Resolut. Gravam. Johannis Georgii II. tit. von Justizien Sachen §. es wil auch zum 36. vers.
setzen dernwegen/ und wollen/ daß in dergleichen Fällen die Güte vor allen Dingen gesucht werde.
Rescript. Elect. Saxon. de Anno 1663. rubr. von Abfolgung der Gerichts Acten. §. wie nun dieses denen rechten. vers.
Es werden unsere Beambte &c. in geringschätzigen Sachen/ sonderlich unwermögenden und gemeinen Leuten nicht alsob alten muthwillige Processe verstatten/ solchen durch gütliche Unterhandlung und Vergleich möglichst abhelffen.
XXIIX. Et maxime incumbit judici, litigia in Principiis suis suffocare & extinguere, ne vitiis partium inquinentur, & justa licet alterutra parte sint, per longiorem processum injustitiae maculam attrahant.
Zigler, de officio Judicis, Concl. 22. 94.Wilh. Anton Freiidenberg. de Rescript. morat. tit. 9. concl. 63. n. 222. & 223. lit. pp. & seqq.
Solches geschiehet nun nicht allein ins gemein/ durch Vorhaltung der Kostbarkeit der Processe, und alles andern Unfugs/ so daraus entstehetdurch Ermahnung zum Friede und Einigkeit/ und durch Einschärffung der Straffe/ in welche sich der unterliegende Theil stürtzet/ [wie dann auf denselben eine solche in alle Wege gesetzet werden soll] sondern auch und vornemlich durch heilfame/ leichte und thuliche Vorschläge/ durch examinir- und Prüfung eines jeden vermeinten Rechtens/ und durch vernünfftige Wiederlegung dessen Gegen-einwendung/ welches aber junge/ ungeübte und unerfahrne Studenten, so roh von der Universität/ und Disputier - Banck kommen/ wohl bleiben lassen werden: Denn wo ie eine Kunst und Gabe Gottes nöthig ist/ so ist sie es bey der Persuasion zum Vergleich/ und der Außrede des Rechts-Krieges. Dann ohne daß die Menschliche Natur zum wiedersprechen und Recht haben wollen geneigt/ und ieder/ wegen seines Interesse blind und taub auf remonstrationes und Vermahnungen ist/ so langet bey solcher Gelegenheit eine gemeine Wissenschafft nicht hin/ sondern der Richter muß die Sache/ worüber gestritten wird/ gantz inne haben / vernünfftig judiciren/ und rationes pro & contra, ärger als ein Advocat, auf platler Stunde erfinden können. Darneben muß er auch authorithät haben / beliebt und angenehm/ zutraulich und glaubwürdig seyn/ daß man versichert lebe / er thue alles ohne Heucheley/ partialität und Ehrsucht/ bloß allein aus Liebe
Ordin. Process. Saxon. tit. 1. §. 2.
Resolut. Gravam. Johannis Georgii II. tit. von Justizien Sachen §. es wil auch zum 36. vers.
setzen dernwegen/ und wollen/ daß in dergleichen Fällen die Güte vor allen Dingen gesucht werde.
Rescript. Elect. Saxon. de Anno 1663. rubr. von Abfolgung der Gerichts Acten. §. wie nun dieses denen rechten. vers.
Es werden unsere Beambte &c. in geringschätzigen Sachen/ sonderlich unwermögenden und gemeinen Leuten nicht alsob alten muthwillige Processe verstatten/ solchen durch gütliche Unterhandlung und Vergleich möglichst abhelffen.
XXIIX. Et maximè incumbit judici, litigia in Principiis suis suffocare & extinguere, ne vitiis partium inquinentur, & justa licet alterutra parte sint, per longiorem processum injustitiae maculam attrahant.
Zigler, de officio Judicis, Concl. 22. 94.Wilh. Anton Freiidenberg. de Rescript. morat. tit. 9. concl. 63. n. 222. & 223. lit. pp. & seqq.
