Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.vorgehalten / oder gar Tücher vorziehen lassen/ die rechte bestimmte Zeit mit Pirschen / Jagen und Hetzen das Wildprets nicht in acht genommen; Und ander dergleichen Verbrechen mehr wieder die Wald-Forst- und Jagd-Ordnungen und Mandata begangen / mit der drin gesetzten/ oder von der Herrschafft noch erkenneten Straffe angesehen werden. Müssen auch dem Forst oder Jagd-Bedienten der sie gepfändet noch darzu das Pfand-Geld/ welches gemeiniglich 5. Groschen oder ein Kopff-Stücke ist/ geben/ dargegen bekommen die Verbrecher das Pfand wieder zurück. CCCLXVI. Im Hertzogthum Neuburg wird den Forst- und Jagd-Bedienten der dritte Theil von den Straffen oder-Wald-Bussen gereichet/ daß sie desto fleißiger acht geben sollen. Juxta L. 25. ff. ad Syllanian. Wenn aber die Straffe zehen oder mehr Gülden antrifft/ bekommen sie nur den sechsten Theil. Ordin. Forest. Duc. Neoburg. part. 11. ars. 2. Seb. Khraisser, ad Const. Forest. Elect. Bavar. art. 81.CCCLXVII. Wer von solchen Wald-Gerichten auch Straffen und Wald-Bussen mehrere Nachricht verlanget/ der lese Die Churfürstl. Sächsische Jagd-Mandata sub dato den 9. Junii 1613. den 24. Febr. 1626. den 10. Martii 1626. den 8. April. 1629. den 12. Decembr. 1630. Item 1649. 1650. 1659. und den 25. Julii 1670. Ferner Hertzog Friedrich Wilhelms zu Altenburg höchst-seeligsten Andenckens Jagd- und Weid-Wercks-Ordnung den 1. Maij, 1653. Fürstl. Sächß Weimarische Forst- oder Wald-item Jagd- und Weidewercks-Ordnung / den 9. Junij 1646. sonderlich part. 2. den IX. Haupt-Punct. Fürstl. Sächß. Gothaische Forst- und Jagd-Ordnung Anno 1644. publiciret/ im XI. Haupt-Punct. Item: das Jagd- und Weidewercks. Mandat den 4. Maij 1642. und Anno 1667. revidirt. Fürstl. Sächß. Eisenachische Forst- und Wald-Ordnung/ auch Jagd- und Weidewercks-Mandat, Anno 1683. im IX. Haupt-Punct/ pag. 56. & seqq. vorgehalten / oder gar Tücher vorziehen lassen/ die rechte bestimmte Zeit mit Pirschen / Jagen und Hetzen das Wildprets nicht in acht genommen; Und ander dergleichen Verbrechen mehr wieder die Wald-Forst- und Jagd-Ordnungen und Mandata begangen / mit der drin gesetzten/ oder von der Herrschafft noch erkenneten Straffe angesehen werden. Müssen auch dem Forst oder Jagd-Bedienten der sie gepfändet noch darzu das Pfand-Geld/ welches gemeiniglich 5. Groschen oder ein Kopff-Stücke ist/ geben/ dargegen bekommen die Verbrecher das Pfand wieder zurück. CCCLXVI. Im Hertzogthum Neuburg wird den Forst- und Jagd-Bedienten der dritte Theil von den Straffen oder-Wald-Bussen gereichet/ daß sie desto fleißiger acht geben sollen. Juxta L. 25. ff. ad Syllanian. Wenn aber die Straffe zehen oder mehr Gülden antrifft/ bekommen sie nur den sechsten Theil. Ordin. Forest. Duc. Neoburg. part. 11. ars. 2. Seb. Khraisser, ad Const. Forest. Elect. Bavar. art. 81.CCCLXVII. Wer von solchen Wald-Gerichten auch Straffen und Wald-Bussen mehrere Nachricht verlanget/ der lese Die Churfürstl. Sächsische Jagd-Mandata sub dato den 9. Junii 1613. den 24. Febr. 1626. den 10. Martii 1626. den 8. April. 1629. den 12. Decembr. 1630. Item 1649. 1650. 1659. und den 25. Julii 1670. Ferner Hertzog Friedrich Wilhelms zu Altenburg höchst-seeligsten Andenckens Jagd- und Weid-Wercks-Ordnung den 1. Maij, 1653. Fürstl. Sächß Weimarische Forst- oder Wald-item Jagd- und Weidewercks-Ordnung / den 9. Junij 1646. sonderlich part. 2. den IX. Haupt-Punct. Fürstl. Sächß. Gothaische Forst- und Jagd-Ordnung Anno 1644. publiciret/ im XI. Haupt-Punct. Item: das Jagd- und Weidewercks. Mandat den 4. Maij 1642. und Anno 1667. revidirt. Fürstl. Sächß. Eisenachische Forst- und Wald-Ordnung/ auch Jagd- und Weidewercks-Mandat, Anno 1683. im IX. Haupt-Punct/ pag. 56. & seqq. