Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.gen/ neben der scharffen und peinlichen Frage/ Verbiethung einer Stadt und Dorfs gehören die Ober-Gerichte / und werden durch sie gerüget/ wie den auch die Folger und Helffer oberzehlter Missethaten/ so darzu Beystand gethan/ von ihnen gestrafft werden sc. V. R. W. CCLVX. [XXVII] Der Käyserliche Reichs Hof-Rath/ ausser dem Käyserlichen Cammer-Gericht/ welches in Nahmen eines jeden regierenden Käysers verwaltet / und jeder Process und Befehl unter demselben/ wie auch dessen Käyserlichen Secret, erkannt und ausgefertiget wird/ ist das höchste Gericht im Reich der Käyserliche Hof-Rath/ welcher mit obigen Concurrentem jurisdictionem, oder gleichgewaltige Bothmäßigkeit hat: Doch dergestalt/ daß/ wo unter diesen beyden Gerichten eine dahin gehörige und der Käyserlichen Majestät unmittelbahren Decision nicht reservirte Sache einmahl anhängig gemacht/ ihr Lauf daselbsten nicht gehindert werden/ sondern stärcklich fortlauffen muß. CCLXVI. Dessen Anfang/ vermuthlich von anno 1512. rühret. Da dem Käyser Maximiliano I. auf sein Begehren/ und aus hochwichtigen Ursachen/ zu des Reichs-Sachen Acht Räthe gehalten/ besoldet/ und mit gewisser Instruction versehen/ auch viere davon von dem Churfürsten/ die andere viere aber von den übrigen Fürsten und Ständen gegeben und benamet worden. R. A. zu Trier und Cölln de anno 1512. §. Item haben uns Churfürsten sc. Es ist aber nach solches Löbl. Käysers Ableben diese Verordnung gantz verkehret/ und/ bey zumahl entstandenen Religions-Zwiespalten (da man aus Haß gegen die Evangelische alles im Reich nahend über und über gehen lassen/ und gegen deren Austilgung sich der schweren servitut willig unterworffen hätte) dem Käyser Spanische Räthe vor sich in Reichs-Sachen zu bestellen/ denen solche zu committiren/ und die auf seine Kosten zu halten/ zugesehen worden. Wiewohl nicht ohne/ daß bey Reichs-Tägen denen von den Käysern ordentlich bestellten Reichs-Hof-Räthen aus der Stände Mittel etliche adjungiret/ und die dabey vorgefallene Geschäffte zuerledigen / zugesellet werden. CCLXVII. Heutiges Tages bleibet es noch darbey/ und ist beym jüngsten Frieden-Schluß noch nich geschlossen worden/ daß die Stände/ ob sie es schon eiferig urgiret/ und deren Besoldung übernehmen wollen/ bey Praesentation der Reichs-Hoff-Räthe/ concurriren sollen: sondern Käyserl. Majestät mögen zu den Reichs-Hoff-Rath aus dem H. Reich gelehrte und der Sachen erfahrne Leute/ nach Belieben/ bestellen; doch daß darunter so viel der Evangelischen Religion beygethane seyn/ deren Anzahl zu gen/ neben der scharffen und peinlichen Frage/ Verbiethung einer Stadt und Dorfs gehören die Ober-Gerichte / und werden durch sie gerüget/ wie den auch die Folger und Helffer oberzehlter Missethaten/ so darzu Beystand gethan/ von ihnen gestrafft werden sc. V. R. W. CCLVX. [XXVII] Der Käyserliche Reichs Hof-Rath/ ausser dem Käyserlichen Cammer-Gericht/ welches in Nahmen eines jeden regierenden Käysers verwaltet / und jeder Process und Befehl unter demselben/ wie auch dessen Käyserlichen Secret, erkannt und ausgefertiget wird/ ist das höchste Gericht im Reich der Käyserliche Hof-Rath/ welcher mit obigen Concurrentem jurisdictionem, oder gleichgewaltige Bothmäßigkeit hat: Doch dergestalt/ daß/ wo unter diesen beyden