Funfzehntes Capitel. Von der Fortbildung der Staatsbürger.
283. Für den Staatsbürger giebt es keine Erziehung, keinen Unterricht mehr; seine Zucht ist das Staatsgesetz. Fortbildung aber kann ihm der Staat unmittelbar berei- ten, nicht durch irgend eine künstliche Anstalt weiter, son- dern lediglich durch die in seinem Innern herrschende Ge- rechtigkeit. Denn diese allein wagt das Staatsinnere vor dem Staatsbürger zur lehrreichsten Betrachtung aufzu- schließen, entfernt die Heimlichkeit aus der Verwaltung, denn sie bedarf ihrer nicht um Härte und Willkühr und die gleißenden Ungerechtigkeiten der Großmuth und Gnade zu verhüllen; sie läßt die öffentliche Meinung walten, in welcher sich die Herzensangelegenheiten eines Volks erklä- ren, und indem sie die Macht derselben anerkennt, und selber sie benutzt, um sich eine eigene Meinung, die zu- gleich anwendbar sey, zu bilden, eröffnet sie ihr unermüd- lich die Wege zur Berichtigung und macht sie sich dadurch dienstbar. Darum sieht sie ihre Stütze in der theils öffent- lichen, theils offenkundigen Wirksamkeit der Staatsgewal- ten, läßt den Wunsch der Einzelnen, der Körperschaften, der Gemeinden in freier, darum nicht ungeregelter, Bitte sich erklären, denn sie hat was sie erwiedern kann; sie ge- währt der Schrift durch Gesetz ihre Freiheit, denn sie hat nicht hehl, daß Wissen und Glauben nicht auf dem ge- wöhnlichen Wege beherrschbar sind.
284. Die Versuche das Lesen und das Schreiben von Staatswegen zu beschränken sind uralt; es gab bestrafte und verbotene Bücher, lange ehe es censirte gab. In der
Funfzehntes Capitel.
Funfzehntes Capitel. Von der Fortbildung der Staatsbuͤrger.
283. Fuͤr den Staatsbuͤrger giebt es keine Erziehung, keinen Unterricht mehr; ſeine Zucht iſt das Staatsgeſetz. Fortbildung aber kann ihm der Staat unmittelbar berei- ten, nicht durch irgend eine kuͤnſtliche Anſtalt weiter, ſon- dern lediglich durch die in ſeinem Innern herrſchende Ge- rechtigkeit. Denn dieſe allein wagt das Staatsinnere vor dem Staatsbuͤrger zur lehrreichſten Betrachtung aufzu- ſchließen, entfernt die Heimlichkeit aus der Verwaltung, denn ſie bedarf ihrer nicht um Haͤrte und Willkuͤhr und die gleißenden Ungerechtigkeiten der Großmuth und Gnade zu verhuͤllen; ſie laͤßt die oͤffentliche Meinung walten, in welcher ſich die Herzensangelegenheiten eines Volks erklaͤ- ren, und indem ſie die Macht derſelben anerkennt, und ſelber ſie benutzt, um ſich eine eigene Meinung, die zu- gleich anwendbar ſey, zu bilden, eroͤffnet ſie ihr unermuͤd- lich die Wege zur Berichtigung und macht ſie ſich dadurch dienſtbar. Darum ſieht ſie ihre Stuͤtze in der theils oͤffent- lichen, theils offenkundigen Wirkſamkeit der Staatsgewal- ten, laͤßt den Wunſch der Einzelnen, der Koͤrperſchaften, der Gemeinden in freier, darum nicht ungeregelter, Bitte ſich erklaͤren, denn ſie hat was ſie erwiedern kann; ſie ge- waͤhrt der Schrift durch Geſetz ihre Freiheit, denn ſie hat nicht hehl, daß Wiſſen und Glauben nicht auf dem ge- woͤhnlichen Wege beherrſchbar ſind.
284. Die Verſuche das Leſen und das Schreiben von Staatswegen zu beſchraͤnken ſind uralt; es gab beſtrafte und verbotene Buͤcher, lange ehe es cenſirte gab. In der
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Funfzehntes Capitel.
Funfzehntes Capitel.
Von der Fortbildung der Staatsbuͤrger.
283. Fuͤr den Staatsbuͤrger giebt es keine Erziehung,
keinen Unterricht mehr; ſeine Zucht iſt das Staatsgeſetz.
Fortbildung aber kann ihm der Staat unmittelbar berei-
ten, nicht durch irgend eine kuͤnſtliche Anſtalt weiter, ſon-
dern lediglich durch die in ſeinem Innern herrſchende Ge-
rechtigkeit. Denn dieſe allein wagt das Staatsinnere vor
dem Staatsbuͤrger zur lehrreichſten Betrachtung aufzu-
ſchließen, entfernt die Heimlichkeit aus der Verwaltung,
denn ſie bedarf ihrer nicht um Haͤrte und Willkuͤhr und
die gleißenden Ungerechtigkeiten der Großmuth und Gnade
zu verhuͤllen; ſie laͤßt die oͤffentliche Meinung walten, in
welcher ſich die Herzensangelegenheiten eines Volks erklaͤ-
ren, und indem ſie die Macht derſelben anerkennt, und
ſelber ſie benutzt, um ſich eine eigene Meinung, die zu-
gleich anwendbar ſey, zu bilden, eroͤffnet ſie ihr unermuͤd-
lich die Wege zur Berichtigung und macht ſie ſich dadurch
dienſtbar. Darum ſieht ſie ihre Stuͤtze in der theils oͤffent-
lichen, theils offenkundigen Wirkſamkeit der Staatsgewal-
ten, laͤßt den Wunſch der Einzelnen, der Koͤrperſchaften,
der Gemeinden in freier, darum nicht ungeregelter, Bitte
ſich erklaͤren, denn ſie hat was ſie erwiedern kann; ſie ge-
waͤhrt der Schrift durch Geſetz ihre Freiheit, denn ſie hat
nicht hehl, daß Wiſſen und Glauben nicht auf dem ge-
woͤhnlichen Wege beherrſchbar ſind.
284. Die Verſuche das Leſen und das Schreiben von
Staatswegen zu beſchraͤnken ſind uralt; es gab beſtrafte
und verbotene Buͤcher, lange ehe es cenſirte gab. In der
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/310>, abgerufen am 17.07.2024.
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