die Cammer in dem ersten Falle den Anwachs einbüßen, und in dem andern Falle in der Fol- ge der Zeit einen Jnnwohner des Staats be- kommen, der unvermögend ist, sich in demselben zu ernähren. Auch dieß ist wider das Cam- mer-Interesse.
Fürs dritte, ist es möglich, daß der Pachter die- se Gefälle durch Preßung der Unterthanen er- höhen könne, so wird diese Verpachtung sehr leicht eine Gelegenheit, diejenigen im Staate verdrüßlich zu machen, die bemühet sind, sich in demselben reichlich zu ernähren. Sie wird Fremden die Lust benehmen, mit den Jnnwoh- nern des Staats zu handeln, und so ferner. Wer dasjenige überleget, was wir §. 111 und folgenden der Policey, wie auch §. 21 die- ses letzten Theiles abgehandelt haben, der muß uns diesen Schluß verwilligen, daß die Ver- pachtung dieser Gefälle mehr gefährlich als nütz- lich sey.
§. 37.
Jst die Rede von der unbestimmten Ausbeute derJn Ansehung der unbe- stimmten Ge- fälle, ist die Erb-Ver- pachtung nützlich. Domainen, die dem Fleiße und der Geschicklichkeit des Besitzers unterworfen sind, so verdienet die Erb-Verpachtung einen besondern Vorzug. Jch will es beweisen, daß die Cammer durch diesen Weg die Domainen am höchsten nutzen könne. Der Be- weiß ist dieser: Verpachtet die Cammer die Domai- nen erblich, so weiß es der Pachter, daß alle Ver- beßerungen ihm und seinen Erben zum Nutzen gerei- chen (§. 32.). Dieß wird ihm, wenn er ein Wirth ist, der Fähigkeit genug besitzet, die Wirthschaft mit Verstand zu treiben, Bewegungs-Gründe geben, das gepachtete Guth immer mehr und mehr zu verbessern.
Dieß
O o 4
von den Domainen.
die Cammer in dem erſten Falle den Anwachs einbuͤßen, und in dem andern Falle in der Fol- ge der Zeit einen Jnnwohner des Staats be- kommen, der unvermoͤgend iſt, ſich in demſelben zu ernaͤhren. Auch dieß iſt wider das Cam- mer-Intereſſe.
Fuͤrs dritte, iſt es moͤglich, daß der Pachter die- ſe Gefaͤlle durch Preßung der Unterthanen er- hoͤhen koͤnne, ſo wird dieſe Verpachtung ſehr leicht eine Gelegenheit, diejenigen im Staate verdruͤßlich zu machen, die bemuͤhet ſind, ſich in demſelben reichlich zu ernaͤhren. Sie wird Fremden die Luſt benehmen, mit den Jnnwoh- nern des Staats zu handeln, und ſo ferner. Wer dasjenige uͤberleget, was wir §. 111 und folgenden der Policey, wie auch §. 21 die- ſes letzten Theiles abgehandelt haben, der muß uns dieſen Schluß verwilligen, daß die Ver- pachtung dieſer Gefaͤlle mehr gefaͤhrlich als nuͤtz- lich ſey.
§. 37.
Jſt die Rede von der unbeſtimmten Ausbeute derJn Anſehung der unbe- ſtimmten Ge- faͤlle, iſt die Erb-Ver- pachtung nuͤtzlich. Domainen, die dem Fleiße und der Geſchicklichkeit des Beſitzers unterworfen ſind, ſo verdienet die Erb-Verpachtung einen beſondern Vorzug. Jch will es beweiſen, daß die Cammer durch dieſen Weg die Domainen am hoͤchſten nutzen koͤnne. Der Be- weiß iſt dieſer: Verpachtet die Cammer die Domai- nen erblich, ſo weiß es der Pachter, daß alle Ver- beßerungen ihm und ſeinen Erben zum Nutzen gerei- chen (§. 32.). Dieß wird ihm, wenn er ein Wirth iſt, der Faͤhigkeit genug beſitzet, die Wirthſchaft mit Verſtand zu treiben, Bewegungs-Gruͤnde geben, das gepachtete Guth immer mehr und mehr zu verbeſſern.