Gerichten eine dahin gehörige und der Käyserlichen Majestät unmittelbahren Decision nicht reservirte Sache einmahl anhängig gemacht/ ihr Lauf daselbsten nicht gehindert werden/ sondern stärcklich fortlauffen muß. CCLXVI. Dessen Anfang/ vermuthlich von anno 1512. rühret. Da dem Käyser Maximiliano I. auf sein Begehren/ und aus hochwichtigen Ursachen/ zu des Reichs-Sachen Acht Räthe gehalten/ besoldet/ und mit gewisser Instruction versehen/ auch viere davon von dem Churfürsten/ die andere viere aber von den übrigen Fürsten und Ständen gegeben und benamet worden. R. A. zu Trier und Cölln de anno 1512. §. Item haben uns Churfürsten sc. Es ist aber nach solches Löbl. Käysers Ableben diese Verordnung gantz verkehret/ und/ bey zumahl entstandenen Religions-Zwiespalten (da man aus Haß gegen die Evangelische alles im Reich nahend über und über gehen lassen/ und gegen deren Austilgung sich der schweren servitut willig unterworffen hätte) dem Käyser Spanische Räthe vor sich in Reichs-Sachen zu bestellen/ denen solche zu committiren/ und die auf seine Kosten zu halten/ zugesehen worden. Wiewohl nicht ohne/ daß bey Reichs-Tägen denen von den Käysern ordentlich bestellten Reichs-Hof-Räthen aus der Stände Mittel etliche adjungiret/ und die dabey vorgefallene Geschäffte zuerledigen / zugesellet werden. CCLXVII. Heutiges Tages bleibet es noch darbey/ und ist beym jüngsten Frieden-Schluß noch nich geschlossen worden/ daß die Stände/ ob sie es schon eiferig urgiret/ und deren Besoldung übernehmen wollen/ bey Praesentation der Reichs-Hoff-Räthe/ concurriren sollen: sondern Käyserl. Majestät mögen zu den Reichs-Hoff-Rath aus dem H. 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[XXVII] Der Käyserliche Reichs Hof-Rath/ ausser dem Käyserlichen Cammer-Gericht/ welches in Nahmen eines jeden regierenden Käysers verwaltet / und jeder Process und Befehl unter demselben/ wie auch dessen Käyserlichen Secret, erkannt und ausgefertiget wird/ ist das höchste Gericht im Reich der Käyserliche Hof-Rath/ welcher mit obigen Concurrentem jurisdictionem, oder gleichgewaltige Bothmäßigkeit hat: Doch dergestalt/ daß/ wo unter diesen beyden Gerichten eine dahin gehörige und der Käyserlichen Majestät unmittelbahren Decision nicht reservirte Sache einmahl anhängig gemacht/ ihr Lauf daselbsten nicht gehindert werden/ sondern stärcklich fortlauffen muß.</p> <p>CCLXVI. Dessen Anfang/ vermuthlich von anno 1512. rühret. Da dem Käyser Maximiliano I. auf sein Begehren/ und aus hochwichtigen Ursachen/ zu des Reichs-Sachen Acht Räthe gehalten/ besoldet/ und mit gewisser Instruction versehen/ auch viere davon von dem Churfürsten/ die andere viere aber von den übrigen Fürsten und Ständen gegeben und benamet worden. R. A. zu Trier und Cölln de anno 1512. §. Item haben uns Churfürsten sc. Es ist aber nach solches Löbl. Käysers Ableben diese Verordnung gantz verkehret/ und/ bey zumahl entstandenen Religions-Zwiespalten (da man aus Haß gegen die Evangelische alles im Reich nahend über und über gehen lassen/ und gegen deren Austilgung sich der schweren servitut willig unterworffen hätte) dem Käyser Spanische Räthe vor sich in Reichs-Sachen zu bestellen/ denen solche zu committiren/ und die auf seine Kosten zu halten/ zugesehen worden. Wiewohl nicht ohne/ daß bey Reichs-Tägen denen von den Käysern ordentlich bestellten Reichs-Hof-Räthen aus der Stände Mittel etliche adjungiret/ und die dabey vorgefallene Geschäffte zuerledigen / zugesellet werden.