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0158" n="142"/> vorgehalten / oder gar Tücher vorziehen lassen/ die rechte bestimmte Zeit mit Pirschen / Jagen und Hetzen das Wildprets nicht in acht genommen; Und ander dergleichen Verbrechen mehr wieder die Wald-Forst- und Jagd-Ordnungen und Mandata begangen / mit der drin gesetzten/ oder von der Herrschafft noch erkenneten Straffe angesehen werden. Müssen auch dem Forst oder Jagd-Bedienten der sie gepfändet noch darzu das Pfand-Geld/ welches gemeiniglich 5. Groschen oder ein Kopff-Stücke ist/ geben/ dargegen bekommen die Verbrecher das Pfand wieder zurück.</p> <p>CCCLXVI. Im Hertzogthum Neuburg wird den Forst- und Jagd-Bedienten der dritte Theil von den Straffen oder-Wald-Bussen gereichet/ daß sie desto fleißiger acht geben sollen.</p> <p>Juxta L. 25. ff. ad Syllanian.</p> <p>Wenn aber die Straffe zehen oder mehr Gülden antrifft/ bekommen sie nur den sechsten Theil.</p> <l>Ordin. Forest. Duc. Neoburg. part. 11. ars. 2.</l> <l>Seb. Khraisser, ad Const. Forest. Elect. Bavar. art. 81.</l> <p>CCCLXVII. Wer von solchen Wald-Gerichten auch Straffen und Wald-Bussen mehrere Nachricht verlanget/ der lese</p> <p>Die Churfürstl. Sächsische Jagd-Mandata sub dato den 9. Junii 1613. den 24. Febr. 1626. den 10. Martii 1626. den 8. April. 1629. den 12. Decembr. 1630. Item 1649. 1650. 1659. und den 25. Julii 1670.</p> <p>Ferner</p> <p>Hertzog Friedrich Wilhelms zu Altenburg höchst-seeligsten Andenckens Jagd- und Weid-Wercks-Ordnung den 1. Maij, 1653.</p> <p>Fürstl. Sächß Weimarische Forst- oder Wald-item Jagd- und Weidewercks-Ordnung / den 9. Junij 1646. sonderlich part. 2. den IX. Haupt-Punct.</p> <p>Fürstl. Sächß. Gothaische Forst- und Jagd-Ordnung Anno 1644. publiciret/ im XI. Haupt-Punct.</p> <p>Item: das Jagd- und Weidewercks. Mandat den 4. Maij 1642. und Anno 1667. revidirt.</p> <p>Fürstl. Sächß. Eisenachische Forst- und Wald-Ordnung/ auch Jagd- und Weidewercks-Mandat, Anno 1683. im IX. Haupt-Punct/ pag. 56. & seqq.</p> </div> </body> </text> </TEI> [142/0158]
vorgehalten / oder gar Tücher vorziehen lassen/ die rechte bestimmte Zeit mit Pirschen / Jagen und Hetzen das Wildprets nicht in acht genommen; Und ander dergleichen Verbrechen mehr wieder die Wald-Forst- und Jagd-Ordnungen und Mandata begangen / mit der drin gesetzten/ oder von der Herrschafft noch erkenneten Straffe angesehen werden. Müssen auch dem Forst oder Jagd-Bedienten der sie gepfändet noch darzu das Pfand-Geld/ welches gemeiniglich 5. Groschen oder ein Kopff-Stücke ist/ geben/ dargegen bekommen die Verbrecher das Pfand wieder zurück.
CCCLXVI. Im Hertzogthum Neuburg wird den Forst- und Jagd-Bedienten der dritte Theil von den Straffen oder-Wald-Bussen gereichet/ daß sie desto fleißiger acht geben sollen.
Juxta L. 25. ff. ad Syllanian.
Wenn aber die Straffe zehen oder mehr Gülden antrifft/ bekommen sie nur den sechsten Theil.
Ordin. Forest. Duc. Neoburg. part. 11. ars. 2. Seb. Khraisser, ad Const. Forest. Elect. Bavar. art. 81. CCCLXVII. Wer von solchen Wald-Gerichten auch Straffen und Wald-Bussen mehrere Nachricht verlanget/ der lese
Die Churfürstl. Sächsische Jagd-Mandata sub dato den 9. Junii 1613. den 24. Febr. 1626. den 10. Martii 1626. den 8. April. 1629. den 12. Decembr. 1630. Item 1649. 1650. 1659. und den 25. Julii 1670.
Ferner
Hertzog Friedrich Wilhelms zu Altenburg höchst-seeligsten Andenckens Jagd- und Weid-Wercks-Ordnung den 1. Maij, 1653.
Fürstl. Sächß Weimarische Forst- oder Wald-item Jagd- und Weidewercks-Ordnung / den 9. Junij 1646. sonderlich part. 2. den IX. Haupt-Punct.
Fürstl. Sächß. Gothaische Forst- und Jagd-Ordnung Anno 1644. publiciret/ im XI. Haupt-Punct.
Item: das Jagd- und Weidewercks. Mandat den 4. Maij 1642. und Anno 1667. revidirt.
Fürstl. Sächß. Eisenachische Forst- und Wald-Ordnung/ auch Jagd- und Weidewercks-Mandat, Anno 1683. im IX. Haupt-Punct/ pag. 56. & seqq.
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