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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Gerichts-Diener.

Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers.

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /

Es ist geheget

zum erstenmahl /

andernmahl /

drittenmahl.

Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtreten/ er thue es denn mit Gerichts Urlaub und Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.

Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.

Der Land-Richter antwortet:

es sey dir erlaubt.

Der Scharffrichter fragt!

Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?

Dem antwortet der Land-Richter:

Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.

Der Scharff-Richter!

Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

Gerichts-Diener.

Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers.

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /

Es ist geheget

zum erstenmahl /

andernmahl /

drittenmahl.

Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.

Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.

Der Land-Richter antwortet:

es sey dir erlaubt.

Der Scharffrichter fragt!

Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?

Dem antwortet der Land-Richter:

Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.

Der Scharff-Richter!

Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

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        <p>Gerichts-Diener.</p>
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        <p>Christian Wilhelms /</p>
        <p>oder</p>
        <p>Anthon Günthers.</p>
        <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit.                      Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget /                      einem ieden zu seinem Rechten /</p>
        <p>Es ist geheget</p>
        <p>zum erstenmahl /</p>
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        <p>Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.</p>
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[173/0189] Gerichts-Diener. Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers. Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten / Es ist geheget zum erstenmahl / andernmahl / drittenmahl. Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden. Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten. Der Land-Richter antwortet: es sey dir erlaubt. Der Scharffrichter fragt! Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen? Dem antwortet der Land-Richter: Wie sich das nach peinlicher arth gebühret. Der Scharff-Richter! Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/189>, abgerufen am 07.05.2024.