durch eine Art von Monopoliis heimlich ein- schleiche, oder jene Freyheit zum Nachtheil des Staats eingeschränket werde *.
*Siehe die zuvor angeführten Additiones zu Herrn von Seckendorfs teutschen Fürsten-Staat zum IIten Theil Cap. 8. §. 8. 9.
§. 120.
Einschrän- kungen die- ses Mittels werden er- kläret.
Jch habe mit Fleiß in der Regel diese Einschränkung gesetzt, so weit es immer möglich ist. Jch will diese Einschränkung genauer erklären, dieß wird zugleich die Nothwendigkeit derselben beweisen. Es ist bereits oben bewiesen worden, daß die Policey die moralischen Gesetze nicht aufhebt (§. 7.). Jst dieß, so folget
Einmahl: Die Policey muß keinem dieß erlauben, was er nicht unternehmen kann, ohne andere zu beleidigen. z. B. will einer Vieh halten, der weder Weide noch Akkerbau hat, auch kein Gewerke regieret, von dessen Abgange das Vieh kann gefüttert werden, der kann von diesem un- möglich Vortheile haben, wenn er es nicht andern zum Schaden hält. Darum ist es der Policey zuwider, wenn dieß erlaubet wird.
Fürs andere: Will einer ein Gewerbe treiben, wovon sich unmöglich mehrere im Staate er- nähren können, als die bereits da sind, und die sich mit keinem andern Stükke beschäftigen kön- nen; so würde diese Freyheit der allgemeinen Policey-Regel widersprechen, nach welcher da- hin die Veranstaltungen zu machen, daß ein je- der nach seinem Stande wohl leben könne. (§. 42.). Man wird es uns leicht verwilligen, daß hieher nur diejenigen Gewerbe gehören, mit welchen kein Handel außer dem Lande kann getrieben werden, und die nur dasjenige wür- ken, was die Menschen zur nothwendigen Be- dekkung und Nahrung brauchen.
§. 121.
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
durch eine Art von Monopoliis heimlich ein- ſchleiche, oder jene Freyheit zum Nachtheil des Staats eingeſchraͤnket werde *.
*Siehe die zuvor angefuͤhrten Additiones zu Herrn von Seckendorfs teutſchen Fuͤrſten-Staat zum IIten Theil Cap. 8. §. 8. 9.
§. 120.
Einſchraͤn- kungen die- ſes Mittels werden er- klaͤret.
Jch habe mit Fleiß in der Regel dieſe Einſchraͤnkung geſetzt, ſo weit es immer moͤglich iſt. Jch will dieſe Einſchraͤnkung genauer erklaͤren, dieß wird zugleich die Nothwendigkeit derſelben beweiſen. Es iſt bereits oben bewieſen worden, daß die Policey die moraliſchen Geſetze nicht aufhebt (§. 7.). Jſt dieß, ſo folget
Einmahl: Die Policey muß keinem dieß erlauben, was er nicht unternehmen kann, ohne andere zu beleidigen. z. B. will einer Vieh halten, der weder Weide noch Akkerbau hat, auch kein Gewerke regieret, von deſſen Abgange das Vieh kann gefuͤttert werden, der kann von dieſem un- moͤglich Vortheile haben, wenn er es nicht andern zum Schaden haͤlt. Darum iſt es der Policey zuwider, wenn dieß erlaubet wird.
Fuͤrs andere: Will einer ein Gewerbe treiben, wovon ſich unmoͤglich mehrere im Staate er- naͤhren koͤnnen, als die bereits da ſind, und die ſich mit keinem andern Stuͤkke beſchaͤftigen koͤn- nen; ſo wuͤrde dieſe Freyheit der allgemeinen Policey-Regel widerſprechen, nach welcher da- hin die Veranſtaltungen zu machen, daß ein je- der nach ſeinem Stande wohl leben koͤnne. (§. 42.). Man wird es uns leicht verwilligen, daß hieher nur diejenigen Gewerbe gehoͤren, mit welchen kein Handel außer dem Lande kann getrieben werden, und die nur dasjenige wuͤr- ken, was die Menſchen zur nothwendigen Be- dekkung und Nahrung brauchen.
§. 121.
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
durch eine Art von Monopoliis heimlich ein-
ſchleiche, oder jene Freyheit zum Nachtheil des
Staats eingeſchraͤnket werde
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* Siehe die zuvor angefuͤhrten Additiones zu Herrn von
Seckendorfs teutſchen Fuͤrſten-Staat zum IIten Theil
Cap. 8. §. 8. 9.
§. 120.
Jch habe mit Fleiß in der Regel dieſe Einſchraͤnkung
geſetzt, ſo weit es immer moͤglich iſt. Jch will dieſe
Einſchraͤnkung genauer erklaͤren, dieß wird zugleich die
Nothwendigkeit derſelben beweiſen. Es iſt bereits
oben bewieſen worden, daß die Policey die moraliſchen
Geſetze nicht aufhebt (§. 7.). Jſt dieß, ſo folget
Einmahl: Die Policey muß keinem dieß erlauben,
was er nicht unternehmen kann, ohne andere
zu beleidigen. z. B. will einer Vieh halten,
der weder Weide noch Akkerbau hat, auch kein
Gewerke regieret, von deſſen Abgange das Vieh
kann gefuͤttert werden, der kann von dieſem un-
moͤglich Vortheile haben, wenn er es nicht andern
zum Schaden haͤlt. Darum iſt es der Policey
zuwider, wenn dieß erlaubet wird.
Fuͤrs andere: Will einer ein Gewerbe treiben,
wovon ſich unmoͤglich mehrere im Staate er-
naͤhren koͤnnen, als die bereits da ſind, und die
ſich mit keinem andern Stuͤkke beſchaͤftigen koͤn-
nen; ſo wuͤrde dieſe Freyheit der allgemeinen
Policey-Regel widerſprechen, nach welcher da-
hin die Veranſtaltungen zu machen, daß ein je-
der nach ſeinem Stande wohl leben koͤnne. (§.
42.). Man wird es uns leicht verwilligen,
daß hieher nur diejenigen Gewerbe gehoͤren, mit
welchen kein Handel außer dem Lande kann
getrieben werden, und die nur dasjenige wuͤr-
ken, was die Menſchen zur nothwendigen Be-
dekkung und Nahrung brauchen.
§. 121.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/480>, abgerufen am 28.07.2024.
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