zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.
Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg[unleserliches Material] 25. & 58. usg[unleserliches Material] 68.Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14.
Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.
Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127.Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.
iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.
Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144.Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8.Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.
XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhaffteten es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor-
zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.
Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg[unleserliches Material] 25. & 58. usg[unleserliches Material] 68.Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14.
Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.
Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127.Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.
iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.
Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144.Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8.Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.
XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0266"n="250"/>
zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.</p><l>Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg<gapreason="illegible"/> 25. & 58. usg<gapreason="illegible"/> 68.</l><l>Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14.</l><p>Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.</p><l>Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127.</l><l>Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.</l><p>iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.</p><l>Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144.</l><l>Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8.</l><l>Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.</l><p>XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor-
</p></div></body></text></TEI>
[250/0266]
zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.
Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg_ 25. & 58. usg_ 68. Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14. Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.
Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127. Tabor, de Confront. p. 156. th. 7. iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.
Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144. Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8. Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220. XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/266>, abgerufen am 09.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.