gewiß und ausgemacht ist/ wird der Thäter billig mit der ordentlichen Todes Straffe beleget.
Bajard. ad Jul. Clar. lib. 5. §. Homicid. n. 144. & seqq.Gail. L. 2. Obs. 111. n. 20. seqq.
LVII. Da aber die Wunde nicht lethal, ist die Vermuthung/ daß der Verwundete nicht an der Wunde/ sondern entweder aus ungeschickter Cur des Medici oder Chirurgi, oder daß er in Essen urd Trincken/ auch sonst sich nicht in acht genommen/ oder durch einen andern Zufall/ so hernach erst darzu geschlagen / umkommen sey. Drum auch der Thäter nur der Wunden/ nicht aber des Verwundeten Todes halber/ hafften und seine Straffe leiden muß.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. & quia. n. 20.Boer. a. decis. 323. n. 4. & 7.Menoch. lib. 2. A. J. Q. Cas 274. n. 3.
sondern extraordinarie, pro arbitrio, juxta qualitatem delicti & personae, bestrafft.
Clasen, in Comment. ad art. 149.Const. Crim. Caroli V. pag. 643.
LVIII. Wenn auch etwan der Judex es versehen/ und dem enseelten Cörper ohne Besichtigung und Oefnung begraben lassen hätte/ derselbe aber nicht gar zulange in der Erden gelegen/ und noch nicht faul worden/ daß man die Wunden noch erkennen kan/ wird er wieder ausgegraben/ und die inspectio & sectio noch / wie oben augeführet/ vorgenommen.
Corrad. in Pract. tit. de Inquisit.Damhoud. c 75. n. 1. Pract. Crim.
Denn solche gehöret mit ad corp9 delicti, und ist pars necessaria Inquisitionis.
LIX. Drum muß auch der Judex selbst in Person/ nebst 2. Gericht - Schöppen und den Actuario, wie vor gedacht/ darbey seyn/ auch die Medici und Chirurgi, so man darzu adhibiret/ wenn sie nicht in würcklichen Diensten oder Pflichten stehen/ als Stadt-Physici, Land - Medici, Stad- und Land-Barbierer / mit einem Eyd beleget werden/ ihren besten Verstand/ Wissenschafft/ Kunst und Erfahrung nach/ der Wunden/ Stiche und Schläge halber/ so sich an den entleibten Cörper finden/ zu judiciren/ und dasselbige schrifftlich zudeduciren/ und so dann volzogen zu den Acten zu legen/ damit die Urthelsfasser in Sprechen drauf sehen/ und sich darnach richten können.
gewiß und ausgemacht ist/ wird der Thäter billig mit der ordentlichen Todes Straffe beleget.
Bajard. ad Jul. Clar. lib. 5. §. Homicid. n. 144. & seqq.Gail. L. 2. Obs. 111. n. 20. seqq.
LVII. Da aber die Wunde nicht lethal, ist die Vermuthung/ daß der Verwundete nicht an der Wunde/ sondern entweder aus ungeschickter Cur des Medici oder Chirurgi, oder daß er in Essen urd Trincken/ auch sonst sich nicht in acht genommen/ oder durch einen andern Zufall/ so hernach erst darzu geschlagen / umkommen sey. Drum auch der Thäter nur der Wunden/ nicht aber des Verwundeten Todes halber/ hafften und seine Straffe leiden muß.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. & quia. n. 20.Boer. à. decis. 323. n. 4. & 7.Menoch. lib. 2. A. J. Q. Cas 274. n. 3.
sondern extraordinariè, pro arbitrio, juxta qualitatem delicti & personae, bestrafft.
Clasen, in Comment. ad art. 149.Const. Crim. Caroli V. pag. 643.
LVIII. Wenn auch etwan der Judex es versehen/ und dem enseelten Cörper ohne Besichtigung und Oefnung begraben lassen hätte/ derselbe aber nicht gar zulange in der Erden gelegen/ und noch nicht faul worden/ daß man die Wunden noch erkennen kan/ wird er wieder ausgegraben/ und die inspectio & sectio noch / wie oben augeführet/ vorgenommen.
Corrad. in Pract. tit. de Inquisit.Damhoud. c 75. n. 1. Pract. Crim.
Deñ solche gehöret mit ad corp9 delicti, uñ ist pars necessaria Inquisitionis.
LIX. Drum muß auch der Judex selbst in Person/ nebst 2. Gericht - Schöppen uñ den Actuario, wie vor gedacht/ darbey seyn/ auch die Medici und Chirurgi, so man darzu adhibiret/ wenn sie nicht in würcklichen Diensten oder Pflichten stehen/ als Stadt-Physici, Land - Medici, Stad- und Land-Barbierer / mit einem Eyd beleget werden/ ihren besten Verstand/ Wissenschafft/ Kunst und Erfahrung nach/ der Wunden/ Stiche und Schläge halber/ so sich an den entleibten Cörper finden/ zu judiciren/ und dasselbige schrifftlich zudeduciren/ und so dann volzogen zu den Acten zu legen/ damit die Urthelsfasser in Sprechen drauf sehen/ und sich darnach richten können.
