Anmerk. Bey der Verfertigung dieser Bücher kann dasjenige wiederhohlet werden, was wir oben bey der Verfertigung der Grund-Bücher des Po- licey-Collegii §. 388. und folgenden erinnert haben.
§. 127.
Man wird uns fragen, wie es möglich sey, daß ei-und Voll- ständigkeit des Collegii. ne so weitläuftige Sache, als diese ist, in einer voll- kommenen Ordnung könne getrieben werden. Wenn wir den Begrif der Ordnung durch die Beschaffen- heit dieser Sache genauer bestimmen, so giebt uns dieß Grund, zu glauben, es komme bey dieser Sache auf folgende Stükke an.
Das erste Stück. Der ganze Staat wird in der Beziehung der Cameral-Absicht in gewisse Thei- le vertheilet.
Das andere Stück. Einem jeden Theile wird ein besonderes Collegium vorgesetzt, das in diesem die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit sie sich auf die Einnahme beziehen, zu besorgen hat.
Das dritte Gtück. Die Einnehmer in den Oer- tern dieses Theils werden an dieses Collegium gewiesen. Sie müssen diesem nach dem gege- benen Modell die Rechnung und die Gelder einliefern.
Das vierte Stück. Wenn sich einige Bedenk- lichkeiten oder Abgänge ereignen, so muß auch dieses Collegium solche genau untersuchen.
Das fünfte Stück. Es wird ein Ober-Cammer- Collegium des ganzen Staats niedergesetzet, was alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen hat.
Das sechste Stück. Diesem Ober-Cammer-Colle- gio werden jene besondern Collegia unterworfen. Diese müssen jenem die geführten Rechnungen und die eigenommenen Gelder nach dem erhal- tenen Modell einsenden, von allen vorgefallenen Angelegenheiten pflichtmäßigen Bericht erstat-
ten;
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von dem Cammer-Collegio.
Anmerk. Bey der Verfertigung dieſer Buͤcher kann dasjenige wiederhohlet werden, was wir oben bey der Verfertigung der Grund-Buͤcher des Po- licey-Collegii §. 388. und folgenden erinnert haben.
§. 127.
Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß ei-und Voll- ſtaͤndigkeit des Collegii. ne ſo weitlaͤuftige Sache, als dieſe iſt, in einer voll- kommenen Ordnung koͤnne getrieben werden. Wenn wir den Begrif der Ordnung durch die Beſchaffen- heit dieſer Sache genauer beſtimmen, ſo giebt uns dieß Grund, zu glauben, es komme bey dieſer Sache auf folgende Stuͤkke an.
Das erſte Stuͤck. Der ganze Staat wird in der Beziehung der Cameral-Abſicht in gewiſſe Thei- le vertheilet.
Das andere Stuͤck. Einem jeden Theile wird ein beſonderes Collegium vorgeſetzt, das in dieſem die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit ſie ſich auf die Einnahme beziehen, zu beſorgen hat.
Das dritte Gtuͤck. Die Einnehmer in den Oer- tern dieſes Theils werden an dieſes Collegium gewieſen. Sie muͤſſen dieſem nach dem gege- benen Modell die Rechnung und die Gelder einliefern.
Das vierte Stuͤck. Wenn ſich einige Bedenk- lichkeiten oder Abgaͤnge ereignen, ſo muß auch dieſes Collegium ſolche genau unterſuchen.
Das fuͤnfte Stuͤck. Es wird ein Ober-Cammer- Collegium des ganzen Staats niedergeſetzet, was alle Einnahmen und Ausgaben zu beſorgen hat.
Das ſechſte Stuͤck. Dieſem Ober-Cammer-Colle- gio werden jene beſondern Collegia unterworfen. Dieſe muͤſſen jenem die gefuͤhrten Rechnungen und die eigenommenen Gelder nach dem erhal- tenen Modell einſenden, von allen vorgefallenen Angelegenheiten pflichtmaͤßigen Bericht erſtat-
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von dem Cammer-Collegio.
Anmerk. Bey der Verfertigung dieſer Buͤcher
kann dasjenige wiederhohlet werden, was wir oben
bey der Verfertigung der Grund-Buͤcher des Po-
licey-Collegii §. 388. und folgenden erinnert haben.
§. 127.
Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß ei-
ne ſo weitlaͤuftige Sache, als dieſe iſt, in einer voll-
kommenen Ordnung koͤnne getrieben werden. Wenn
wir den Begrif der Ordnung durch die Beſchaffen-
heit dieſer Sache genauer beſtimmen, ſo giebt uns dieß
Grund, zu glauben, es komme bey dieſer Sache auf
folgende Stuͤkke an.
und Voll-
ſtaͤndigkeit
des Collegii.
Das erſte Stuͤck. Der ganze Staat wird in der
Beziehung der Cameral-Abſicht in gewiſſe Thei-
le vertheilet.
Das andere Stuͤck. Einem jeden Theile wird ein
beſonderes Collegium vorgeſetzt, das in dieſem
die Cammer-Angelegenheiten, in wie weit ſie ſich
auf die Einnahme beziehen, zu beſorgen hat.
Das dritte Gtuͤck. Die Einnehmer in den Oer-
tern dieſes Theils werden an dieſes Collegium
gewieſen. Sie muͤſſen dieſem nach dem gege-
benen Modell die Rechnung und die Gelder
einliefern.
Das vierte Stuͤck. Wenn ſich einige Bedenk-
lichkeiten oder Abgaͤnge ereignen, ſo muß auch
dieſes Collegium ſolche genau unterſuchen.
Das fuͤnfte Stuͤck. Es wird ein Ober-Cammer-
Collegium des ganzen Staats niedergeſetzet, was
alle Einnahmen und Ausgaben zu beſorgen hat.
Das ſechſte Stuͤck. Dieſem Ober-Cammer-Colle-
gio werden jene beſondern Collegia unterworfen.
Dieſe muͤſſen jenem die gefuͤhrten Rechnungen
und die eigenommenen Gelder nach dem erhal-
tenen Modell einſenden, von allen vorgefallenen
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/683>, abgerufen am 18.06.2024.
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