eingetheilet. Sie heist alsdenn erblich, wenn der Pachter das Recht erhalten, das Guth gegen die jährliche verwilligte Abgabe so lange, als er lebet zu nutzen, und alsdenn einen Nachfolger in der Pach- tung zu setzen.
§. 33.
welcher von diesen bey den Domai- nen zu er- wehlen.
Welchen Weg soll man erwehlen, wenn man die Domainen nach der Absicht, die ihnen sind gesetzet worden, am besten nutzen will? Die Meynungen der Cameralisten sind bey der Beantwortung dieser Frage nicht einstimmig. Einige geben der Verwal- tung der Domainen einen Vorzug. Andere verthei- digen die Verpachtung. Diese können wiederum in diesem Stükke nicht einig werden, ob die Verpachtung erblich seyn soll, oder ob sie nur auf eine gewisse Zeit soll eingeschränket werden. Ein jeder Theil ist be- mühet seine Gedanken mit Gründen zu unterstützen, und ein jeder Theil nimmt seine Gründe aus diesem Haupt-Satze: Man muß sich bemühen die Do- mainen so hoch zu nutzen, als es möglich ist. Dieser Haupt-Satz ist gegründet: Er ist eine un- mittelbare Folge aus der allgemeinen Wirthschafts- Regel. Wie ist es nun möglich, daß aus diesem all- gemeinem Satze, in welchem alle übereinstimmen, solche Folgen entstehen können, die so weit von einan- der entfernt sind. Jch glaube nicht, daß ich irre, wenn ich den Grund hievon in diesem suche, weil sie den wirtschaftlichen Nutzen eines Unterthanen von dem wirthschaftlichem Nutzen eines Fürsten nicht ge- nugsam unterscheiden. Wäre die Frage von dem, wie ein Unterthan seine Güther am besten nutzen könne, so würde ich ganz besondere Umstände erfo- dern, die Erb-Verpachtung in Vorschlag zu brin- gen. Jch würde die Verwaltung allen andern Mit- teln vorziehen, und auf die Verpachtung, die auf
eine
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
eingetheilet. Sie heiſt alsdenn erblich, wenn der Pachter das Recht erhalten, das Guth gegen die jaͤhrliche verwilligte Abgabe ſo lange, als er lebet zu nutzen, und alsdenn einen Nachfolger in der Pach- tung zu ſetzen.
§. 33.
welcher von dieſen bey den Domai- nen zu er- wehlen.
Welchen Weg ſoll man erwehlen, wenn man die Domainen nach der Abſicht, die ihnen ſind geſetzet worden, am beſten nutzen will? Die Meynungen der Cameraliſten ſind bey der Beantwortung dieſer Frage nicht einſtimmig. Einige geben der Verwal- tung der Domainen einen Vorzug. Andere verthei- digen die Verpachtung. Dieſe koͤnnen wiederum in dieſem Stuͤkke nicht einig werden, ob die Verpachtung erblich ſeyn ſoll, oder ob ſie nur auf eine gewiſſe Zeit ſoll eingeſchraͤnket werden. Ein jeder Theil iſt be- muͤhet ſeine Gedanken mit Gruͤnden zu unterſtuͤtzen, und ein jeder Theil nimmt ſeine Gruͤnde aus dieſem Haupt-Satze: Man muß ſich bemuͤhen die Do- mainen ſo hoch zu nutzen, als es moͤglich iſt. Dieſer Haupt-Satz iſt gegruͤndet: Er iſt eine un- mittelbare Folge aus der allgemeinen Wirthſchafts- Regel. Wie iſt es nun moͤglich, daß aus dieſem all- gemeinem Satze, in welchem alle uͤbereinſtimmen, ſolche Folgen entſtehen koͤnnen, die ſo weit von einan- der entfernt ſind. Jch glaube nicht, daß ich irre, wenn ich den Grund hievon in dieſem ſuche, weil ſie den wirtſchaftlichen Nutzen eines Unterthanen von dem wirthſchaftlichem Nutzen eines Fuͤrſten nicht ge- nugſam unterſcheiden. Waͤre die Frage von dem, wie ein Unterthan ſeine Guͤther am beſten nutzen koͤnne, ſo wuͤrde ich ganz beſondere Umſtaͤnde erfo- dern, die Erb-Verpachtung in Vorſchlag zu brin- gen. Jch wuͤrde die Verwaltung allen andern Mit- teln vorziehen, und auf die Verpachtung, die auf
eine
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
eingetheilet. Sie heiſt alsdenn erblich, wenn der
Pachter das Recht erhalten, das Guth gegen die
jaͤhrliche verwilligte Abgabe ſo lange, als er lebet
zu nutzen, und alsdenn einen Nachfolger in der Pach-
tung zu ſetzen.
§. 33.
Welchen Weg ſoll man erwehlen, wenn man die
Domainen nach der Abſicht, die ihnen ſind geſetzet
worden, am beſten nutzen will? Die Meynungen
der Cameraliſten ſind bey der Beantwortung dieſer
Frage nicht einſtimmig. Einige geben der Verwal-
tung der Domainen einen Vorzug. Andere verthei-
digen die Verpachtung. Dieſe koͤnnen wiederum in
dieſem Stuͤkke nicht einig werden, ob die Verpachtung
erblich ſeyn ſoll, oder ob ſie nur auf eine gewiſſe Zeit
ſoll eingeſchraͤnket werden. Ein jeder Theil iſt be-
muͤhet ſeine Gedanken mit Gruͤnden zu unterſtuͤtzen,
und ein jeder Theil nimmt ſeine Gruͤnde aus dieſem
Haupt-Satze: Man muß ſich bemuͤhen die Do-
mainen ſo hoch zu nutzen, als es moͤglich iſt.
Dieſer Haupt-Satz iſt gegruͤndet: Er iſt eine un-
mittelbare Folge aus der allgemeinen Wirthſchafts-
Regel. Wie iſt es nun moͤglich, daß aus dieſem all-
gemeinem Satze, in welchem alle uͤbereinſtimmen,
ſolche Folgen entſtehen koͤnnen, die ſo weit von einan-
der entfernt ſind. Jch glaube nicht, daß ich irre,
wenn ich den Grund hievon in dieſem ſuche, weil ſie
den wirtſchaftlichen Nutzen eines Unterthanen von
dem wirthſchaftlichem Nutzen eines Fuͤrſten nicht ge-
nugſam unterſcheiden. Waͤre die Frage von dem,
wie ein Unterthan ſeine Guͤther am beſten nutzen
koͤnne, ſo wuͤrde ich ganz beſondere Umſtaͤnde erfo-
dern, die Erb-Verpachtung in Vorſchlag zu brin-
gen. Jch wuͤrde die Verwaltung allen andern Mit-
teln vorziehen, und auf die Verpachtung, die auf
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/600>, abgerufen am 18.12.2024.
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