einem an den Leib oder Haut und Haar gehen/ Rechts wegert/ so were er sel ber des Ungerichts verfallen.
Delictorum enim punitio iniquitatis & malorum medicina est.
Aristot. 2. Ethic. L. nemo. & ibi Bald. C. de Episcop.
& Judex qui percutit malos, & occidit pessimos, minister Dei est, non crudelis.
c. non est crudelis 5. Reiher in Thes. Pract. p. 1. pag. 1904. n. 27.
Lieffe auch wider des Richters Pflicht und Gewissen/ wenn er dahin trachten / und sich bemühen wolte/ einen Ubelthäter/ so die Todes Straffe verdienet / beym Leben zu erhalten/ und davon zu bringen: Denn dadurch machte er sich ja jenes Sünden theilhafft/ lüde Gottes und der hohen Obrigkeit Straffe auf sich / und müste dem Ankläger fatisfaction geben.
Prov. Salomon. c. 19. v. 15.L. 11. pr. ff. de poenis.Dan. Clasen, in Comment. ad art. 150. const. Crim. Caroli V. pag. 651.
Judices, qui dolose palliant delicta, non evadent aeterm Judicis condemnationem.
Jul. clar. Quaest. 4. in fin. Lib. 5. §. fin. Vide etiam c. inferior 1. & facientis 3. Dist. 86.Add. Cap. Lib. 3. Reg. v. ult.
und er sprach zu ihm: So spricht der HErr: Darum daß du hast den verbanneten Mann von dir gelassen/ wird deine Seele für seine Seele seyn/ und dein Volck für sein Volck.
Opus quippe pietatis est, delicta debito modo punire.
Erid. Pruckmann. Vol. 2. Cons. 16. n. 7.
Wie dann der selige Mann/ D. Martinus Luther hievon in der Hauß-Postill diese nachdenckliche Worte führet: Der Hencker ist auch ein barmhertziger Prediger / sintemahl bösen Buben sonst weder zu rathen noch zu helffen ist. Sie verderbten sich und andere Leute mit ihnen/ wo man die Barmhertzigkeit an ihnen nicht übete/ und mit dem Schwerd nicht werete. Also ist daß Köpffen und Hencken/ obs gleich schrecklich siehet/ und wehe thut/ ein Werck der Barmhertzigkeit: Denn wo es nicht were/ würdestu keinen Bissen mit frieden essen/ und keinen gantzen Fleck an deiner Haut behalten können.
einem an den Leib oder Haut und Haar gehen/ Rechts wegert/ so were er sel ber des Ungerichts verfallen.
Delictorum enim punitio iniquitatis & malorum medicina est.
Aristot. 2. Ethic. L. nemo. & ibi Bald. C. de Episcop.
& Judex qui percutit malos, & occidit pessimos, minister Dei est, non crudelis.
c. non est crudelis 5. Reiher in Thes. Pract. p. 1. pag. 1904. n. 27.
Lieffe auch wider des Richters Pflicht und Gewissen/ wenn er dahin trachten / und sich bemühen wolte/ einen Ubelthäter/ so die Todes Straffe verdienet / beym Leben zu erhalten/ und davon zu bringen: Denn dadurch machte er sich ja jenes Sünden theilhafft/ lüde Gottes und der hohen Obrigkeit Straffe auf sich / und müste dem Ankläger fatisfaction geben.
Prov. Salomon. c. 19. v. 15.L. 11. pr. ff. de poenis.Dan. Clasen, in Comment. ad art. 150. const. Crim. Caroli V. pag. 651.
Judices, qui dolosè palliant delicta, non evadent aeterm Judicis condemnationem.
Jul. clar. Quaest. 4. in fin. Lib. 5. §. fin. Vide etiam c. inferior 1. & facientis 3. Dist. 86.Add. Cap. Lib. 3. Reg. v. ult.
und er sprach zu ihm: So spricht der HErr: Darum daß du hast den verbanneten Mann von dir gelassen/ wird deine Seele für seine Seele seyn/ und dein Volck für sein Volck.
Opus quippe pietatis est, delicta debito modo punire.
Erid. Pruckmann. Vol. 2. Cons. 16. n. 7.
Wie dann der selige Mann/ D. Martinus Luther hievon in der Hauß-Postill diese nachdenckliche Worte führet: Der Hencker ist auch ein barmhertziger Prediger / sintemahl bösen Buben sonst weder zu rathen noch zu helffen ist. Sie verderbten sich und andere Leute mit ihnen/ wo man die Barmhertzigkeit an ihnen nicht übete/ und mit dem Schwerd nicht werete. Also ist daß Köpffen und Hencken/ obs gleich schrecklich siehet/ und wehe thut/ ein Werck der Barmhertzigkeit: Denn wo es nicht were/ würdestu keinen Bissen mit frieden essen/ und keinen gantzen Fleck an deiner Haut behalten können.
