ducat in saevitiam: CONCORDIAE studiosus, ne lites faciat immortales: PRUDENS, ne quid temere agat, neve seduci se patiatur. Breviter, AB OMNIBUS AFFECTIBUS VACUUS, cum Justus esse nequeat, qui ab affectibus regitur.
In Dissert. praelim. Dicast. p. 8. 9.
addatur
Francisc. Zypaeus de Judice lib. 1.Rutger, Ruland. de Commiss. part. 1. Lib. 1.
XXIII. Ferner wird erfordert/ daß er sey Leutselig und freundlich/ kein Misantropos, der sich nicht sehen oder antreffen lasse/ oder wenn er ja endlich noch zum Vorschein kömmet/ ein sauer und greßlich Gesichte/ wie ein neunjähriger Wolff mache/ und die Leute übel anfahre/ daß sie drüber erschrecken/ und lieber zum Hencker/ als ihn gehen möchten/ sondern daß er sich jeder mann/ der bey ihm zu klagen/ oder sonsten zu verrichten hat / willig zeige/ und vor sich lasse/ mit Gedult einem jeden gütig anhöre/ auch mit freundlichen Minen die Klagen und Schrifften annehme/ und was sich gebühret / drauf verfüge.
Ord. Polit. August. de Anno 1548. tit. von Richtern/ vers. daß sie den Partheyen.
Ord. Polit. Francof. de Anno 1577. tit. 33. vers. und bey ihren Richten.
Ord. Provinc. Vinar. Saxon. de Anno 1589. tit. 29. §. 2. vers. daß ihr die Leute in ihren Anliegen gerne und willig hören/ nicht übel anfahren/ die Partheyen ohne Verzug bescheiden/ und sie in der Güte zu vertragen Fleiß anwenden &c.
Ordin. Jud. Magdeb. c. 9. §. als wollen und befehlen wir. vers. in ihren Anliegen gutwillig hören/ und ihnen die Billigkeit verfügen.
Fibig. in Process. p. 1. c. 2. memb. 3. §. 2. reg. 5.
In hoc enim instituta sunt ab initio Judicia. ut, quod injuria factum est, ex Jure corrigatur, & parti laesae satisfiat.
Lud. Günth. Martini, Comment. For. in Ord. Pro 2. Jud. Sax. tit. 1. §. 1. n. 52. & 53.
Dann welcher die Gerechtigkeit bedienen wil/ sol einen guten Verstand haben zum erkennen/ grosse Bescheidenheit in Ubersehen/ guten Rath zu entscheiden/ und einen guten Vorsatz und Neigung zum urtheilen; Nicht weniger ein tapfferes Hertz zum ausführen. Allermassen denn eines Gerechten Richters Ambt in folgenden vier Stücken bestehet: Mit Gedult verhören /
ducat in saevitiam: CONCORDIAE studiosus, ne lites faciat immortales: PRUDENS, ne quid temerè agat, neve seduci se patiatur. Breviter, AB OMNIBUS AFFECTIBUS VACUUS, cum Justus esse nequeat, qui ab affectibus regitur.
In Dissert. praelim. Dicast. p. 8. 9.
addatur
Francisc. Zypaeus de Judice lib. 1.Rutger, Ruland. de Commiss. part. 1. Lib. 1.
XXIII. Ferner wird erfordert/ daß er sey Leutselig und freundlich/ kein Misantropos, der sich nicht sehen oder antreffen lasse/ oder wenn er ja endlich noch zum Vorschein kömmet/ ein sauer und greßlich Gesichte/ wie ein neunjähriger Wolff mache/ und die Leute übel anfahre/ daß sie drüber erschrecken/ und lieber zum Hencker/ als ihn gehen möchten/ sondern daß er sich jeder mann/ der bey ihm zu klagen/ oder sonsten zu verrichten hat / willig zeige/ und vor sich lasse/ mit Gedult einem jeden gütig anhöre/ auch mit freundlichen Minen die Klagen und Schrifften annehme/ und was sich gebühret / drauf verfüge.
Ord. Polit. August. de Anno 1548. tit. von Richtern/ vers. daß sie den Partheyen.
Ord. Polit. Francof. de Anno 1577. tit. 33. vers. und bey ihren Richten.
Ord. Provinc. Vinar. Saxon. de Anno 1589. tit. 29. §. 2. vers. daß ihr die Leute in ihren Anliegen gerne und willig hören/ nicht übel anfahren/ die Partheyen ohne Verzug bescheiden/ und sie in der Güte zu vertragen Fleiß anwenden &c.
Ordin. Jud. Magdeb. c. 9. §. als wollen und befehlen wir. vers. in ihren Anliegen gutwillig hören/ und ihnen die Billigkeit verfügen.
Fibig. in Process. p. 1. c. 2. memb. 3. §. 2. reg. 5.
In hoc enim instituta sunt ab initio Judicia. ut, quod injuria factum est, ex Jure corrigatur, & parti laesae satisfiat.
Lud. Günth. Martini, Comment. For. in Ord. Pro 2. Jud. Sax. tit. 1. §. 1. n. 52. & 53.