</p> <p>CCLXVII. Heutiges Tages bleibet es noch darbey/ und ist beym jüngsten Frieden-Schluß noch nich geschlossen worden/ daß die Stände/ ob sie es schon eiferig urgiret/ und deren Besoldung übernehmen wollen/ bey Praesentation der Reichs-Hoff-Räthe/ concurriren sollen: sondern Käyserl. Majestät mögen zu den Reichs-Hoff-Rath aus dem H. Reich gelehrte und der Sachen erfahrne Leute/ nach Belieben/ bestellen; doch daß darunter so viel der Evangelischen Religion beygethane seyn/ deren Anzahl zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [99/0115]
gen/ neben der scharffen und peinlichen Frage/ Verbiethung einer Stadt und Dorfs gehören die Ober-Gerichte / und werden durch sie gerüget/ wie den auch die Folger und Helffer oberzehlter Missethaten/ so darzu Beystand gethan/ von ihnen gestrafft werden sc. V. R. W.
CCLVX. [XXVII] Der Käyserliche Reichs Hof-Rath/ ausser dem Käyserlichen Cammer-Gericht/ welches in Nahmen eines jeden regierenden Käysers verwaltet / und jeder Process und Befehl unter demselben/ wie auch dessen Käyserlichen Secret, erkannt und ausgefertiget wird/ ist das höchste Gericht im Reich der Käyserliche Hof-Rath/ welcher mit obigen Concurrentem jurisdictionem, oder gleichgewaltige Bothmäßigkeit hat: Doch dergestalt/ daß/ wo unter diesen beyden Gerichten eine dahin gehörige und der Käyserlichen Majestät unmittelbahren Decision nicht reservirte Sache einmahl anhängig gemacht/ ihr Lauf daselbsten nicht gehindert werden/ sondern stärcklich fortlauffen muß.
CCLXVI. Dessen Anfang/ vermuthlich von anno 1512. rühret. Da dem Käyser Maximiliano I. auf sein Begehren/ und aus hochwichtigen Ursachen/ zu des Reichs-Sachen Acht Räthe gehalten/ besoldet/ und mit gewisser Instruction versehen/ auch viere davon von dem Churfürsten/ die andere viere aber von den übrigen Fürsten und Ständen gegeben und benamet worden. R. A. zu Trier und Cölln de anno 1512. §. Item haben uns Churfürsten sc. Es ist aber nach solches Löbl. Käysers Ableben diese Verordnung gantz verkehret/ und/ bey zumahl entstandenen Religions-Zwiespalten (da man aus Haß gegen die Evangelische alles im Reich nahend über und über gehen lassen/ und gegen deren Austilgung sich der schweren servitut willig unterworffen hätte) dem Käyser Spanische Räthe vor sich in Reichs-Sachen zu bestellen/ denen solche zu committiren/ und die auf seine Kosten zu halten/ zugesehen worden. Wiewohl nicht ohne/ daß bey Reichs-Tägen denen von den Käysern ordentlich bestellten Reichs-Hof-Räthen aus der Stände Mittel etliche adjungiret/ und die dabey vorgefallene Geschäffte zuerledigen / zugesellet werden.
CCLXVII. Heutiges Tages bleibet es noch darbey/ und ist beym jüngsten Frieden-Schluß noch nich geschlossen worden/ daß die Stände/ ob sie es schon eiferig urgiret/ und deren Besoldung übernehmen wollen/ bey Praesentation der Reichs-Hoff-Räthe/ concurriren sollen: sondern Käyserl. Majestät mögen zu den Reichs-Hoff-Rath aus dem H. Reich gelehrte und der Sachen erfahrne Leute/ nach Belieben/ bestellen; doch daß darunter so viel der Evangelischen Religion beygethane seyn/ deren Anzahl zu
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