Suchen sie in einem Lande Freyheit in dem Ge- brauche ihrer Geschicklichkeiten und des Vermögens, so müssen sie in dem Lande alles unternehmen können, was nicht wider die Moral und einer regelmäßigen Ordnung ist (§. 7.). Aus diesem Grunde giebt die Policey diesen Rath: Man soll keinem, der sich in einem Lande niederläst, wenn es nicht die äußerste Noth erfordert, in dem, womit er etwas erwerben will, andere als die allge- meinen Grenzen setzen, welche in dieser Regel gegründet: gebet GOtt was GOttes, und dem Rayser, was des Raysers ist.
§. 47.
Dessen Ein- schränkung.
Wie kann die Policey im Staate Ordnung halten, wenn es nicht der Staat weiß, womit ein jeder seine Nahrung sucht. Daher ist auch dieß eine Haupt- Regel: Wer mit einer gewissen Art der Be- schäftigungen im Staate etwas verdienen will, der muß dem Staate dieß zuvor anzeigen.
§. 48.
und aus der Hoffnung zum Vortheil in der Er- kenntniß,
Sollen Fremde durch die Hoffnung eines Vortheils angelokket werden, so setzen sie diesen Vortheil entwe- der in der Erkenntniß, oder sie suchen einen außerlichen Vortheil. Jenes erfordert, daß in einem Lande Wissenschaften und Künste vorzüglich blühen. Ein Gelehrter, ein Künstler, der sich bemühet, in seinem Stükke Meister zu spielen, kann sehr leicht einem Staate so nützlich werden, als eine mittelmäßige Fabrique. Gesetzt, er lokket in einem Jahr nur zehen Fremde an, von welchen ein jeder 100. Thaler im Lande läst. So bringt er jährlich 1000. Thaler ins Land. Solten wohl nicht von diesen durch den
ganzen
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 46.
Beſonderer Vorſchlag hiezu.
Suchen ſie in einem Lande Freyheit in dem Ge- brauche ihrer Geſchicklichkeiten und des Vermoͤgens, ſo muͤſſen ſie in dem Lande alles unternehmen koͤnnen, was nicht wider die Moral und einer regelmaͤßigen Ordnung iſt (§. 7.). Aus dieſem Grunde giebt die Policey dieſen Rath: Man ſoll keinem, der ſich in einem Lande niederlaͤſt, wenn es nicht die aͤußerſte Noth erfordert, in dem, womit er etwas erwerben will, andere als die allge- meinen Grenzen ſetzen, welche in dieſer Regel gegruͤndet: gebet GOtt was GOttes, und dem Rayſer, was des Rayſers iſt.
§. 47.
Deſſen Ein- ſchraͤnkung.
Wie kann die Policey im Staate Ordnung halten, wenn es nicht der Staat weiß, womit ein jeder ſeine Nahrung ſucht. Daher iſt auch dieß eine Haupt- Regel: Wer mit einer gewiſſen Art der Be- ſchaͤftigungen im Staate etwas verdienen will, der muß dem Staate dieß zuvor anzeigen.
§. 48.
und aus der Hoffnung zum Vortheil in der Er- kenntniß,
Sollen Fremde durch die Hoffnung eines Vortheils angelokket werden, ſo ſetzen ſie dieſen Vortheil entwe- der in der Erkenntniß, oder ſie ſuchen einen außerlichen Vortheil. Jenes erfordert, daß in einem Lande Wiſſenſchaften und Kuͤnſte vorzuͤglich bluͤhen. Ein Gelehrter, ein Kuͤnſtler, der ſich bemuͤhet, in ſeinem Stuͤkke Meiſter zu ſpielen, kann ſehr leicht einem Staate ſo nuͤtzlich werden, als eine mittelmaͤßige Fabrique. Geſetzt, er lokket in einem Jahr nur zehen Fremde an, von welchen ein jeder 100. Thaler im Lande laͤſt. So bringt er jaͤhrlich 1000. Thaler ins Land. Solten wohl nicht von dieſen durch den
ganzen
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 46.
Suchen ſie in einem Lande Freyheit in dem Ge-
brauche ihrer Geſchicklichkeiten und des Vermoͤgens, ſo
muͤſſen ſie in dem Lande alles unternehmen koͤnnen,
was nicht wider die Moral und einer regelmaͤßigen
Ordnung iſt (§. 7.). Aus dieſem Grunde giebt
die Policey dieſen Rath: Man ſoll keinem, der
ſich in einem Lande niederlaͤſt, wenn es nicht
die aͤußerſte Noth erfordert, in dem, womit
er etwas erwerben will, andere als die allge-
meinen Grenzen ſetzen, welche in dieſer Regel
gegruͤndet: gebet GOtt was GOttes, und
dem Rayſer, was des Rayſers iſt.
§. 47.
Wie kann die Policey im Staate Ordnung halten,
wenn es nicht der Staat weiß, womit ein jeder ſeine
Nahrung ſucht. Daher iſt auch dieß eine Haupt-
Regel: Wer mit einer gewiſſen Art der Be-
ſchaͤftigungen im Staate etwas verdienen will,
der muß dem Staate dieß zuvor anzeigen.
§. 48.
Sollen Fremde durch die Hoffnung eines Vortheils
angelokket werden, ſo ſetzen ſie dieſen Vortheil entwe-
der in der Erkenntniß, oder ſie ſuchen einen außerlichen
Vortheil. Jenes erfordert, daß in einem Lande
Wiſſenſchaften und Kuͤnſte vorzuͤglich bluͤhen. Ein
Gelehrter, ein Kuͤnſtler, der ſich bemuͤhet, in ſeinem
Stuͤkke Meiſter zu ſpielen, kann ſehr leicht einem
Staate ſo nuͤtzlich werden, als eine mittelmaͤßige
Fabrique. Geſetzt, er lokket in einem Jahr nur
zehen Fremde an, von welchen ein jeder 100. Thaler
im Lande laͤſt. So bringt er jaͤhrlich 1000. Thaler
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/440>, abgerufen am 24.11.2024.
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