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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkennen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkeñen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

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[124/0140] erkandt sind in Herren Gnade: Gleichfals ist allen denen zuverbleiben erlaubet/ welche sich gedencken auszuklagen/ und ihre Unschuld/ der Zuerkäntniß halber / beyzubringen vermeinen. Wie dann solches sofürder den Nachmittag/ oder/ so fern wegen Menge der Wrogen und Bewantniß der Casuum es nicht möglich / folgendes Tages verrichtet wird. Ob nun wohl sehr nützlich und nöthig/ daß diese Land-Gerichte also öffentlich und alljährlich gehöget und gehalten werden / zumahl die Unterthanen sich dafür nicht wenig zufürchten pflegen/ indem alles / was vorgangen an Schlägereyen/ Zänckereyen/ Frevel/ Scheltworten/ Fluchen / Huren/ Buben/ Unfläthereyen und sonst von ungebührlichen/ ärgerlichen Händeln/ öffentlich mit den Nahmen der Täyter verlesen/ die eingewrogte also ausdrücklich genandt/ so fort darauf die öffentlich erkandte und dictirte Straffe bald exequiret/ und die Geld-Busse ohne sonderliche Verzögerung eingefordert wird/ nicht weniger auch die Unterthanen also mit ihren Gewehr und Leuchten erscheinen müssen/ auch der Landes-Ordnung/ und anderer ihrer Schuldigkeit als öffentlich und jährlich erinnert werden/ so lauffet doch darbey gemeiniglich eins und anders vor/ darüber bessere Anstalt und Verordnung dienlich wäre. Dann der nunmehr unnöthigen und unschicklichen Formalien und Solennitäten bey anstellender Hegung des Land-Gerichtes nicht zugedencken/ so ist es nicht wohl müglich/ was in einen Jahr an der Unterthanen Excessen und Wrog-würdigen Sachen vorgangen/ in so kurtzer Zeit nach Geheiß der Rechten recht zu erörtern und abzustraffen/ die niedergesetzte Schöpffen und Bauers-Leuthe erkeñen auch nach geschwinden Gutdüncken/ alle Umstände und Verursachungen können unmüglich recht erörtert werden. Die Leuthe/ die sich wollen ausklagen [wie sie es nennen] müssen vorher den Richter und den Anwalde Geld geben/ ehe sie dürffen ihre Nothdurfft vortragen/ und also mit Gelde erkauffen/ daß sie dürffen innocentiam suam allegare, und solches Geld laufft oft so hoch/ als die Straffe selbst/ deshalber offtmahls ein Unschuldiger lieber stille schweiget. Wiederspricht der Gegentheil/ und die Sache wird zweiffelhafft/ kan keine sonderliche Erörterungs-Frist vorhanden seyn/ und zu Abhelffung der Sache müssen [an etzlichen Oertern mit höchsten Mißbrauche] Kläger und Beklagter sich in die Straffe theilen/ und werden also über einen Leist gezogen/ Excesse und Thätlichkeiten/ so billig hoch der Umstände halber / zu bestraffen/ können in Mangelung der Zeugen nicht recht untersuchet werden / weil dieselbe vor einen viertheil/ oder halben/ oder gantzen Jahr geschehen: Die meisten schädlichen Feld-Wrogen werden durch Untreu und Unfleiß der Pfänder verschwiegen/ und derglei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/140>, abgerufen am 25.11.2024.