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Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.

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Rechte nicht gönnen wollen, sondern mir zum Dort, und allen Priuilegirten zum Praejutiz einen nach mir folgenden Gewircken, wieder Dero Magdeburgische Regierungs vorher gethanen inhibition, mir vorgezogen, und zum Ober-Meister gemacht. Dannenhero ich nach Inhalt ob angezogenen allergnädigsten Priuigiorum und Reseriptorum wegen solcher Neurung und Unbilligkeit um Hülffe und Schutz angesuchet, die Barbierer aber aus ferneren Trotz und Renitentz, welches zwar Ew. Königl. Majestät ihnen Anno 1694 durch ein Allergnädigstes Rescript bey Verlust ihrer Priuilegiorum und Bestraffung ihrer Person ernstl. untersaget und verbothen, dennoch ohnerachtet es ihnen in geringsten nichts verschlagen kan, solches mir nicht wiederfahren laßen, sondern mich in einen langwierigen und kostbahren Process, zu welchen ich ihnen selbst beizutragen gezwungen, verwickelt, welchen ich aber binnen 4 Jahren durch Gottes und Ew. Maj. Gnade und Rechte, durch zwey Urtel und alle instantien der Rechte optiniret und die Barbierer ihrer vorsätzlichen Malitz halber in die Unkosten des Processes contentiret [ condemniret]. Entlich da sie an Ew. Königl. Majestaet höchste Appellations Gerichte allerunterthänigst appellation eingewandt, ist solche, nach Abstattung eines Pflichtmäßigen Berichts, unter den 18 Febr. a. c. gäntzlich abgeschlagen, hingegen an Dero Magdeburg Regierung allergnädigst befohlen worden, in der Sache denen Rechten gemäß wieder die Barbierer [zu erkennen. Aber die Barbierer haben] nicht acquisseiren, sondern mich wieder in Unkosten und Schaden setzen wollen, maßen sie und ihr verschlagener Aduocat, daß sie kein ferneres Remedium suspensivum gewust, unter der Hand bey. Ew. Königl. Maj. nun allerirst, da ich Ius ex iudicatis quaesitum durch lange Zeit und große Kosten erlanget, um declaration ihrer Innungs Articul, welche allerdinges klar, und in die Obseruanz gebracht, auch der Magdeburgischen Policey conform, allerunterthänigste Ansuchung gethan, und noch thun, maßen sie dadurch nichtes anders als mehrere Weitläufftig- und Gefährligkeit nicht allein vor mich, sondern auch vor alle andere, so von Ew. Königl. Majestaet priuilegiret werden, intentiren, und Dero Macht und Gnade umschrencken wollen. Zumahlen sie die Barbierer selbsten Ew. Majestät in etlichen Stücken eingreiffen, und neue Barbier Gerechtigkeiten, und Ober-Meister, wieder Ihro confimirte Ordnung machen, wie sie wollen.

Rechte nicht gönnen wollen, sondern mir zum Dort, und allen Priuilegirten zum Præjutiz einen nach mir folgenden Gewircken, wieder Dero Magdeburgische Regierungs vorher gethanen inhibition, mir vorgezogen, und zum Ober-Meister gemacht. Dannenhero ich nach Inhalt ob angezogenen allergnädigsten Priuigiorum und Reseriptorum wegen solcher Neurung und Unbilligkeit um Hülffe und Schutz angesuchet, die Barbierer aber aus ferneren Trotz und Renitentz, welches zwar Ew. Königl. Majestät ihnen Anno 1694 durch ein Allergnädigstes Rescript bey Verlust ihrer Priuilegiorum und Bestraffung ihrer Person ernstl. untersaget und verbothen, dennoch ohnerachtet es ihnen in geringsten nichts verschlagen kan, solches mir nicht wiederfahren laßen, sondern mich in einen langwierigen und kostbahren Process, zu welchen ich ihnen selbst beizutragen gezwungen, verwickelt, welchen ich aber binnen 4 Jahren durch Gottes und Ew. Maj. Gnade und Rechte, durch zwey Urtel und alle instantien der Rechte optiniret und die Barbierer ihrer vorsätzlichen Malitz halber in die Unkosten des Processes contentiret [ condemniret]. Entlich da sie an Ew. Königl. Majestæt höchste Appellations Gerichte allerunterthänigst appellation eingewandt, ist solche, nach Abstattung eines Pflichtmäßigen Berichts, unter den 18 Febr. a. c. gäntzlich abgeschlagen, hingegen an Dero Magdeburg Regierung allergnädigst befohlen worden, in der Sache denen Rechten gemäß wieder die Barbierer [zu erkennen. Aber die Barbierer haben] nicht acquisseiren, sondern mich wieder in Unkosten und Schaden setzen wollen, maßen sie und ihr verschlagener Aduocat, daß sie kein ferneres Remedium suspensivum gewust, unter der Hand bey. Ew. Königl. Maj. nun allerirst, da ich Ius ex iudicatis quæsitum durch lange Zeit und große Kosten erlanget, um declaration ihrer Innungs Articul, welche allerdinges klar, und in die Obseruanz gebracht, auch der Magdeburgischen Policey conform, allerunterthänigste Ansuchung gethan, und noch thun, maßen sie dadurch nichtes anders als mehrere Weitläufftig- und Gefährligkeit nicht allein vor mich, sondern auch vor alle andere, so von Ew. Königl. Majestæt priuilegiret werden, intentiren, und Dero Macht und Gnade umschrencken wollen. Zumahlen sie die Barbierer selbsten Ew. Majestät in etlichen Stücken eingreiffen, und neue Barbier Gerechtigkeiten, und Ober-Meister, wieder Ihro confimirte Ordnung machen, wie sie wollen.

