samen Jnwohnern Müßiggänger zu machen. Dieß ist dem Staate und den Unterthanen schädlich (§. 112. der Pol.). Ferner, bleibt einem jeden die Freyheit zu jagen, so ist die Ordnung bey der Jagd unmöglich. Dieß vertreibet das Wild aus dem Lande. Aus die- sem folget, daß das Wild im Lande zu kostbar wird, und daß der Unterthan in seinen häußlichen Beschäf- tigungen mehr verliehret, als er durch das Jagen gewinnet. Auch dieß ist dem Staate nachtheilig, (§. 42. und folg. der Pol.). Dieß ist genug, den ersten Satz, den wir angenommen haben, zu beweisen.
§. 44.
Fernere Un- tersuchung dieser An- wendung.
Wird im Gegentheil das Recht zu jagen als ein Cammer-Regal angenommen, so ist diese im Stande, bey der Jagd gehörige Ordnung zu halten. Dieß verursachet, daß ein jeder für ein billiges Geld so vieles Wild bekommen könne, als er nach seinen Umständen nöthig hat. Dieß ist ein Vortheil. Ferner: die Jagd kann unter diesen Umständen ein Mittel werden, einige Jnnwohner des Staats reichlich zu ernähren. Dieß befördert das Nahrungs-Geschäfte der Unter- thanen (§. 28. und folg. der Pol.), und daher ist auch diesen eine solche Einrichtung nützlich. Endlich: wird das Recht zu jagen als ein Cammer-Regal angenom- men, so wirft die Jagd entweder mehr ab, als zur Erhaltung der Jagd-Bedienten und des zum jagen erforderlichen Geräths nöthig ist, oder sie wirft nicht mehr ab. Jst jenes, so gewinnet der Fürst ohne Nachtheil der Unterthanen einen Vortheil, dieß ist den Unterthanen nützlich. Jst dieses, so ist es dennoch sowohl dem Fürsten als den Unterthanen nützlich, weil sich durch diese Einrichtung einige Mitbürger im Staate ohne Nachtheil der übrigen alsdenn von der Jagd er- nähren können, wenn der jährliche Aufwand dem gleich ist, was mit der Jagd gewonnen wird. Solte jene Summe größer werden als diese, so wird dennoch
das
Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
ſamen Jnwohnern Muͤßiggaͤnger zu machen. Dieß iſt dem Staate und den Unterthanen ſchaͤdlich (§. 112. der Pol.). Ferner, bleibt einem jeden die Freyheit zu jagen, ſo iſt die Ordnung bey der Jagd unmoͤglich. Dieß vertreibet das Wild aus dem Lande. Aus die- ſem folget, daß das Wild im Lande zu koſtbar wird, und daß der Unterthan in ſeinen haͤußlichen Beſchaͤf- tigungen mehr verliehret, als er durch das Jagen gewinnet. Auch dieß iſt dem Staate nachtheilig, (§. 42. und folg. der Pol.). Dieß iſt genug, den erſten Satz, den wir angenommen haben, zu beweiſen.
§. 44.
Fernere Un- terſuchung dieſer An- wendung.
Wird im Gegentheil das Recht zu jagen als ein Cammer-Regal angenommen, ſo iſt dieſe im Stande, bey der Jagd gehoͤrige Ordnung zu halten. Dieß verurſachet, daß ein jeder fuͤr ein billiges Geld ſo vieles Wild bekommen koͤnne, als er nach ſeinen Umſtaͤnden noͤthig hat. Dieß iſt ein Vortheil. Ferner: die Jagd kann unter dieſen Umſtaͤnden ein Mittel werden, einige Jnnwohner des Staats reichlich zu ernaͤhren. Dieß befoͤrdert das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unter- thanen (§. 28. und folg. der Pol.), und daher iſt auch dieſen eine ſolche Einrichtung nuͤtzlich. Endlich: wird das Recht zu jagen als ein Cammer-Regal angenom- men, ſo wirft die Jagd entweder mehr ab, als zur Erhaltung der Jagd-Bedienten und des zum jagen erforderlichen Geraͤths noͤthig iſt, oder ſie wirft nicht mehr ab. Jſt jenes, ſo gewinnet der Fuͤrſt ohne Nachtheil der Unterthanen einen Vortheil, dieß iſt den Unterthanen nuͤtzlich. Jſt dieſes, ſo iſt es dennoch ſowohl dem Fuͤrſten als den Unterthanen nuͤtzlich, weil ſich durch dieſe Einrichtung einige Mitbuͤrger im Staate ohne Nachtheil der uͤbrigen alsdenn von der Jagd er- naͤhren koͤnnen, wenn der jaͤhrliche Aufwand dem gleich iſt, was mit der Jagd gewonnen wird. Solte jene Summe groͤßer werden als dieſe, ſo wird dennoch
das
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Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
ſamen Jnwohnern Muͤßiggaͤnger zu machen. Dieß iſt
dem Staate und den Unterthanen ſchaͤdlich (§. 112.
der Pol.). Ferner, bleibt einem jeden die Freyheit
zu jagen, ſo iſt die Ordnung bey der Jagd unmoͤglich.
Dieß vertreibet das Wild aus dem Lande. Aus die-
ſem folget, daß das Wild im Lande zu koſtbar wird,
und daß der Unterthan in ſeinen haͤußlichen Beſchaͤf-
tigungen mehr verliehret, als er durch das Jagen
gewinnet. Auch dieß iſt dem Staate nachtheilig,
(§. 42. und folg. der Pol.). Dieß iſt genug, den erſten
Satz, den wir angenommen haben, zu beweiſen.
§. 44.
Wird im Gegentheil das Recht zu jagen als ein
Cammer-Regal angenommen, ſo iſt dieſe im Stande,
bey der Jagd gehoͤrige Ordnung zu halten. Dieß
verurſachet, daß ein jeder fuͤr ein billiges Geld ſo vieles
Wild bekommen koͤnne, als er nach ſeinen Umſtaͤnden
noͤthig hat. Dieß iſt ein Vortheil. Ferner: die
Jagd kann unter dieſen Umſtaͤnden ein Mittel werden,
einige Jnnwohner des Staats reichlich zu ernaͤhren.
Dieß befoͤrdert das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unter-
thanen (§. 28. und folg. der Pol.), und daher iſt auch
dieſen eine ſolche Einrichtung nuͤtzlich. Endlich: wird
das Recht zu jagen als ein Cammer-Regal angenom-
men, ſo wirft die Jagd entweder mehr ab, als zur
Erhaltung der Jagd-Bedienten und des zum jagen
erforderlichen Geraͤths noͤthig iſt, oder ſie wirft nicht
mehr ab. Jſt jenes, ſo gewinnet der Fuͤrſt ohne
Nachtheil der Unterthanen einen Vortheil, dieß iſt
den Unterthanen nuͤtzlich. Jſt dieſes, ſo iſt es dennoch
ſowohl dem Fuͤrſten als den Unterthanen nuͤtzlich, weil
ſich durch dieſe Einrichtung einige Mitbuͤrger im Staate
ohne Nachtheil der uͤbrigen alsdenn von der Jagd er-
naͤhren koͤnnen, wenn der jaͤhrliche Aufwand dem gleich
iſt, was mit der Jagd gewonnen wird. Solte jene
Summe groͤßer werden als dieſe, ſo wird dennoch
das
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/608>, abgerufen am 23.11.2024.
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