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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Drittes Capitel.
nommen) die Bedingung. Unter derselben Bedingung
werden auch Zeitpächter (leaseholders) zugelassen, deren
Pacht-Contract auf mindestens 60 Jahre lautet; wenn nur
auf mindestens 20 Jahre, so geben 50 Pfund Einkom-
men das Wahlrecht. In den Städten erhält dasselbe
jeder Hausbesitzer, der es ein Jahrlang gewesen und des-
sen Haus jährlich 10 Pfund trägt; in solchen Städten
und Orten, die zugleich Grafschaften sind (die Insel
Wight wird durch die Reform-Acte zu einer solchen county
of itself,
getrennt von Southamton erhoben), sollen die
Freilehnbesitzer ebenfalls stimmen. Das ausschließliche
Stimmrecht der Stadträthe hat überall, nahmentlich auch
in Schottland ein Ende, und in der besonders für dieses
Land erlassenen Acte sind auch Miethsleute von 10 Pfund
zugelassen.

3) Niemand stimmt fortan, der nicht in der Wäh-
lerliste steht, welche in jeder Gemeinde von den Armen-
pflegern (overseers) alphabetisch zu fertigen, mit ihren
Bemerkungen versehen jährlich auszulegen und gedruckt
zum Besten der Armen zu verkaufen ist. Diese Listen
sollen ebenfalls jährlich unter Leitung der reisenden Ober-
richter revidirt, Beschwerden angenommen und verbessert
werden. Die Wahlbeamten (returning officers) haben
daher keine Untersuchung anzustellen; bloß auf Erfordern
von Seiten eines der Wähler nehmen sie ihm über die
Identität seiner Person, oder darüber daß er nicht schon
anderswo oder schon einmahl hier gestimmt habe, oder
darüber daß er die Eigenschaften eines Wählers wirklich
besitze, eine Versicherung, allenfalls auch einen Eid ab.

1) Über den größeren politischen Zusammenhang der Maasregel
vortrefflich Rehberg in den Bemerkungen zu seiner Übers. von
Lord Porchesters Aufenthalt in Spanien während der Revolution
im J. 1820. S. 116. ff.

Drittes Capitel.
nommen) die Bedingung. Unter derſelben Bedingung
werden auch Zeitpaͤchter (leaseholders) zugelaſſen, deren
Pacht-Contract auf mindeſtens 60 Jahre lautet; wenn nur
auf mindeſtens 20 Jahre, ſo geben 50 Pfund Einkom-
men das Wahlrecht. In den Staͤdten erhaͤlt daſſelbe
jeder Hausbeſitzer, der es ein Jahrlang geweſen und deſ-
ſen Haus jaͤhrlich 10 Pfund traͤgt; in ſolchen Staͤdten
und Orten, die zugleich Grafſchaften ſind (die Inſel
Wight wird durch die Reform-Acte zu einer ſolchen county
of itself,
getrennt von Southamton erhoben), ſollen die
Freilehnbeſitzer ebenfalls ſtimmen. Das ausſchließliche
Stimmrecht der Stadtraͤthe hat uͤberall, nahmentlich auch
in Schottland ein Ende, und in der beſonders fuͤr dieſes
Land erlaſſenen Acte ſind auch Miethsleute von 10 Pfund
zugelaſſen.

3) Niemand ſtimmt fortan, der nicht in der Waͤh-
lerliſte ſteht, welche in jeder Gemeinde von den Armen-
pflegern (overseers) alphabetiſch zu fertigen, mit ihren
Bemerkungen verſehen jaͤhrlich auszulegen und gedruckt
zum Beſten der Armen zu verkaufen iſt. Dieſe Liſten
ſollen ebenfalls jaͤhrlich unter Leitung der reiſenden Ober-
richter revidirt, Beſchwerden angenommen und verbeſſert
werden. Die Wahlbeamten (returning officers) haben
daher keine Unterſuchung anzuſtellen; bloß auf Erfordern
von Seiten eines der Waͤhler nehmen ſie ihm uͤber die
Identitaͤt ſeiner Perſon, oder daruͤber daß er nicht ſchon
anderswo oder ſchon einmahl hier geſtimmt habe, oder
daruͤber daß er die Eigenſchaften eines Waͤhlers wirklich
beſitze, eine Verſicherung, allenfalls auch einen Eid ab.

1) Über den groͤßeren politiſchen Zuſammenhang der Maasregel
vortrefflich Rehberg in den Bemerkungen zu ſeiner Überſ. von
Lord Porcheſters Aufenthalt in Spanien waͤhrend der Revolution
im J. 1820. S. 116. ff.
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[66/0078] Drittes Capitel. nommen) die Bedingung. Unter derſelben Bedingung werden auch Zeitpaͤchter (leaseholders) zugelaſſen, deren Pacht-Contract auf mindeſtens 60 Jahre lautet; wenn nur auf mindeſtens 20 Jahre, ſo geben 50 Pfund Einkom- men das Wahlrecht. In den Staͤdten erhaͤlt daſſelbe jeder Hausbeſitzer, der es ein Jahrlang geweſen und deſ- ſen Haus jaͤhrlich 10 Pfund traͤgt; in ſolchen Staͤdten und Orten, die zugleich Grafſchaften ſind (die Inſel Wight wird durch die Reform-Acte zu einer ſolchen county of itself, getrennt von Southamton erhoben), ſollen die Freilehnbeſitzer ebenfalls ſtimmen. Das ausſchließliche Stimmrecht der Stadtraͤthe hat uͤberall, nahmentlich auch in Schottland ein Ende, und in der beſonders fuͤr dieſes Land erlaſſenen Acte ſind auch Miethsleute von 10 Pfund zugelaſſen. 3) Niemand ſtimmt fortan, der nicht in der Waͤh- lerliſte ſteht, welche in jeder Gemeinde von den Armen- pflegern (overseers) alphabetiſch zu fertigen, mit ihren Bemerkungen verſehen jaͤhrlich auszulegen und gedruckt zum Beſten der Armen zu verkaufen iſt. Dieſe Liſten ſollen ebenfalls jaͤhrlich unter Leitung der reiſenden Ober- richter revidirt, Beſchwerden angenommen und verbeſſert werden. Die Wahlbeamten (returning officers) haben daher keine Unterſuchung anzuſtellen; bloß auf Erfordern von Seiten eines der Waͤhler nehmen ſie ihm uͤber die Identitaͤt ſeiner Perſon, oder daruͤber daß er nicht ſchon anderswo oder ſchon einmahl hier geſtimmt habe, oder daruͤber daß er die Eigenſchaften eines Waͤhlers wirklich beſitze, eine Verſicherung, allenfalls auch einen Eid ab. ¹⁾ Über den groͤßeren politiſchen Zuſammenhang der Maasregel vortrefflich Rehberg in den Bemerkungen zu ſeiner Überſ. von Lord Porcheſters Aufenthalt in Spanien waͤhrend der Revolution im J. 1820. S. 116. ff.

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/78>, abgerufen am 24.11.2024.