Dieß
O o 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><list><item><pbfacs="#f0603"n="583"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von den Domainen.</hi></fw><lb/>
die Cammer in dem erſten Falle den Anwachs<lb/>
einbuͤßen, und in dem andern Falle in der Fol-<lb/>
ge der Zeit einen Jnnwohner des Staats be-<lb/>
kommen, der unvermoͤgend iſt, ſich in demſelben<lb/>
zu ernaͤhren. Auch dieß iſt wider das Cam-<lb/>
mer-<hirendition="#aq">Intereſſe.</hi></item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs dritte,</hi> iſt es moͤglich, daß der Pachter die-<lb/>ſe Gefaͤlle durch Preßung der Unterthanen er-<lb/>
hoͤhen koͤnne, ſo wird dieſe Verpachtung ſehr<lb/>
leicht eine Gelegenheit, diejenigen im Staate<lb/>
verdruͤßlich zu machen, die bemuͤhet ſind, ſich in<lb/>
demſelben reichlich zu ernaͤhren. Sie wird<lb/>
Fremden die Luſt benehmen, mit den Jnnwoh-<lb/>
nern des Staats zu handeln, und ſo ferner.<lb/>
Wer dasjenige uͤberleget, was wir §. 111 und<lb/>
folgenden der Policey, wie auch §. 21 die-<lb/>ſes letzten Theiles abgehandelt haben, der muß<lb/>
uns dieſen Schluß verwilligen, daß die Ver-<lb/>
pachtung dieſer Gefaͤlle mehr gefaͤhrlich als nuͤtz-<lb/>
lich ſey.</item></list></div><lb/><divn="4"><head>§. 37.</head><lb/><p>Jſt die Rede von der unbeſtimmten Ausbeute der<noteplace="right">Jn Anſehung<lb/>
der unbe-<lb/>ſtimmten Ge-<lb/>
faͤlle, iſt die<lb/>
Erb-Ver-<lb/>
pachtung<lb/>
nuͤtzlich.</note><lb/>
Domainen, die dem Fleiße und der Geſchicklichkeit<lb/>
des Beſitzers unterworfen ſind, ſo verdienet die<lb/>
Erb-Verpachtung einen beſondern Vorzug. Jch<lb/>
will es beweiſen, daß die Cammer durch dieſen Weg<lb/>
die Domainen am hoͤchſten nutzen koͤnne. Der Be-<lb/>
weiß iſt dieſer: Verpachtet die Cammer die Domai-<lb/>
nen erblich, ſo weiß es der Pachter, daß alle Ver-<lb/>
beßerungen ihm und ſeinen Erben zum Nutzen gerei-<lb/>
chen (§. 32.). Dieß wird ihm, wenn er ein Wirth<lb/>
iſt, der Faͤhigkeit genug beſitzet, die Wirthſchaft mit<lb/>
Verſtand zu treiben, Bewegungs-Gruͤnde geben, das<lb/>
gepachtete Guth immer mehr und mehr zu verbeſſern.<lb/><fwplace="bottom"type="sig">O o 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">Dieß</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[583/0603]
von den Domainen.
die Cammer in dem erſten Falle den Anwachs
einbuͤßen, und in dem andern Falle in der Fol-
ge der Zeit einen Jnnwohner des Staats be-
kommen, der unvermoͤgend iſt, ſich in demſelben
zu ernaͤhren. Auch dieß iſt wider das Cam-
mer-Intereſſe.
Fuͤrs dritte, iſt es moͤglich, daß der Pachter die-
ſe Gefaͤlle durch Preßung der Unterthanen er-
hoͤhen koͤnne, ſo wird dieſe Verpachtung ſehr
leicht eine Gelegenheit, diejenigen im Staate
verdruͤßlich zu machen, die bemuͤhet ſind, ſich in
demſelben reichlich zu ernaͤhren. Sie wird
Fremden die Luſt benehmen, mit den Jnnwoh-
nern des Staats zu handeln, und ſo ferner.
Wer dasjenige uͤberleget, was wir §. 111 und
folgenden der Policey, wie auch §. 21 die-
ſes letzten Theiles abgehandelt haben, der muß
uns dieſen Schluß verwilligen, daß die Ver-
pachtung dieſer Gefaͤlle mehr gefaͤhrlich als nuͤtz-
lich ſey.
§. 37.
Jſt die Rede von der unbeſtimmten Ausbeute der
Domainen, die dem Fleiße und der Geſchicklichkeit
des Beſitzers unterworfen ſind, ſo verdienet die
Erb-Verpachtung einen beſondern Vorzug. Jch
will es beweiſen, daß die Cammer durch dieſen Weg
die Domainen am hoͤchſten nutzen koͤnne. Der Be-
weiß iſt dieſer: Verpachtet die Cammer die Domai-
nen erblich, ſo weiß es der Pachter, daß alle Ver-
beßerungen ihm und ſeinen Erben zum Nutzen gerei-
chen (§. 32.). Dieß wird ihm, wenn er ein Wirth
iſt, der Faͤhigkeit genug beſitzet, die Wirthſchaft mit
Verſtand zu treiben, Bewegungs-Gruͤnde geben, das
gepachtete Guth immer mehr und mehr zu verbeſſern.
Dieß
Jn Anſehung
der unbe-
ſtimmten Ge-
faͤlle, iſt die
Erb-Ver-
pachtung
nuͤtzlich.
O o 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/603>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.