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gewiß und ausgemacht ist/ wird der Thäter billig mit der ordentlichen Todes Straffe beleget.</p><l>Bajard. ad Jul. Clar. lib. 5. §. Homicid. n. 144. & seqq.</l><l>Gail. L. 2. Obs. 111. n. 20. seqq.</l><p>LVII. Da aber die Wunde nicht lethal, ist die Vermuthung/ daß der Verwundete nicht an der Wunde/ sondern entweder aus ungeschickter Cur des Medici oder Chirurgi, oder daß er in Essen urd Trincken/ auch sonst sich nicht in acht genommen/ oder durch einen andern Zufall/ so hernach erst darzu geschlagen / umkommen sey. Drum auch der Thäter nur der Wunden/ nicht aber des Verwundeten Todes halber/ hafften und seine Straffe leiden muß.</p><l>Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. & quia. n. 20.</l><l>Boer. à. decis. 323. n. 4. & 7.</l><l>Menoch. lib. 2. A. J. Q. Cas 274. n. 3.</l><p>und wird nicht mit dem Schwerd gerichtet.</p><p>Carpzov. part. 1. q. 26. n. 89. 10. seqq. <gapreason="illegible"/> 12. Pract. Crim.</p><p>sondern extraordinariè, pro arbitrio, juxta qualitatem delicti & personae, bestrafft.</p><l>Clasen, in Comment. ad art. 149.</l><l>Const. Crim. Caroli V. pag. 643.</l><p>LVIII. Wenn auch etwan der Judex es versehen/ und dem enseelten Cörper ohne Besichtigung und Oefnung begraben lassen hätte/ derselbe aber nicht gar zulange in der Erden gelegen/ und noch nicht faul worden/ daß man die Wunden noch erkennen kan/ wird er wieder ausgegraben/ und die inspectio & sectio noch / wie oben augeführet/ vorgenommen.</p><l>Corrad. in Pract. tit. de Inquisit.</l><l>Damhoud. c 75. n. 1. Pract. Crim.</l><p>Deñ solche gehöret mit ad corp9 delicti, uñ ist pars necessaria Inquisitionis.</p><p>LIX. Drum muß auch der Judex selbst in Person/ nebst 2. Gericht - Schöppen uñ den Actuario, wie vor gedacht/ darbey seyn/ auch die Medici und Chirurgi, so man darzu adhibiret/ wenn sie nicht in würcklichen Diensten oder Pflichten stehen/ als Stadt-Physici, Land - Medici, Stad- und Land-Barbierer / mit einem Eyd beleget werden/ ihren besten Verstand/ Wissenschafft/ Kunst und Erfahrung nach/ der Wunden/ Stiche und Schläge halber/ so sich an den entleibten Cörper finden/ zu judiciren/ und dasselbige schrifftlich zudeduciren/ und so dann volzogen zu den Acten zu legen/ damit die Urthelsfasser in Sprechen drauf sehen/ und sich darnach richten können.</p></div></body></text></TEI>
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gewiß und ausgemacht ist/ wird der Thäter billig mit der ordentlichen Todes Straffe beleget.
Bajard. ad Jul. Clar. lib. 5. §. Homicid. n. 144. & seqq. Gail. L. 2. Obs. 111. n. 20. seqq. LVII. Da aber die Wunde nicht lethal, ist die Vermuthung/ daß der Verwundete nicht an der Wunde/ sondern entweder aus ungeschickter Cur des Medici oder Chirurgi, oder daß er in Essen urd Trincken/ auch sonst sich nicht in acht genommen/ oder durch einen andern Zufall/ so hernach erst darzu geschlagen / umkommen sey. Drum auch der Thäter nur der Wunden/ nicht aber des Verwundeten Todes halber/ hafften und seine Straffe leiden muß.
Hippolyt. de Marsil. in Pract. Crim. §. & quia. n. 20. Boer. à. decis. 323. n. 4. & 7. Menoch. lib. 2. A. J. Q. Cas 274. n. 3. und wird nicht mit dem Schwerd gerichtet.
Carpzov. part. 1. q. 26. n. 89. 10. seqq. _ 12. Pract. Crim.
sondern extraordinariè, pro arbitrio, juxta qualitatem delicti & personae, bestrafft.
Clasen, in Comment. ad art. 149. Const. Crim. Caroli V. pag. 643. LVIII. Wenn auch etwan der Judex es versehen/ und dem enseelten Cörper ohne Besichtigung und Oefnung begraben lassen hätte/ derselbe aber nicht gar zulange in der Erden gelegen/ und noch nicht faul worden/ daß man die Wunden noch erkennen kan/ wird er wieder ausgegraben/ und die inspectio & sectio noch / wie oben augeführet/ vorgenommen.
Corrad. in Pract. tit. de Inquisit. Damhoud. c 75. n. 1. Pract. Crim. Deñ solche gehöret mit ad corp9 delicti, uñ ist pars necessaria Inquisitionis.
LIX. Drum muß auch der Judex selbst in Person/ nebst 2. Gericht - Schöppen uñ den Actuario, wie vor gedacht/ darbey seyn/ auch die Medici und Chirurgi, so man darzu adhibiret/ wenn sie nicht in würcklichen Diensten oder Pflichten stehen/ als Stadt-Physici, Land - Medici, Stad- und Land-Barbierer / mit einem Eyd beleget werden/ ihren besten Verstand/ Wissenschafft/ Kunst und Erfahrung nach/ der Wunden/ Stiche und Schläge halber/ so sich an den entleibten Cörper finden/ zu judiciren/ und dasselbige schrifftlich zudeduciren/ und so dann volzogen zu den Acten zu legen/ damit die Urthelsfasser in Sprechen drauf sehen/ und sich darnach richten können.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/249>, abgerufen am 22.11.2024.
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