Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft. Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne. Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127. Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren. Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144. Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8. Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhaffteten es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor- zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft. Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne. Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127. Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren. Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144. Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8. Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0266" n="250"/> zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.</p> <l>Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg<gap reason="illegible"/> 25. & 58. usg<gap reason="illegible"/> 68.</l> <l>Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14.</l> <p>Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.</p> <l>Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127.</l> <l>Tabor, de Confront. p. 156. th. 7.</l> <p>iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.</p> <l>Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144.</l> <l>Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8.</l> <l>Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220.</l> <p>XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor- </p> </div> </body> </text> </TEI> [250/0266]
zu verderben/ darauf auch einen Brand- oder Bevehdungs-Brief anschläget/ oder einwirfft.
Vid. Carpzov. p. 1. quaest 37. n. 14. usg_ 25. & 58. usg_ 68. Joh. Laurent. Zubrodt, de Comparat. Literar. c. 6. §. 14. Ingleichen wenn Pasquille gefertiget/ und außgeworffen/ angehefftet oder angeschlagen worden/ und der Thäter will das delictum nicht gestehen/ alsdann wird der befundene Zettel Inquisito vorgeleget/ und befraget: Ob es seine Hand sey? Negiret er es/ muß er angehalten werden/ daß er in Gegenwart der Gerichte schreibe/ damit man ihn ex ductu literarum überführen könne.
Brunnemann, in Process. Inquis. cap. 8. m 7. p. 127. Tabor, de Confront. p. 156. th. 7. iedoch hat man auf solche Gesellen wohl acht zuhaben/ daß sie mit voller Hand und Feder schreiben/ denn etliche dermaßen listig und verschlagen sind/ daß sie die Buchstaben wohl auf 3. und mehrerley Arthen verziehen/ auch wohl gar anderer Persohnen Handschrifft nachmahlen können. Drum müssen die Gerichts-Personen sich hierunter wohl in acht nehmen/ daß sie durch solche Schrifften niemand unschuldig in Verdacht ziehen: Denn über dieses/ daß/ wie ietzt gemeldet/ böse Gesellen andern Leuthen die Buchstaben nachzumahlen mit fleiß sich bemühen/ bekant/ daß viele Discipuli und Lehr-Knaben ihres Praeceptoris und Unterweisers Buchstaben und Handschrifft dermassen gleich schreiben lernen/ daß vielmahl festiglich darauf geredet werden könte/ es wäre dieser und jener Personen Hand. Wenn nun alßbald aus diesem fundamento allein zugefallen werden wolte/ weil der ductus literarum einer solchen bösen Schrifft ähnlich/ so würde mancher ehrlicher Mann in unschuldigen Verdacht kommen. Derowegen ohne sonderbahren wieder diese und jene Person verhandenen Verdacht mit solcher confrontation nicht zu verfahren.
Vid. Jacob Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cas. 144. Anton. Thesaur lib. sing. quaest. forens. decis. 24. n. 8. Autor Prax. Crim. Altenb. p. 2. 19. & 220. XCII. Nach diesem/ wenn der Judex alles gethan/ was zu Erforschung des angeschuldigten delicti nöthig/ und mit der Inquisition fertig ist/ soll er den Verhafftetẽ es eröfnen/ und fragen/ ob er seine Defension führen wolle? Hat er nun Mittel/ daß er einen Advocaten auf seine Kosten halten kan / werden demselben in dem Sächsischen Landen die Inquisitions Acta in loco judicii ad inspiciendum vel extrahendum, Beyseyns der Gerichts-Personen/ vor-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/266>, abgerufen am 22.07.2024. |