Es machen auch grosse Herren/ welche unverständige Richter/ sonderlich in Peinlichen Sachen/ verordnen/ über die bey Gott habende schwere Verantwortung / sich der Straffen theilhafftig/ die ein solcher Idiota verdienet.
Blumblacher, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. art. 1.
Maßen denn auch ein sothaner Midas-Richter parti laesae ad interesse & expensas, ob damnum imperitia datum, gehalten ist.
Innocent. in cap. saepe 44. X. de Appellat.C. Sacros. 48. X. de commun.L. filius-fam. 15. ff. de judic.L. fin. ff. de Var. & extraord. cogn.Philipp. in usu Pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 39 n. 4. & 5. ibi[unleserliches Material] allegg. DD.
VII. Hierbey aber möchte man wohl fragen/ welche sind denn gelehrt/ tüchtig und erfahren? Und woran erkennet man sie? Käyser Justinianus antwortet in Novell. 161. c. 1. in pr. QUI IN EXERCENDA JUSTITIA PLURIMUM REPOSUERUNT SOLLICITUDINIS.
Gott-fried Warlef,
in Discurs. de abbrevianda lite part. 2. c. 1. pag. 131.
aber saget/ dieses sey eine schwere Frage/ die sich so leicht nicht beantworten lasse. Er hatte auf der Hohen Schule zu Straßburg gesehen/ und in acht genommen / daß man die vor gelehrt gehalten/ die bey einem Professore ein paar Jahr zu Tische gangen/ ein Collegium über die Institutiones, ferner über die Pandecten gehalten/ und einmahl oder zwey disputiret/ hernach Doctor worden. Wie man denn auch die vor gelehrte Professoren geschätzet/ die viele Qnaestiones auf die Bahn bringen/ pro & contra disputiren/ viele Meinungen aus den Bartolo und Baldo anführen/ dieselbe hernach widerlegen/ und eine gantz funckel-neue dargegen erdencken können. Item die viele Bücher schreiben/ darinnen das ridiculus est Gailius, falsus est Mynsinger, errat Menochius, sibi non constat Cujacius, delirat Zasius mit grossen Buchstaben gedruckt worden. Aber diese [sagt Er] meine ich nicht/ die erste sind viel zu rohe/ die andere richten nur innerliche Kriege und Meuterey an/ womit den Partheien wenig geholffen / vielmehr aber zu Leutern und zu appelliren Thür und Thor aufgesperret wird. Denn es liessen sich solche eigensinnige Köpffe bey ihren Wahn erschlagen/ und sind eben diejenigen/ von welchen die so schädliche Ungewißheit der Rechte ihren Ursprung genommen/ und noch täglich fortgepflantzet wird. Die recht Gelehrten aber sind /
Matth. Steph. add. Nov. 82. n. 2.
Es machen auch grosse Herren/ welche unverständige Richter/ sonderlich in Peinlichen Sachen/ verordnen/ über die bey Gott habende schwere Verantwortung / sich der Straffen theilhafftig/ die ein solcher Idiota verdienet.
Blumblacher, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. art. 1.
Maßen denn auch ein sothaner Midas-Richter parti laesae ad interesse & expensas, ob damnum imperitiâ datum, gehalten ist.
Innocent. in cap. saepe 44. X. de Appellat.C. Sacros. 48. X. de commun.L. filius-fam. 15. ff. de judic.L. fin. ff. de Var. & extraord. cogn.Philipp. in usu Pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 39 n. 4. & 5. ibi[unleserliches Material] allegg. DD.
VII. Hierbey aber möchte man wohl fragen/ welche sind denn gelehrt/ tüchtig und erfahren? Und woran erkennet man sie? Käyser Justinianus antwortet in Novell. 161. c. 1. in pr. QUI IN EXERCENDA JUSTITIA PLURIMUM REPOSUERUNT SOLLICITUDINIS.