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[0343] Rechte nicht gönnen wollen, sondern mir zum Dort, und allen Priuilegirten zum Præjutiz einen nach mir folgenden Gewircken, wieder Dero Magdeburgische Regierungs vorher gethanen inhibition, mir vorgezogen, und zum Ober-Meister gemacht. Dannenhero ich nach Inhalt ob angezogenen allergnädigsten Priuigiorum und Reseriptorum wegen solcher Neurung und Unbilligkeit um Hülffe und Schutz angesuchet, die Barbierer aber aus ferneren Trotz und Renitentz, welches zwar Ew. Königl. Majestät ihnen Anno 1694 durch ein Allergnädigstes Rescript bey Verlust ihrer Priuilegiorum und Bestraffung ihrer Person ernstl. untersaget und verbothen, dennoch ohnerachtet es ihnen in geringsten nichts verschlagen kan, solches mir nicht wiederfahren laßen, sondern mich in einen langwierigen und kostbahren Process, zu welchen ich ihnen selbst beizutragen gezwungen, verwickelt, welchen ich aber binnen 4 Jahren durch Gottes und Ew. Maj. Gnade und Rechte, durch zwey Urtel und alle instantien der Rechte optiniret und die Barbierer ihrer vorsätzlichen Malitz halber in die Unkosten des Processes contentiret [ condemniret]. Entlich da sie an Ew. Königl. Majestæt höchste Appellations Gerichte allerunterthänigst appellation eingewandt, ist solche, nach Abstattung eines Pflichtmäßigen Berichts, unter den 18 Febr. a. c. gäntzlich abgeschlagen, hingegen an Dero Magdeburg Regierung allergnädigst befohlen worden, in der Sache denen Rechten gemäß wieder die Barbierer [zu erkennen. Aber die Barbierer haben] nicht acquisseiren, sondern mich wieder in Unkosten und Schaden setzen wollen, maßen sie und ihr verschlagener Aduocat, daß sie kein ferneres Remedium suspensivum gewust, unter der Hand bey. Ew. Königl. Maj. nun allerirst, da ich Ius ex iudicatis quæsitum durch lange Zeit und große Kosten erlanget, um declaration ihrer Innungs Articul, welche allerdinges klar, und in die Obseruanz gebracht, auch der Magdeburgischen Policey conform, allerunterthänigste Ansuchung gethan, und noch thun, maßen sie dadurch nichtes anders als mehrere Weitläufftig- und Gefährligkeit nicht allein vor mich, sondern auch vor alle andere, so von Ew. Königl. Majestæt priuilegiret werden, intentiren, und Dero Macht und Gnade umschrencken wollen. Zumahlen sie die Barbierer selbsten Ew. Majestät in etlichen Stücken eingreiffen, und neue Barbier Gerechtigkeiten, und Ober-Meister, wieder Ihro confimirte Ordnung machen, wie sie wollen.

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Zitationshilfe: Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dietz_leben_1915/343>, abgerufen am 10.06.2024.