag u. Kinder-Mord/ der Entleibte uñ umgebrachte Cörper. Da aber das delictum ist facti transeuntis, da die Spuhr gleich mit der That vergehet/ als in Ehebruch/ Sodomiterey und Ketzerey/ sind rechtmäßige Conjecturen gnug.

L. non omnes 5. §. 6. vers. sed hoc ff. de Romilit. Zanger. de quaest. & Tort. in Prooe[unleserliches Material] n. 35.
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        <l>Tabor, de Tortur. c. 4. §. 3. &amp; 4.</l>
        <l>Rosbach. in Process. crim. tit. 5. c. 13.</l>
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        <p>Denn es könte einer wohl aus Verdruß des Lebens/ oder damit er den                      Scharf-Richter nicht unter die Hände kähme/ noch auch grosse Marter und Pein                      außstehen dürffte/ fälschlich die That bekennen/ so er doch nicht gethan /                      oder verübt/ wie jene Edel-Frau in Schweden/ die in Verdacht gerathen/ als                      wenn sie ihren Ehemann ums Leben gebracht hätte/ auch sehrgraviret war. Welche                      nachdem sie von etlichen Königlichen Räthen deßhalben vorgenom&#x0303;en/ und                      examiniret wurde/ zweymahl/ als sie gevoltert werden solte/ sagte: Ja sie                      gestünde es/ sie habe es gethan/ man solte ihr nur das Leben nehmen! Aber das                      drittemahl bekahm der Scharff-Richter Befehl/ er solte/ ungeachtet ihres                      Bekändnisses/ sie mit der Tortur angreiffen; ehe sie nun in des Henckers Hände                      kahm/ sagte sie abermahl! Ja sie gestünde es/ man könte ja weiter nichts von                      sie begehren. Sobald sie aber der Nachrichter angriff/ auf die Leiter legte /                      und sie in etwas aufzog/ rief sie überlaut: sie hätte es nicht gethan/ welches                      sie anietzo/ recht bekennete/ indem sie in des Henckers Händen albereit wäre /                      vorhin hätte sie nur deßh sie in des Henckers Händen albereit wäre/ vorhin                      hätte sie nur deßhalber gesaget/ daß sie es gethan/ damit sie aher sterbe /                      als daß sie in des Henckers Hände kähme. Sie ist nachgehends von der Juristen                      Facultät zu Franckfurth an der Ober/ dahin die Acten verschickt/ absolviret                      worden. Bey dem Goedelmanno</p>
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        <p>findet man noch mehr solcher Exempel. Doch ist obiges zu verstehen/ wenn das                      delictum ist facti permanentis, daß nemlich einige Spur und Nachricht davon                      zurück bleibet/ als in Todt-Schlag u. Kinder-Mord/ der Entleibte un&#x0303;                      umgebrachte Cörper. Da aber das delictum ist facti transeuntis, da die Spuhr                      gleich mit der That vergehet/ als in Ehebruch/ Sodomiterey und Ketzerey/ sind                      rechtmäßige Conjecturen gnug.</p>
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[264/0280] L. in crimin alibus §. 1. ff. de quaestionib. L. 1. §. item illud. 24. ff. de Scto. Sylan. L. non defensae 1. C. ubi caus. Fiscal. P. H. O. Caroli V. art. 6. vers. 6. darzu soll auch ein jeder Richter in diesen grossen Sachen. & art. 20. ejusd. Const. Tabor, de Tortur. c. 4. §. 3. & 4. Rosbach. in Process. crim. tit. 5. c. 13. Brunnemann, in Process. crim. 2. 8. memb. 5. n. 18. Denn es könte einer wohl aus Verdruß des Lebens/ oder damit er den Scharf-Richter nicht unter die Hände kähme/ noch auch grosse Marter und Pein außstehen dürffte/ fälschlich die That bekennen/ so er doch nicht gethan / oder verübt/ wie jene Edel-Frau in Schweden/ die in Verdacht gerathen/ als wenn sie ihren Ehemann ums Leben gebracht hätte/ auch sehrgraviret war. Welche nachdem sie von etlichen Königlichen Räthen deßhalben vorgenom̃en/ und examiniret wurde/ zweymahl/ als sie gevoltert werden solte/ sagte: Ja sie gestünde es/ sie habe es gethan/ man solte ihr nur das Leben nehmen! Aber das drittemahl bekahm der Scharff-Richter Befehl/ er solte/ ungeachtet ihres Bekändnisses/ sie mit der Tortur angreiffen; ehe sie nun in des Henckers Hände kahm/ sagte sie abermahl! Ja sie gestünde es/ man könte ja weiter nichts von sie begehren. Sobald sie aber der Nachrichter angriff/ auf die Leiter legte / und sie in etwas aufzog/ rief sie überlaut: sie hätte es nicht gethan/ welches sie anietzo/ recht bekennete/ indem sie in des Henckers Händen albereit wäre / vorhin hätte sie nur deßh sie in des Henckers Händen albereit wäre/ vorhin hätte sie nur deßhalber gesaget/ daß sie es gethan/ damit sie aher sterbe / als daß sie in des Henckers Hände kähme. Sie ist nachgehends von der Juristen Facultät zu Franckfurth an der Ober/ dahin die Acten verschickt/ absolviret worden. Bey dem Goedelmanno in tr. de Magis, Venes. & Lamiis lib. 1. c. 10. n. 7. & seq. findet man noch mehr solcher Exempel. Doch ist obiges zu verstehen/ wenn das delictum ist facti permanentis, daß nemlich einige Spur und Nachricht davon zurück bleibet/ als in Todt-Schlag u. Kinder-Mord/ der Entleibte uñ umgebrachte Cörper. Da aber das delictum ist facti transeuntis, da die Spuhr gleich mit der That vergehet/ als in Ehebruch/ Sodomiterey und Ketzerey/ sind rechtmäßige Conjecturen gnug. L. non omnes 5. §. 6. vers. sed hoc ff. de Romilit. Zanger. de quaest. & Tort. in Prooe_ n. 35.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/280>, abgerufen am 24.11.2024.