Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.aber die Oberbehörde darf sie auch in keiner Machtvoll¬ Von der künstlerischen Direction müssen daher alle Der Direction muß ferner die Entscheidung über aber die Oberbehörde darf ſie auch in keiner Machtvoll¬ Von der künſtleriſchen Direction müſſen daher alle Der Direction muß ferner die Entſcheidung über <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0054" n="48"/> aber die Oberbehörde darf ſie auch in keiner Machtvoll¬<lb/> kommenheit beſchränken, welche es ihr möglich macht, die<lb/> ganze Verantwortung für die Leiſtungen der Bühne zu<lb/> übernehmen und dem Perſonal gegenüber die vollkom¬<lb/> menſte Autorität zu behaupten.</p><lb/> <p>Von der künſtleriſchen Direction müſſen daher alle<lb/><hi rendition="#g">Anſtellungen</hi>, <hi rendition="#g">Verabſchiedungen</hi>, <hi rendition="#g">Beurlau¬<lb/> bungen</hi> und <hi rendition="#g">Penſionirungen</hi> abhängig ſein. Dem<lb/> Miniſterium bleibe die Beſtätigung, damit Ueberſchreitungen<lb/> im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden.<lb/> Die Beurtheilung aber und Entſcheidung über die Zuſam¬<lb/> menſetzung des Perſonals muß der Direction durchaus<lb/> anheim gegeben werden. Ebenſo hat ſie allein über die<lb/> Zuläſſigkeit der <hi rendition="#g">Gaſtſpiele</hi> zu entſcheiden; wobei ihr<lb/> nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein ein¬<lb/> geriſſenen tief verderblichen Mißbrauche derſelben zu<lb/> ſteuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das<lb/> künſtleriſche Enſemble untergräbt, das vereinzelte Virtuo¬<lb/> ſenſpiel bei den Künſtlern und das Vergnügen daran bei<lb/> dem Publikum hervorruft, auch deſſen Neuigkeitsgier und<lb/> Parteinahme ſteigert.</p><lb/> <p>Der Direction muß ferner die Entſcheidung über<lb/><hi rendition="#g">Wahl und Reihenfolge der aufzuführen¬<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [48/0054]
aber die Oberbehörde darf ſie auch in keiner Machtvoll¬
kommenheit beſchränken, welche es ihr möglich macht, die
ganze Verantwortung für die Leiſtungen der Bühne zu
übernehmen und dem Perſonal gegenüber die vollkom¬
menſte Autorität zu behaupten.
Von der künſtleriſchen Direction müſſen daher alle
Anſtellungen, Verabſchiedungen, Beurlau¬
bungen und Penſionirungen abhängig ſein. Dem
Miniſterium bleibe die Beſtätigung, damit Ueberſchreitungen
im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden.
Die Beurtheilung aber und Entſcheidung über die Zuſam¬
menſetzung des Perſonals muß der Direction durchaus
anheim gegeben werden. Ebenſo hat ſie allein über die
Zuläſſigkeit der Gaſtſpiele zu entſcheiden; wobei ihr
nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein ein¬
geriſſenen tief verderblichen Mißbrauche derſelben zu
ſteuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das
künſtleriſche Enſemble untergräbt, das vereinzelte Virtuo¬
ſenſpiel bei den Künſtlern und das Vergnügen daran bei
dem Publikum hervorruft, auch deſſen Neuigkeitsgier und
Parteinahme ſteigert.
Der Direction muß ferner die Entſcheidung über
Wahl und Reihenfolge der aufzuführen¬
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