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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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allgemein. Regeln zur Cameral-Wissenschaft.
§. 7.

Der Flor des Handels kann bey solchen GewerkenErinnerung
und Fabriquen, die der Fürst anleget, sehr leicht be-
fördert werden; das werden diejenigen sagen, die ihre
Anschläge beschönigen wollen. Sie werden Straf-
Befehle, Verbothe und dergleichen vorschlagen. Es
ist wahr, ein Fürst hat das Recht zu gebiethen, daß man
aus seiner Fabrique, und aus seinem Gewerke die Waa-
ren kaufen soll. Wie stehet es aber mit den Folgen,
wenn man es dem Fürsten rathen will, dieses sein
Recht auszuüben. Nicht nur der §. 45. und folg.
der Policey verbiethen diesen Rath, sondern auch die
Betrachtung der fürstlichen Einkünfte und die Wür-
kungen, welche uns die Erfahrung hievon lehret, be-
wegen uns, das Gegentheil zu rathen, wo man nicht
einen Fürsten mehr schädlich als nützlich seyn will.
Wer den Nutzen eines Fürsten bestimmen will, der
muß nicht auf die Folgen sehen, die in einem Jahre,
sondern auf die, welche nach einer unendlichen Reihe
von Jahren entstehen können. Dieß erfodert der
Begrif von einem Fürsten. Es wird nicht nöthig seyn,
daß ich mich über diesem Punkt deutlicher erkläre.
Denen, welche die Lehre von der Klugheit verstehen,
habe ich hievon genug gesagt.

§. 8.

Wir wollen es versuchen, ob wir einige QuellenDie erste
Quelle der
Chatoul-Gü-
ter.

entdekken können, aus welchen ansehnliche Chatoul-
Güter eines Fürsten nicht zum Schaden, sondern zum
Nutzen des Staats und der Unterthanen entspringen.

Die erste Quelle sind Gewerke die Gold
und Silber ohne Handel bringen.

Diesen Gedanken unterstützet folgender Schluß: Was
ein Mittel ist, einem Fürsten Geld zu erwerben, das

die
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allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft.
§. 7.

Der Flor des Handels kann bey ſolchen GewerkenErinnerung
und Fabriquen, die der Fuͤrſt anleget, ſehr leicht be-
foͤrdert werden; das werden diejenigen ſagen, die ihre
Anſchlaͤge beſchoͤnigen wollen. Sie werden Straf-
Befehle, Verbothe und dergleichen vorſchlagen. Es
iſt wahr, ein Fuͤrſt hat das Recht zu gebiethen, daß man
aus ſeiner Fabrique, und aus ſeinem Gewerke die Waa-
ren kaufen ſoll. Wie ſtehet es aber mit den Folgen,
wenn man es dem Fuͤrſten rathen will, dieſes ſein
Recht auszuuͤben. Nicht nur der §. 45. und folg.
der Policey verbiethen dieſen Rath, ſondern auch die
Betrachtung der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte und die Wuͤr-
kungen, welche uns die Erfahrung hievon lehret, be-
wegen uns, das Gegentheil zu rathen, wo man nicht
einen Fuͤrſten mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich ſeyn will.
Wer den Nutzen eines Fuͤrſten beſtimmen will, der
muß nicht auf die Folgen ſehen, die in einem Jahre,
ſondern auf die, welche nach einer unendlichen Reihe
von Jahren entſtehen koͤnnen. Dieß erfodert der
Begrif von einem Fuͤrſten. Es wird nicht noͤthig ſeyn,
daß ich mich uͤber dieſem Punkt deutlicher erklaͤre.
Denen, welche die Lehre von der Klugheit verſtehen,
habe ich hievon genug geſagt.

§. 8.

Wir wollen es verſuchen, ob wir einige QuellenDie erſte
Quelle der
Chatoul-Guͤ-
ter.

entdekken koͤnnen, aus welchen anſehnliche Chatoul-
Guͤter eines Fuͤrſten nicht zum Schaden, ſondern zum
Nutzen des Staats und der Unterthanen entſpringen.

Die erſte Quelle ſind Gewerke die Gold
und Silber ohne Handel bringen.

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ein Mittel iſt, einem Fuͤrſten Geld zu erwerben, das

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[561/0581] allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft. §. 7. Der Flor des Handels kann bey ſolchen Gewerken und Fabriquen, die der Fuͤrſt anleget, ſehr leicht be- foͤrdert werden; das werden diejenigen ſagen, die ihre Anſchlaͤge beſchoͤnigen wollen. Sie werden Straf- Befehle, Verbothe und dergleichen vorſchlagen. Es iſt wahr, ein Fuͤrſt hat das Recht zu gebiethen, daß man aus ſeiner Fabrique, und aus ſeinem Gewerke die Waa- ren kaufen ſoll. Wie ſtehet es aber mit den Folgen, wenn man es dem Fuͤrſten rathen will, dieſes ſein Recht auszuuͤben. Nicht nur der §. 45. und folg. der Policey verbiethen dieſen Rath, ſondern auch die Betrachtung der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte und die Wuͤr- kungen, welche uns die Erfahrung hievon lehret, be- wegen uns, das Gegentheil zu rathen, wo man nicht einen Fuͤrſten mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich ſeyn will. Wer den Nutzen eines Fuͤrſten beſtimmen will, der muß nicht auf die Folgen ſehen, die in einem Jahre, ſondern auf die, welche nach einer unendlichen Reihe von Jahren entſtehen koͤnnen. Dieß erfodert der Begrif von einem Fuͤrſten. Es wird nicht noͤthig ſeyn, daß ich mich uͤber dieſem Punkt deutlicher erklaͤre. Denen, welche die Lehre von der Klugheit verſtehen, habe ich hievon genug geſagt. Erinnerung §. 8. Wir wollen es verſuchen, ob wir einige Quellen entdekken koͤnnen, aus welchen anſehnliche Chatoul- Guͤter eines Fuͤrſten nicht zum Schaden, ſondern zum Nutzen des Staats und der Unterthanen entſpringen. Die erſte Quelle der Chatoul-Guͤ- ter. Die erſte Quelle ſind Gewerke die Gold und Silber ohne Handel bringen. Dieſen Gedanken unterſtuͤtzet folgender Schluß: Was ein Mittel iſt, einem Fuͤrſten Geld zu erwerben, das die N n

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/581>, abgerufen am 21.11.2024.