Dann welcher die Gerechtigkeit bedienen wil/ sol einen guten Verstand haben zum erkennen/ grosse Bescheidenheit in Ubersehen/ guten Rath zu entscheiden/ und einen guten Vorsatz und Neigung zum urtheilen; Nicht weniger ein tapfferes Hertz zum ausführen. Allermassen denn eines Gerechten Richters Ambt in folgenden vier Stücken bestehet: Mit Gedult verhören /
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ducat in saevitiam: CONCORDIAE studiosus, ne lites faciat immortales: PRUDENS, ne quid temerè agat, neve seduci se patiatur. Breviter, AB OMNIBUS AFFECTIBUS VACUUS, cum Justus esse nequeat, qui ab affectibus regitur.</p><p>In Dissert. praelim. Dicast. p. 8. 9.</p><p>addatur</p><l>Francisc. Zypaeus de Judice lib. 1.</l><l>Rutger, Ruland. de Commiss. part. 1. Lib. 1.</l><p>XXIII. Ferner wird erfordert/ daß er sey Leutselig und freundlich/ kein Misantropos, der sich nicht sehen oder antreffen lasse/ oder wenn er ja endlich noch zum Vorschein kömmet/ ein sauer und greßlich Gesichte/ wie ein neunjähriger Wolff mache/ und die Leute übel anfahre/ daß sie drüber erschrecken/ und lieber zum Hencker/ als ihn gehen möchten/ sondern daß er sich jeder mann/ der bey ihm zu klagen/ oder sonsten zu verrichten hat / willig zeige/ und vor sich lasse/ mit Gedult einem jeden gütig anhöre/ auch mit freundlichen Minen die Klagen und Schrifften annehme/ und was sich gebühret / drauf verfüge.</p><p>Ord. Polit. August. de Anno 1548. tit. von Richtern/ vers. daß sie den Partheyen.</p><p>Ord. Polit. Francof. de Anno 1577. tit. 33. vers. und bey ihren Richten.</p><p>Ord. Provinc. Vinar. Saxon. de Anno 1589. tit. 29. §. 2. vers. daß ihr die Leute in ihren Anliegen gerne und willig hören/ nicht übel anfahren/ die Partheyen ohne Verzug bescheiden/ und sie in der Güte zu vertragen Fleiß anwenden &c.</p><p>Ordin. Jud. Magdeb. c. 9. §. als wollen und befehlen wir. vers. in ihren Anliegen gutwillig hören/ und ihnen die Billigkeit verfügen.</p><p>Fibig. in Process. p. 1. c. 2. memb. 3. §. 2. reg. 5.</p><p>In hoc enim instituta sunt ab initio Judicia. ut, quod injuria factum est, ex Jure corrigatur, & parti laesae satisfiat.</p><p>Lud. Günth. Martini, Comment. For. in Ord. Pro 2. Jud. Sax. tit. 1. §. 1. n. 52. & 53.</p><p>Dann welcher die Gerechtigkeit bedienen wil/ sol einen guten Verstand haben zum erkennen/ grosse Bescheidenheit in Ubersehen/ guten Rath zu entscheiden/ und einen guten Vorsatz und Neigung zum urtheilen; Nicht weniger ein tapfferes Hertz zum ausführen. Allermassen denn eines Gerechten Richters Ambt in folgenden vier Stücken bestehet: Mit Gedult verhören /
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ducat in saevitiam: CONCORDIAE studiosus, ne lites faciat immortales: PRUDENS, ne quid temerè agat, neve seduci se patiatur. Breviter, AB OMNIBUS AFFECTIBUS VACUUS, cum Justus esse nequeat, qui ab affectibus regitur.
In Dissert. praelim. Dicast. p. 8. 9.
addatur
Francisc. Zypaeus de Judice lib. 1. Rutger, Ruland. de Commiss. part. 1. Lib. 1. XXIII. Ferner wird erfordert/ daß er sey Leutselig und freundlich/ kein Misantropos, der sich nicht sehen oder antreffen lasse/ oder wenn er ja endlich noch zum Vorschein kömmet/ ein sauer und greßlich Gesichte/ wie ein neunjähriger Wolff mache/ und die Leute übel anfahre/ daß sie drüber erschrecken/ und lieber zum Hencker/ als ihn gehen möchten/ sondern daß er sich jeder mann/ der bey ihm zu klagen/ oder sonsten zu verrichten hat / willig zeige/ und vor sich lasse/ mit Gedult einem jeden gütig anhöre/ auch mit freundlichen Minen die Klagen und Schrifften annehme/ und was sich gebühret / drauf verfüge.
Ord. Polit. August. de Anno 1548. tit. von Richtern/ vers. daß sie den Partheyen.
Ord. Polit. Francof. de Anno 1577. tit. 33. vers. und bey ihren Richten.
Ord. Provinc. Vinar. Saxon. de Anno 1589. tit. 29. §. 2. vers. daß ihr die Leute in ihren Anliegen gerne und willig hören/ nicht übel anfahren/ die Partheyen ohne Verzug bescheiden/ und sie in der Güte zu vertragen Fleiß anwenden &c.
Ordin. Jud. Magdeb. c. 9. §. als wollen und befehlen wir. vers. in ihren Anliegen gutwillig hören/ und ihnen die Billigkeit verfügen.
Fibig. in Process. p. 1. c. 2. memb. 3. §. 2. reg. 5.
In hoc enim instituta sunt ab initio Judicia. ut, quod injuria factum est, ex Jure corrigatur, & parti laesae satisfiat.
Lud. Günth. Martini, Comment. For. in Ord. Pro 2. Jud. Sax. tit. 1. §. 1. n. 52. & 53.
Dann welcher die Gerechtigkeit bedienen wil/ sol einen guten Verstand haben zum erkennen/ grosse Bescheidenheit in Ubersehen/ guten Rath zu entscheiden/ und einen guten Vorsatz und Neigung zum urtheilen; Nicht weniger ein tapfferes Hertz zum ausführen. Allermassen denn eines Gerechten Richters Ambt in folgenden vier Stücken bestehet: Mit Gedult verhören /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/221>, abgerufen am 22.11.2024.
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