Solches geschiehet nun nicht allein ins gemein/ durch Vorhaltung der Kostbarkeit der Processe, und alles andern Unfugs/ so daraus entstehetdurch Ermahnung zum Friede und Einigkeit/ und durch Einschärffung der Straffe/ in welche sich der unterliegende Theil stürtzet/ [wie dann auf denselben eine solche in alle Wege gesetzet werden soll] sondern auch und vornemlich durch heilfame/ leichte und thuliche Vorschläge/ durch examinir- und Prüfung eines jeden vermeinten Rechtens/ und durch vernünfftige Wiederlegung dessen Gegen-einwendung/ welches aber junge/ ungeübte uñ unerfahrne Studenten, so roh von der Universität/ und Disputier - Banck kommen/ wohl bleiben lassen werden: Denn wo ie eine Kunst und Gabe Gottes nöthig ist/ so ist sie es bey der Persuasion zum Vergleich/ und der Außrede des Rechts-Krieges. Dann ohne daß die Menschliche Natur zum wiedersprechen und Recht haben wollen geneigt/ und ieder/ wegen seines Interesse blind und taub auf remonstrationes und Vermahnungen ist/ so langet bey solcher Gelegenheit eine gemeine Wissenschafft nicht hin/ sondern der Richter muß die Sache/ worüber gestritten wird/ gantz inne haben / vernünfftig judiciren/ und rationes pro & contra, ärger als ein Advocat, auf platler Stunde erfinden können. Darneben muß er auch authorithät haben / beliebt und angenehm/ zutraulich und glaubwürdig seyn/ daß man versichert lebe / er thue alles ohne Heucheley/ partialität und Ehrsucht/ bloß allein aus Liebe
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[209/0225]
Ordin. Process. Saxon. tit. 1. §. 2.
Resolut. Gravam. Johannis Georgii II. tit. von Justizien Sachen §. es wil auch zum 36. vers.
setzen dernwegen/ und wollen/ daß in dergleichen Fällen die Güte vor allen Dingen gesucht werde.
Rescript. Elect. Saxon. de Anno 1663. rubr. von Abfolgung der Gerichts Acten. §. wie nun dieses denen rechten. vers.
Es werden unsere Beambte &c. in geringschätzigen Sachen/ sonderlich unwermögenden und gemeinen Leuten nicht alsob alten muthwillige Processe verstatten/ solchen durch gütliche Unterhandlung und Vergleich möglichst abhelffen.
XXIIX. Et maximè incumbit judici, litigia in Principiis suis suffocare & extinguere, ne vitiis partium inquinentur, & justa licet alterutra parte sint, per longiorem processum injustitiae maculam attrahant.
Zigler, de officio Judicis, Concl. 22. 94. Wilh. Anton Freiidenberg. de Rescript. morat. tit. 9. concl. 63. n. 222. & 223. lit. pp. & seqq. Solches geschiehet nun nicht allein ins gemein/ durch Vorhaltung der Kostbarkeit der Processe, und alles andern Unfugs/ so daraus entstehetdurch Ermahnung zum Friede und Einigkeit/ und durch Einschärffung der Straffe/ in welche sich der unterliegende Theil stürtzet/ [wie dann auf denselben eine solche in alle Wege gesetzet werden soll] sondern auch und vornemlich durch heilfame/ leichte und thuliche Vorschläge/ durch examinir- und Prüfung eines jeden vermeinten Rechtens/ und durch vernünfftige Wiederlegung dessen Gegen-einwendung/ welches aber junge/ ungeübte uñ unerfahrne Studenten, so roh von der Universität/ und Disputier - Banck kommen/ wohl bleiben lassen werden: Denn wo ie eine Kunst und Gabe Gottes nöthig ist/ so ist sie es bey der Persuasion zum Vergleich/ und der Außrede des Rechts-Krieges. Dann ohne daß die Menschliche Natur zum wiedersprechen und Recht haben wollen geneigt/ und ieder/ wegen seines Interesse blind und taub auf remonstrationes und Vermahnungen ist/ so langet bey solcher Gelegenheit eine gemeine Wissenschafft nicht hin/ sondern der Richter muß die Sache/ worüber gestritten wird/ gantz inne haben / vernünfftig judiciren/ und rationes pro & contra, ärger als ein Advocat, auf platler Stunde erfinden können. Darneben muß er auch authorithät haben / beliebt und angenehm/ zutraulich und glaubwürdig seyn/ daß man versichert lebe / er thue alles ohne Heucheley/ partialität und Ehrsucht/ bloß allein aus Liebe
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/225>, abgerufen am 28.11.2024.
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