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einem an den Leib oder Haut und Haar gehen/ Rechts wegert/ so were er sel ber des Ungerichts verfallen.</p><p>Delictorum enim punitio iniquitatis & malorum medicina est.</p><p>Aristot. 2. Ethic. L. nemo. & ibi Bald. C. de Episcop.</p><p>& Judex qui percutit malos, & occidit pessimos, minister Dei est, non crudelis.</p><p>c. non est crudelis 5. Reiher in Thes. Pract. p. 1. pag. 1904. n. 27.</p><p>Lieffe auch wider des Richters Pflicht und Gewissen/ wenn er dahin trachten / und sich bemühen wolte/ einen Ubelthäter/ so die Todes Straffe verdienet / beym Leben zu erhalten/ und davon zu bringen: Denn dadurch machte er sich ja jenes Sünden theilhafft/ lüde Gottes und der hohen Obrigkeit Straffe auf sich / und müste dem Ankläger fatisfaction geben.</p><l>Prov. Salomon. c. 19. v. 15.</l><l>L. 11. pr. ff. de poenis.</l><l>Dan. Clasen, in Comment. ad art. 150. const. Crim. Caroli V. pag. 651.</l><p>Judices, qui dolosè palliant delicta, non evadent aeterm Judicis condemnationem.</p><l>Jul. clar. Quaest. 4. in fin. Lib. 5. §. fin. Vide etiam c. inferior 1. & facientis 3. Dist. 86.</l><l>Add. Cap. Lib. 3. Reg. v. ult.</l><p>und er sprach zu ihm: So spricht der HErr: Darum daß du hast den verbanneten Mann von dir gelassen/ wird deine Seele für seine Seele seyn/ und dein Volck für sein Volck.</p><p>Opus quippe pietatis est, delicta debito modo punire.</p><p>Erid. Pruckmann. Vol. 2. Cons. 16. n. 7.</p><p>Wie dann der selige Mann/ D. Martinus Luther hievon in der Hauß-Postill diese nachdenckliche Worte führet: Der Hencker ist auch ein barmhertziger Prediger / sintemahl bösen Buben sonst weder zu rathen noch zu helffen ist. Sie verderbten sich und andere Leute mit ihnen/ wo man die Barmhertzigkeit an ihnen nicht übete/ und mit dem Schwerd nicht werete. Also ist daß Köpffen und Hencken/ obs gleich schrecklich siehet/ und wehe thut/ ein Werck der Barmhertzigkeit: Denn wo es nicht were/ würdestu keinen Bissen mit frieden essen/ und keinen gantzen Fleck an deiner Haut behalten können.</p></div></body></text></TEI>
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einem an den Leib oder Haut und Haar gehen/ Rechts wegert/ so were er sel ber des Ungerichts verfallen.
Delictorum enim punitio iniquitatis & malorum medicina est.
Aristot. 2. Ethic. L. nemo. & ibi Bald. C. de Episcop.
& Judex qui percutit malos, & occidit pessimos, minister Dei est, non crudelis.
c. non est crudelis 5. Reiher in Thes. Pract. p. 1. pag. 1904. n. 27.
Lieffe auch wider des Richters Pflicht und Gewissen/ wenn er dahin trachten / und sich bemühen wolte/ einen Ubelthäter/ so die Todes Straffe verdienet / beym Leben zu erhalten/ und davon zu bringen: Denn dadurch machte er sich ja jenes Sünden theilhafft/ lüde Gottes und der hohen Obrigkeit Straffe auf sich / und müste dem Ankläger fatisfaction geben.
Prov. Salomon. c. 19. v. 15. L. 11. pr. ff. de poenis. Dan. Clasen, in Comment. ad art. 150. const. Crim. Caroli V. pag. 651. Judices, qui dolosè palliant delicta, non evadent aeterm Judicis condemnationem.
Jul. clar. Quaest. 4. in fin. Lib. 5. §. fin. Vide etiam c. inferior 1. & facientis 3. Dist. 86. Add. Cap. Lib. 3. Reg. v. ult. und er sprach zu ihm: So spricht der HErr: Darum daß du hast den verbanneten Mann von dir gelassen/ wird deine Seele für seine Seele seyn/ und dein Volck für sein Volck.
Opus quippe pietatis est, delicta debito modo punire.
Erid. Pruckmann. Vol. 2. Cons. 16. n. 7.
Wie dann der selige Mann/ D. Martinus Luther hievon in der Hauß-Postill diese nachdenckliche Worte führet: Der Hencker ist auch ein barmhertziger Prediger / sintemahl bösen Buben sonst weder zu rathen noch zu helffen ist. Sie verderbten sich und andere Leute mit ihnen/ wo man die Barmhertzigkeit an ihnen nicht übete/ und mit dem Schwerd nicht werete. Also ist daß Köpffen und Hencken/ obs gleich schrecklich siehet/ und wehe thut/ ein Werck der Barmhertzigkeit: Denn wo es nicht were/ würdestu keinen Bissen mit frieden essen/ und keinen gantzen Fleck an deiner Haut behalten können.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/230>, abgerufen am 16.02.2025.
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