Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet. Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33. Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig. Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3.So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P. Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde. Schottel d. tr. c. 28. p. 546. CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht: L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.Ja der H. Schrifft Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet. Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33. Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig. Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3.So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P. Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde. Schottel d. tr. c. 28. p. 546. CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht: L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.Ja der H. Schrifft Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0131" n="115"/> <p>CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet.</p> <p>Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33.</p> <p>Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig.</p> <p>Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet</p> <l>Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse.</l> <l>Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3.</l> <p>So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P.</p> <p>Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde.</p> <p>Schottel d. tr. c. 28. p. 546.</p> <p>CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht:</p> <l>L 3. ff. de Just. & Jur.</l> <l>Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.</l> <p>Ja der H. Schrifft</p> <l>Deut. 32. v. 35.</l> <l>Rom. 12. v. 19.</l> <l>Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.</l> </div> </body> </text> </TEI> [115/0131]
CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet.
Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33.
Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig.
Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet
Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3. So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P.
Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde.
Schottel d. tr. c. 28. p. 546.
CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht:
L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687. Ja der H. Schrifft
Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.
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