Gott-fried Warlef,
in Discurs. de abbrevianda lite part. 2. c. 1. pag. 131.
aber saget/ dieses sey eine schwere Frage/ die sich so leicht nicht beantworten lasse. Er hatte auf der Hohen Schule zu Straßburg gesehen/ und in acht genommen / daß man die vor gelehrt gehalten/ die bey einem Professore ein paar Jahr zu Tische gangen/ ein Collegium über die Institutiones, ferner über die Pandecten gehalten/ und einmahl oder zwey disputiret/ hernach Doctor worden. Wie man denn auch die vor gelehrte Professoren geschätzet/ die viele Qnaestiones auf die Bahn bringen/ pro & contra disputiren/ viele Meinungen aus den Bartolo und Baldo anführen/ dieselbe hernach widerlegen/ und eine gantz funckel-neue dargegen erdencken können. Item die viele Bücher schreiben/ darinnen das ridiculus est Gailius, falsus est Mynsinger, errat Menochius, sibi non constat Cujacius, delirat Zasius mit grossen Buchstaben gedruckt worden. Aber diese [sagt Er] meine ich nicht/ die erste sind viel zu rohe/ die andere richten nur innerliche Kriege und Meuterey an/ womit den Partheien wenig geholffen / vielmehr aber zu Leutern und zu appelliren Thür und Thor aufgesperret wird. Denn es liessen sich solche eigensinnige Köpffe bey ihren Wahn erschlagen/ und sind eben diejenigen/ von welchen die so schädliche Ungewißheit der Rechte ihren Ursprung genommen/ und noch täglich fortgepflantzet wird. Die recht Gelehrten aber sind /
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Matth. Steph. add. Nov. 82. n. 2.
Es machen auch grosse Herren/ welche unverständige Richter/ sonderlich in Peinlichen Sachen/ verordnen/ über die bey Gott habende schwere Verantwortung / sich der Straffen theilhafftig/ die ein solcher Idiota verdienet.
Blumblacher, in Comment. ad Const. Crim. Caroli V. art. 1.
Maßen denn auch ein sothaner Midas-Richter parti laesae ad interesse & expensas, ob damnum imperitiâ datum, gehalten ist.
Innocent. in cap. saepe 44. X. de Appellat. C. Sacros. 48. X. de commun. L. filius-fam. 15. ff. de judic. L. fin. ff. de Var. & extraord. cogn. Philipp. in usu Pract. Inst. lib. 4. Ecclog. 39 n. 4. & 5. ibi_ allegg. DD. VII. Hierbey aber möchte man wohl fragen/ welche sind denn gelehrt/ tüchtig und erfahren? Und woran erkennet man sie? Käyser Justinianus antwortet in Novell. 161. c. 1. in pr. QUI IN EXERCENDA JUSTITIA PLURIMUM REPOSUERUNT SOLLICITUDINIS.
Gott-fried Warlef,
in Discurs. de abbrevianda lite part. 2. c. 1. pag. 131.
aber saget/ dieses sey eine schwere Frage/ die sich so leicht nicht beantworten lasse. Er hatte auf der Hohen Schule zu Straßburg gesehen/ und in acht genommen / daß man die vor gelehrt gehalten/ die bey einem Professore ein paar Jahr zu Tische gangen/ ein Collegium über die Institutiones, ferner über die Pandecten gehalten/ und einmahl oder zwey disputiret/ hernach Doctor worden. Wie man denn auch die vor gelehrte Professoren geschätzet/ die viele Qnaestiones auf die Bahn bringen/ pro & contra disputiren/ viele Meinungen aus den Bartolo und Baldo anführen/ dieselbe hernach widerlegen/ und eine gantz funckel-neue dargegen erdencken können. Item die viele Bücher schreiben/ darinnen das ridiculus est Gailius, falsus est Mynsinger, errat Menochius, sibi non constat Cujacius, delirat Zasius mit grossen Buchstaben gedruckt worden. Aber diese [sagt Er] meine ich nicht/ die erste sind viel zu rohe/ die andere richten nur innerliche Kriege und Meuterey an/ womit den Partheien wenig geholffen / vielmehr aber zu Leutern und zu appelliren Thür und Thor aufgesperret wird. Denn es liessen sich solche eigensinnige Köpffe bey ihren Wahn erschlagen/ und sind eben diejenigen/ von welchen die so schädliche Ungewißheit der Rechte ihren Ursprung genommen/ und noch täglich fortgepflantzet wird. Die recht Gelehrten aber sind /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/203>, abgerufen am 16.02.2025.
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